über eine entsprechende Abfrage kann
jeder
Vollzugsbeamte feststellen,ob die betreffende Person
tatsächlich
„berechtigt“ ist,ein Kfz. zu führen…
Das muss berichtigt werden. Es ist derzeit noch nicht möglich per Abfrage feststellen zu lassen, ob die Person überhaupt eine Fahrerlaubnis für das geführte Fahrzeug gemacht hat. Die Abfrage gibt lediglich an, ob ein aktueller Fahrerlaubnisentzug vorliegt.
Sofern die betreffende Person einen Gültigen Personalausweis
mit aktueller Meldeadresse bei sich führt,kann alleine aus dem
„Nicht Mit führen“ des „Führerscheines“ noch keine
Fahrtuntersagung abgeleitet werden.
Eben doch, zur Straftatenvorsorge kann der Beamte schon den Beifahrer, der natürlich eine erforderliche FE besitzen muss und seinen FS bei sich hat, fahren lassen. Denn bis dato ist nicht bekannt, ob nicht doch eine Straftat vorliegt. Das ist erst bei weitergehenden Recherchen, also i.d.R. später erfolgenden Abfragen bei der FE-Behörde, ermittelt werden. Praxistauglich ist das natürlich nicht wirklich, das stellt die blanke Theorie dar.
Nur wenn die Person über keine eindeutigen
Identifikations-Dokumente
verfügt (z.B. Lieschen Müller ohne PERSO),kann der
Vollzugsbeamte
die Weiterfahrt untersagen…
Das Gleiche in Grün, siehe oben
Grüße
Daniel