Hallo, ich habe für einige Zeit einen Besucher aus Australien, nun entstand die Frage: gilt sein australischer Führerschein hier komplett, gar nicht oder nur für einen bestimmten Zeitraum? Kann man den nötigenfalls umschreiben lassen? Die Dame vom Straßenverkehrsamt machte da einen total unsicheren Eindruck, weiß jemand Genaueres?
Herzlichen Dank schon jetzt
Heidi
Hallo!
Zeitraum? Kann man den nötigenfalls umschreiben lassen? Die
Dame vom Straßenverkehrsamt machte da einen total unsicheren
Eindruck, weiß jemand Genaueres?
Umschreiben ist eigentlich erst nötig, wenn man sich länger als sechs Monate hier aufhält…ich könnte noch mehr schreiben, aber hier ist alles viel viel besser erklärt (PDF):
[http://www.sydney.diplo.de/de/04/Konsularischer__Ser…](http://www.sydney.diplo.de/de/04/Konsularischer Service/download mb__f_C3_BChrerschein,property=Daten.pdf)
Gruß,
Florian.
Hallo Heidi,
ja der FS ist Gültig und zwar bis zu 1 Jahr…
Wer nur auf Besuch in der BRD ist,kann dieses bis zu einem Jahr
(nach entsprechender Genehmigung durch die zuständige Kreisverwaltung)
tun.
siehe hierzu auch die Verordnung über den Internationalen Kfz.-Verkehr:
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Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder internationalen Führerschein (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 - RGBl. 1930 II S. 1234 -, Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 - BGBl. 1977 II S. 809 - oder Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 - Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22 -) nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Für die Erstellung der Übersetzung gilt § 1 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
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mfg
Hi,
Danke, Jungs, das ist doch ein Wort, da kann die beamtete Stelle noch was lernen.
Viele Grüße
Heidi
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