hi
eins hab ich bei dem 17er führerschein noch nicht ganz verstanden: wenn man dann 18 ist muss man dann nochmal irgendeine prüfung ablegen oder so
oder kann man sich dann gleich den richtigen schein abholen?
lg
hi
eins hab ich bei dem 17er führerschein noch nicht ganz verstanden: wenn man dann 18 ist muss man dann nochmal irgendeine prüfung ablegen oder so
oder kann man sich dann gleich den richtigen schein abholen?
lg
Hallo,
es ist keine weitere Prüfung fällig. Ab dem 18ten Lebensjahr, einfach zum Landratsamt und den neuen und eigentlichen Führerschein abholen.
das ist alles
Gruß
LABO
einfach zum Landratsamt
Ich muss(te) zum Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten *g*
Gruß
Paul
Unter diesen Umständen hat man ab dem 18. Geburtstag die Fahrerlaubnis. Die gilt für einige Wochen auch ohne, dass man den eigentlichen Führerschein vorzeigen können müsste. Aber nur für ich weiß nicht ein paar Wochen.
Man sollte also während dieser Frist sich den Führerschein bei der Führerscheinstelle abholen, darf aber schon alleine mit dem Auto dorthin fahren.
Erst nach Ablauf dieser paar Wochen muß man beim Autofahren stets den Führerschein, also das Führerkärtchen dabeihaben.
Gruß
Marzeppa
Hi,
mit 18Jahre entfällt die Auflage das eine Begleitperson dabei sein muss, weil das Mindestalter für die Fahrerlaubnis erreicht wurde.
Die Prüfbescheinigung ist noch 3 Monate gültig und wird im Inland als Fahrberechtigung anerkannt. In diesen 3 Monaten muss der Führerschein bei der Führerscheinstelle abgeholt werden, falls Du ihn haben willst.
Hier steht es drin
§ 48a Voraussetzungen FEV
(2) Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erreicht hat.
(3) Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8a auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen.
http://www.gesetze-im-internet.de/fev/__48a.html
Q-Gruß
cool danke an alle