Hallo Zusammen!
Mal wieder eine Frage zum Verkehrsrecht:
Wenn ein Fahrer seinen FS in der Probezeit, wegen einem (vorgeworfenem, noch nicht veturteiletem) Trunkenheitsverstoß mit Fahrerflucht, den FS beschlagnahmt bekommt und ihn berfulich dringend benötigt; hat er dann die Möglichkeit ihn mit Auflage (also z.B. nur Dienstfahrzeuge, die Privat nicht benutzt werden können aufgrund ihrer Beschaffenheit) zu behalten? Oder zumindest bis zur eigentlichen Verhandlung mit oder ohne Auflage zu bekommen?
Vielen Dank für eure Antworten!
Sorry aber wie kommst du auf die Idee, dass derjenige den FS zurückbekommt um arbeiten zu gehen nachdem er sich betrunken hinters Steuer gesetzt hat? Schon garnicht in der Probezeit. Der FS wird wahrscheinlich weg sein…
Da ist wohl laufen angesagt!
Moin, moin,
ein Mensch, der in der Probezeit (oder auch später) betrunken fährt, fährt auch mit dem Dienstwagen betrunken. Weil es im sch***egal ist. Sach ich mal. Sonst hätte er sich sicher Gedanken gemacht, dass er seinen Lappen braucht. Vor allem beruflich. Schon aus dem Grund kann es keine Ausnahme geben.
lg
Richard
Moin, moin,
ein Mensch, der in der Probezeit (oder auch später) betrunken
fährt, fährt auch mit dem Dienstwagen betrunken. Weil es im
sch***egal ist. Sach ich mal. Sonst hätte er sich sicher
Gedanken gemacht, dass er seinen Lappen braucht. Vor allem
beruflich. Schon aus dem Grund kann es keine Ausnahme geben.
Hallo,
also ich weiß nicht, ob man eine solch pauschalsierte Beurteilung für alle Fälle treffen kann.
So macht es doch zumindest hinsichtlich der moralischen Verwerflichkeit schon noch einen Unterschied, ob sich der Delinquent direkt nach der Party ins Auto setzt - am besten noch die Flasche Schnaps in der Hand - oder ob er vielleicht nach einer Übernachtung den Restalkohol falsch einschätzt.
Dazu, um welches der skizzierten Szenarios es sich handeln könnte, gibt der Ausgangspost keine Auskunft.
MFG Cleaner
P.S.: Die Absicht ist nicht, Trunkenheitsfahrten zu beschönigen, sondern lediglich die moralische Bewertung im Einzelfall ggf. zu relativieren.
Danke für eure „fachkundigen“ Antworten…
Jedoch ging es in meiner Fragestellung keineswegs um moralische Aspekte… Da würde ich mich wohl eher an Dr. Sommer wenden. Es ging tatsächlich um den RECHTLICHEN Aspekt. Von daher bitte ich um fachbezogene Antworten.
Danke
also als „moralisch motiviert“ hätte ich die antwort jetzt nicht bezeichnet. das war schon auf die rechtliche sicht der dinge bezogen. nur eben vorsichtig formuliert, weil ich nicht jedes urteil kenne, was vielleicht mal in solchen fällen gesprochen wurde. führerschein beschlagnahmt heißt: lappen weg. ohne ausnahme. und (wie gesagt: soweit ich weiß) auch ohne chance frühzeitig wieder dran zu kommen.
jetzt wird’s moralisch: da muss man eben selbst drauf achten, wenn man drauf angewiesen ist.
Okay… War halt auf den Querschnitt der Antworten bezogen.
Zumindest habe ich nun selbst die Antwort:
Ein Richter kann unter bestimmten Umständen den Führerschein zurück geben. Dann aber zum Beispiel am LKW-Fahrer, dass er nur zu seinen Dienstzeiten, LKW´s von seinem Dienstherren fahren darf. Das heißt er bekommt nicht seinen allgemein gültigen FS wieder, sonder bekommt die Berechtigung zum Fahren seines Dienstfahrzeuges, während der Arbeitszeit. Also er dürfte dann auch nicht in seiner Freizeit mit dem LKW fahren. Und wie gesagt… Das ist die Ausnahme und liegt im Ermessen des Richters, wenn der FAhrer zum Beispiel durch den FS Verlust, seinen Arbeitsplatz verlieren würde, da Strafen immer Schuldangemessen sein sollen.
ist ja eine leidige diskussion um das thema.
die gesetzgebung ist aber klar und unmissverständlich.
1.
wer unter alkohol ein fahrzeug mit mehr als 0,5 promille führt wird die fahrerlaubnis ganz sicher abgeben müssen.
wer mit mehr als 1,1 promille alkohol im blut auffällt, macht sich strafbar und wird mindestens 6 monate seine fahrerlaubnis verlieren.
wer mit 1,6 promille unterwegs war wir die fahrerlaubnis sicher für 6 - 12 monate abgeben müssen. zusätzlich wird die führerscheinstelle eine mpu einfordern, bevor die fahrerlaubnis zurückgegeben wird.
wer unter alkoholeinfluß ein fahrezug ( aus ein fahrrad) im straßenverkehr führt ist charakterlich nicht geeignet, weiterhin ein fahrzeug zu führen, weil die öffentlichkeit in sehr hohem maße gefährdet wird.
es ist unerheblich ob diese person mit dem führerscheinverlust seinen arbeitsplatz verliert.
das weiß jeder vorher und kann entsprechende vorkehrungen für einen sicheren heimweg treffen.