Führerschein weg bei alkohol obwohl nicht gefahren

mal angenommen eine person geht auf ein geburtstag unbd lässt es dort mit alkohol richtig krachen. nach der party läuft der betrunkene nach hause ( sind nur wenige KM )

dort angekommen will er sein fahrrad das noch vor dem haus steht in die garage schieben. in diesem augenblick fährt die polizei vorbei und führt eine personenkontrolle durch ( tatverdacht fahraddiebstahl ) nachdem sich herausstellt das die person der besitzer ist wird folgend eine alkoholkontrolle durchgeführt ( natürlich mehrere promille ). die polizei schreibt sofort eine anzeige wegen alkohol und nimmt der person der führerschein ab ( grund ist das fahren mit dem fahrrad ).

was kann man dagegen tun ? da die person ja nicht mit dem fahrrad gefahren ist und selbst wenn, ist das kein grund für eine anzeige ?

oder ?

Hi!

dort angekommen will er sein fahrrad das noch vor dem haus
steht in die garage schieben. in diesem augenblick fährt die
polizei vorbei und führt eine personenkontrolle durch (
tatverdacht fahraddiebstahl ) nachdem sich herausstellt das
die person der besitzer ist wird folgend eine alkoholkontrolle
durchgeführt ( natürlich mehrere promille ). die polizei
schreibt sofort eine anzeige wegen alkohol und nimmt der
person der führerschein ab ( grund ist das fahren mit dem
fahrrad ).

Grundsätzlich gilt, daß auch Fahrradfahrer und Fußgänger ihren Auto-Führerschein riskieren, wenn sie alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen (siehe hier: http://www.autosieger.de/article3608.html ).

Was an der geschilderten Überprüfung interessant ist:
Wurde das Fahrrad vom Hauseingang zur Garage über einen öffentlichen Gehweg geschoben oder nur auf Privatgelände?
Wenn es nur auf Privatgelände war, dann hat die Polizei da nichts zu suchen (von der Überprüfung der Personalien wegen vermeintlichen Fahrraddiebstahls „zur Abwendung unmittelbarer Gefahr“ vielleicht mal abgesehen). Aber auf Privatgelände ist man kein Teilnehmer am Straßenverkehr. Problematisch ist allerdings die Beweislage: Aussage Bürger gegen Aussage Polizist - müßte aber im Verwarnungs- oder Bußgeldbescheid nachzulesen sein.

Grüße
Heinrich

Guten Morgen!

Was an der geschilderten Überprüfung interessant ist:
Wurde das Fahrrad vom Hauseingang zur Garage über einen
öffentlichen Gehweg geschoben oder nur auf Privatgelände?
Wenn es nur auf Privatgelände war, dann hat die Polizei da
nichts zu suchen

Sorry, aber das ist im doppelten Sinne falsch. Erstens kommt es für die Klassifizierung als öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts nicht darauf an, wem die betreffende Straße gehört oder wie sie gewidmet ist. Zweitens, und das wiegt schwerer, kommt es auch darauf nicht an, denn wer ein Fahrrad vor sich her schiebt, ist Fußgänger und nicht Radfahrer.

Problematisch ist
allerdings die Beweislage: Aussage Bürger gegen Aussage
Polizist - müßte aber im Verwarnungs- oder Bußgeldbescheid
nachzulesen sein.

Hm. Hast Du schon einmal einen Bußgeldbescheid bekommen? Da wird es außer „Zeugen: Meyer, POM; Müller, PM“ nicht viel zu lesen geben. Akteneinsicht ist hier dringend erforderlich! Die betreffende Person im Beispielfall sollte so hurtig wie geschwind einen Anwalt aufsuchen, sonst geht die Sache in die Hose.

guten morgen :o)

Sorry, aber das ist im doppelten Sinne falsch. Erstens kommt
es für die Klassifizierung als öffentlicher Verkehrsraum im
Sinne des Straßenverkehrsrechts nicht darauf an, wem die
betreffende Straße gehört oder wie sie gewidmet ist.

interessant … das is bei uns scheinbar anders. bei uns gilt die stvo nur für straßen mit öffentlichem verkehr, also für straßen, die von jedermann unter den gleichen bedingungen benützt werden können. meiner ansicht nach ist eine privatstraße (nehmen wir mal nen klaren fall) KEINE straße, die von jedermann unter den gleichen bedingungen benützt werden kann. also ne straße OHNE öffentlichem verkehr. da gilt die stvo nur insoweit, als andere rechtsvorschriften oder die straßenerhalter nichts anderes bestimmen. befugnisse der behörden und organe der straßenaufsicht erstrecken sich ausdrücklich NICHT auf diese straßen.

sprich, wenn einer auf einer privatstraße besoffen fahrrad fährt glaube ich nicht, dass die polizei so ohne weiteres eingreifen kann.

gruß

tiger

Ob Privatstraße bzw.- gelände ist unerheblich, solange es der Öffentlichkeit zugänglich ist. Eine Privatstraße ist also öffentlicher Verkehrsraum, wenn sie von jedem befahren werden KANN, unabhängig davon, ob man denn DARF oder nicht. Das gilt auch für Grundstücke, wenn z.B. das Tor offen steht - jeder könnte rauf gehen oder fahren. Tor zu, und man darf dort betrunken fahren, Tor auf, man darf es nicht.
Andernfalls könnte z.B. der Tankstellenbesitzer auf seiner Tanke (Privatgrundstück!) besoffen rumgurken, obwohl dort reger Verkehr herrscht.

