Hallo Ich habe mich in nrw zum führerschein angemeltet ist auch so durch gegangen und 2005 auch schon mal da ist mir nur das geld ausgegangen und jetzt bin ich nach niedersachsen gezogen und die wollen eine mpu da ich 2001/2002 beim fahren ohne fahrerlaubnis erwischt worden bin nun meine frage in einen anderen forum wurde mir gesagt das die Anordnung der MPU rechtswidrig ist kann mir einer mehr dazu sagen das waren auch die einzigen delikte und ich hatte nur geldstrafe bekommen keine sperre und wie gesagt in den akten stand auch das mir die erteilung 2005 genehmigt worden ist kann ich dagegen angehen
Hallo,
Die Führerscheistellen dürfen bei berechtigtem Zweifel immer eine MPU anordnen. Ob der Zwiefel in diesem Fall berechtigt ist möchte ich mal anzweifeln.
Ich würde in ihrem Fall einen Anwalt hinzuziehen.
mfg, Jörn Otten.
Hallo,
die Anordnung einer MPU liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Wenn in NRW damals nichts gefordert wurde, hattest Du vermutlich einfach Glück oder einen netten Sachbearbeiter… Rechtswidrig ist das mit Sicherheit nicht.
Gruss Uwe
http://www.Ferienfahrschule-Franke.de
Hallo, die Behörden haben das Recht eine MPU
anzuordnen.
Ich würde mir eine Adresse in dem guten Bundesland besorgen.
Grüße Robert
hallo,
nein, es macht keinen sinn dagegen anzugehen.
die gesetzgebung hat sich verändert und die führerscheinstelle hat immer den „längeren arm“.
zudem wird dir bei der mpu alles nochmal auf die „füße“ fallen, insbesondere wird dir der psychologe eindringlich die frage stellen, warum du ggf. gegen eine mpu warst.
mfg
mpu24
Hallo Herr Wendler,
die Anordnung zu einer MPU stellt einen Verwaltungsakt dar und kann von daher gar nicht rechtswidrig sein. Leider! Eine MPU müssen Sie machen.
Gruß
Rolf
Es geht hier um dass sogenannte Verwertungsverbot:
§ 29 VIII 1 StGV enthält ein Verwertungsverbot für gerichtliche Entscheidungen, die im Verkehrszentralregister getilgt sind. Die Tat und die Entscheidung dürfen den Betroffenen dann - nach Tilgung oder bei Tilgungsreife - nicht mehr für die Zwecke des § 28 II StVG vorgehalten und nicht zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Falls die Eintragung nach § 29 I 2 Nr.3 StVG einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegen, dürfen sie praktisch bereits nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspricht, nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werdeen, das die Erteilung oder die Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat ( §29 VIII 2 StVG ). Gegen die Anordnung der MPU Widerspruch einlegen und sofern eine Verkehrsrechtschutzversicherung bestehen solllte, einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht respektive Verkehrsrecht aufsuchen ( Himmelreich ist da zu empfehlen ) oder den obulus für eine analtliche Beratung locker machen, es könnte sich lohnen. Viel Erfolg. Claus eske
hallo wendler,
zunächst mal, es ist nicht rechtswidrig, eine mpu wegen fahrens ohne fahrerlaubnis anzuordnen, da es schwerwiegende delikte (straftaten) sind, die bedenken an der eignung begründen, sich vernünftig, also den regeln entsprechend, bei teilnahme am straßenverkehr zu verhalten.
straftaten werden in der regel auch erst nach 10 jahren aus dem verkehrszentralregister getilgt, sodass delikte aus den jahren 2001/2002 jetzt noch verwertbar sind.
dagegen anzugehen, wird somit kaum erfolg haben.
im zweifelsfalle solltest du einen rechtsanwalt einschalten.
eine MPU oder VPU liegt immer im ermessen landes,
mein freund machte den eu führerschein und hatte bis dato keine probleme,
frag mal bei [email protected]
eine top adresse wenns um den lappen geht
ciao