Hallo, es wurde einem mal der Führerschein beschlagnahmt, da er der Trunkenheit am Steuer beschuldigt wurde. Aber nach zwei gerichtlichen Prozessen wurde seine Unschuld bewiesen. Sein Führerschein wurde somit für 6 Monate unrecht entzogen. Nun meine Frage: Ist es richtig, dass man eine Entschädigung bekommt, wenn man unschuldig ist und trotzdem einen Schaden (darf kein Auto fahren) davon trägt?
_§ 2 StrEG
Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen
(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.
(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind 1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozessordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozessordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozessordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Arrest nach den §§ 111d und 111o der Strafprozessordnung sowie die Vermögensbeschlagnahme nach § 111p und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis-
6.
das vorläufige Berufsverbot._
Hi und
Q-Gruß
Hallo und vielen Dank für Ihre Antwort!
Im Urteil steht es aber:
„Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO“
Hab die beiden Paragraphen gelesen, die scheinen sehr ähnlich zu sein:
§ 2 StrEG
Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen
(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.
(2) …
5. die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,…
§ 467 StPO
Kostentragung bei Freispruch
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
§ 464a StPO
Begriff der Kosten des Verfahrens
(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.
**(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch
- die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
- die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten sind.**
Oder kann mir jemand der Unterschied erklären?