:smile: BT

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Hallo!

interessant … das is bei uns scheinbar anders. bei uns gilt
die stvo nur für straßen mit öffentlichem verkehr, also für
straßen, die von jedermann unter den gleichen bedingungen
benützt werden können.

Das ist richtig - und wo steht da etwas, dass diese Sache von den Eigentums- oder Besitzverhältnissen abhängig sein soll? Es ist also in Österreich nicht anders als in Deutschland, was auch, hält man sich den Sinn der Regelung vor Augen, auch völlig logisch ist. Natürlich gilt auf einem allgemein für jedermann zugänglichen Kaufhausparkplatz die StVO (ein Beispiel, welches in jedem Fahrschulbuch steht).

sprich, wenn einer auf einer privatstraße besoffen fahrrad
fährt glaube ich nicht, dass die polizei so ohne weiteres
eingreifen kann.

Wie gesagt, da täuscht du dich.

Gruß
Tom

hi tom :o)

bei dir hab ich noch gezögert, barbara hat´s rübergebracht … sprich ein schranken vor die auffahrt und ich kann das fahrrad besoffen schieben weil eben nicht mehr jeder am verkehr teilnehmen kann - kein grinsen jetzt, bitte ;o)

Natürlich gilt auf einem allgemein für
jedermann zugänglichen Kaufhausparkplatz die StVO (ein
Beispiel, welches in jedem Fahrschulbuch steht).

an sich ja, aber es stehen auf parkplätzen/parkhäusern ja immer die hinweisschilder, dass die stvo gilt. wären deinen ausführungen nach dann überflüssig, oder ?

tiger

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Hi!

Was an der geschilderten Überprüfung interessant ist:
Wurde das Fahrrad vom Hauseingang zur Garage über einen
öffentlichen Gehweg geschoben oder nur auf Privatgelände?
Wenn es nur auf Privatgelände war, dann hat die Polizei da
nichts zu suchen

Sorry, aber das ist im doppelten Sinne falsch. Erstens kommt
es für die Klassifizierung als öffentlicher Verkehrsraum im
Sinne des Straßenverkehrsrechts nicht darauf an, wem die
betreffende Straße gehört oder wie sie gewidmet ist.

Ehrlich?

Ich kann von meinem Küchenfenster aus auf einen Bauernhof sehen. Zwischen dem Wohnhaus und der Scheune, wo der Bauer u.a. seinen Traktor stehen hat, ist ein großer Platz, etwa 20 x 30 m. Bis zur Straße (Zufahrt ohne Schranke) sind es etwa 50 m. Gelegentlich holt der jüngste Sohn des Bauern (14 Jahre) den Traktor aus der Scheune und fährt ihn vor das Wohnhaus oder koppelt irgendwelche Anhänger an. Verstößt der Sohn gegen geltende Gesetze, weil er auf dem Hof den Traktor fährt? Ist der Hof öffentlicher Verkehrsraum? Und fällt mit dem „öffentlichen Verkehrsraum“ dann nicht auch der Begriff „Hausfriedensbruch“ flach (jeder kann fröhlich quer über den Hof latschen, auch wenn er den Bauern nicht besuchen will)?

Oder auf unseren Fall bezogen: Wenn der Bauer besoffen sein Fahrrad vom Wohnhaus quer über den Hof in die Scheune schiebt, ist er seinen Führerschein los?

Schwer zu glauben.

Grüße
Heinrich

Mal eien andere Frage.
wie doof ist die Exekutive da eigentlich.
Der säuft und fährt dann Fahrad bzw. geht zu Fuss.
Er verletzt niemanden udn beschädigt nichts.
Das machen sicher ausser ihm noch 100 weitere Personen im Umkreis ohen das jemals etwas passierte.

Wie muss ich jetzt als Polizist den drauf sein das ich hier den Führerschein zwiscke? Haben die dich anderweitig auf dem Kicker?
Ich würde an deienr stelle gleich Anwalt und gleich auf herausgabe des Führerscheins drängen.

Persönlich würde ich dir aber dennoch anraten mal 2-3 Abdende bei den anonymen Alkoholikern zu besuchen, damit du vieleicht einmal lernst was Alkohol ist und bewirken kann.

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Hallo!

an sich ja, aber es stehen auf parkplätzen/parkhäusern ja
immer die hinweisschilder, dass die stvo gilt. wären deinen
ausführungen nach dann überflüssig, oder ?

Ja, die sind überflüssig.

Gruß
Tom

Hallo!

Und fällt mit dem
„öffentlichen Verkehrsraum“ dann nicht auch der Begriff
„Hausfriedensbruch“ flach (jeder kann fröhlich quer über den
Hof latschen, auch wenn er den Bauern nicht besuchen will)?

Wie gesagt: Mit den Eigentumsverhältnissen hat das nichts zu tun. Entscheidend ist allein, ob die Möglichkeit besteht, das Gelände ohne Hindernisse zu befahren/betreten. Es ist sicher schonmal vorgekommen, dass Ortsunkundige den Hof zum Wenden genommen haben und wieder weg waren, bevor der Bauer mit der Mistgabel hinterherrennen konnte. Weil das möglich ist, deswegen gilt dort das Straßenverkehrsgesetz. Das ist alles. Dort steht aber nichts über Hausfriedensbruch.

Oder auf unseren Fall bezogen: Wenn der Bauer besoffen sein
Fahrrad vom Wohnhaus quer über den Hof in die Scheune schiebt,
ist er seinen Führerschein los?

Auch wie gesagt: Als Fußgänger muss man dazu schon einiges im Tee haben, er darf halt nicht aufs Fahrrad draufsteigen.

Schwer zu glauben.

Aber wahr.