nach der Fahrerlaubnisverordnung wird eine Fahrerlaubnis mit Aushändigung des Führerscheins erteilt. Man stelle sich vor, jemand müsse vor der Ersterteilung (noch nie eine Fahrerlaubnis besessen) einer Fahrerlaubnis eine MPU ablegen und bekommt nach erfolgreichem Gutachten nun vom Amt den Führerschein ohne Prüfung ausgehändigt (weil die z.B. irrig meinen, es sei eine Wiedererteilung nach Entzug).
Nach der Rechtsprechung kann ein Führerschein auch von der Behörde ausgehändigt werden, ohne eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Aber wie grenzt man das denn ab?
Zusatzfrage: Was wird denn in das zentrale Fahrerlaubnisregister gemeldet, wenn derjenige nie eine Prüfung abgelegt hat???
Man stelle sich vor,
jemand müsse vor der Ersterteilung (noch nie eine
Fahrerlaubnis besessen) einer Fahrerlaubnis eine MPU ablegen
und bekommt nach erfolgreichem Gutachten nun vom Amt den
Führerschein ohne Prüfung ausgehändigt (weil die z.B. irrig
meinen, es sei eine Wiedererteilung nach Entzug).
Hallo EK,
die müssten dann etwas eintragen wie A1 oder DE. Das geht doch nicht, ohne Erkundung, welche Prüfungen abgeschlossen wurden.
Meines Erachtens gilt bei einem Fehler dann § 42 VwVfG.
Grüße
Ulf
nein, das habe ich jetzt recherchiert, auch die durch Irrtum, Bestechung oder sonstwie erfolgende Erteilung ist ein wirksamer Verwaltungsakt. Eine Herausgabe ohne Erteilung = keine FE soll es aber auch geben, z.B. wenn ein Beamter das Papier herausgeben würde, ohne damit etwas erteilen zu wollen, also nur ein Realakt vorläge.