ich habe 1998 meinen Führerschein nach den alten Regeln begonnen und 1999 abgeschlossen und die neue Karte (FS Klasse B) erhalten.
Nun möchte ich einen Anhänger ziehen:
KFZ:
Leergewicht 1569KG
Gesamtmasse 2200KG
Anhängelast 1500KG
Anhänger:
Leergewicht 280KG
Gesamtmasse 1350KG
Darf ich nun, wenn das Auto oder der Anhänger 51KG weniger beladen ist als das zulässige Gesamtgewicht von 3,5T im Gespann befördern?
Hallo,
mit Klasse B ist das nicht möglich. Seit 29.01.13 kann man sich in den FSCH die Schlüsselzahl 98 eintragen lassen. Dann darf man bis 4,250t fahren. Ausbildung in Fahrschule erforderlich, jedoch keine Prüfung.
MfG
M. Stephan
Hallo Flundi81
danke für Ihre Anfrage. Leider bin ich hier ein wenig überfordert.
Ich würde Ihnen vorschlagen, diese Frage in dem Forum www.123recht.net/forum unter Verkehrsrecht/ Button
„SUCHE/LOS“ links oben zu stellen. Vorher bitte anmelden.
Verpflichtet zu nichts.
Oder wenn Sie es rechtsgenau wissen wollen, mit einem
minimalem Beitrag von einem Rechtsanwalt unter: www.frag-einen-anwalt.de/forum beraten zu lassen.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
Theoretisch nicht,aber kann mir nicht vorstellen daß die Polizei bei 50 KG kein Auge zudrückt… Rechtlich gesehen kann ich da aber keine verlässliche Information liefern, ist nicht wirklich mein Bereich.
Führerscheinfragen sind nicht mein Gebiet, kann daher keine vernünftige Antwort geben.
Die Führerscheinstellen können diese Frage bestimmt beantworten!
Fahrerlaubnisrechtlich ist immer das zulässige Gesamtgewicht ausschlaggebend und nicht wie schwer der Anhänger tatsächlich ist. Aber wenn es ihr eigener Anhänger ist, dann würd ich ihn einfach um die 50 kg ablasten. Überladen kann man ihn dann um die 50kg immernoch. Das gibt i.d.R. dann auch keine Strafe.
Merke: Ein überladenes Fahrzeug kann nie ein Fahren ohne Fahrerlaubnis sein. Man sollte es mit dem beladen aber aus Sicherheitsgründen net übertreiben.
Hi,
nach dem alten Führerschein (Klasse 3) bis 1999 wäre das zulässig.
Wenn Du (ab 1999) nur die Klasse B hast, ist das leider nicht mehr zulässig, Du bräuchtest BE.
Tabelle: Gegenüberstellung der Fahrerlaubnisklassen vor 1999 und ab 2013
Fahrerlaubnisklasse
vor 1999
Betroffenes Fahrzeug
Fahrerlaubnisklasse
ab 2013
1 Leistungsunbeschränkte Krafträder A
1a Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg A2
1b Krafträder bis 125 cm³, bis 11 kW
für 16- und 17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit A1
2 Kfz über 7.500 kg
Züge mit mehr als drei Achsen C und CE
3 Kfz bis 7.500 kg
Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden. Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse) B, BE, C1 und C1E
2, 3 Je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen D, DE, D1 und D1E
4 Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm³ / 50 km/h AM (siehe BMVBS - Führerschein)
Gruß
webcruiser