Hallo erstmal,
nehmen wir an, 1993 hätte jemand auf Vorschlag der Führerscheinstelle hin seinen Führerschein (FS) freiwillig für ein halbes Jahr abgegeben, weil er zu viele Punkte hatte. (Er war damals Fernfahrer: Fahrzeitüberschreitung, abgefahrene Reifen, geblitzt worden, bei Rot
über die Ampel usw. Kommt ja manchmal schnell was zusammen…).
Jedenfalls: Nach Ablauf dieser Zeitspanne wollte er seinen FS wieder abholen, woraufhin man ihm jedoch eröffnete, dass er zuvor eine MPU machen müsste (was aber vorher nicht vereinbart war)! Wenn er das vorher gewusst hätte, hätte er eher den „Strafunterricht“ mitgemacht. Natürlich ging er dort hin (war auch gleich (damals) 560,– DM losgeworden…) und – fiel prompt durch, weil er sich mit dem Psychologen irgendwie nicht vestanden hatte.
Vor zwei Jahren dann machte er bei einer bekannten Fahrschule mal eine Fahrstunde unter Prüfungsbedingungen mit. Der einzige Fehler, den er dabei machte, war, dass er an einem Stoppschild nicht bis Drei (die 3-Sek.-Regel) gezählt, sondern nur die Reifen zum
Stillstand gebracht hatte und gleich daraufhin weiterfuhr. Sonst war alles ohne Beanstandungen verlaufen.
Nun hörte er von einer FS-Neuerteilung OHNE PRÜFUNGEN und fragte diesbezüglich bei seiner Führerscheinstelle nach. Und was bekam er zur Antwort??? „Die EU kann machen, was sie will. Deutschland bestimme das Weitere“, und er müsse unbedingt seine Prüfungen
nachmachen…??!
Was ist nun richtig?
Besteht die Chance auf eine Neuerteilung des Führerscheins ohne Prüfung oder nicht?
Vielen Dank jetzt schon für eine Antwort!
Gruß
Ulli
Anhang:
Mittlerweile bekam dieser fiktive Jemand diese Antwort:
„Sehr geehrter Herr …,
auf dem Wege einer E-Mail kann ich Ihnen leider keine personenbezogene Auskunft erteilen. Wenn ich Ihre E-Mail richtig interpretiere, ist Ihnen schon vor vielen Jahren die Fahrerlaubnis entzogen worden (Ende der 80er/Anfang der 90er-Jahre?). Sie möchten nun wieder eine Fahrerlaubnis erwerben.
Sollte sich der Sachverhalt so darstellen, werden wir sicherlich eine Prüfung von Ihnen verlangen.
Zur Beurteilung, ob die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen von Kraftfahrzeugen noch angenommen werden können, sind die zurückliegende Fahrpraxis sowie die Dauer der Zeit ohne Führerschein von Interesse. Kenntnisse und Fähigkeiten hängen von der Übung ab und unterliegen selbstverständlich dem Vergessen. Der zeitliche Ablauf wird deshalb in aller Regel die maßgebliche Tatsache im Sinne von § 20 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung sein.
Wenn Sie eine fallgenaue Auskunft wünschen, wenden Sie sich bitte schriftlich an die Führerscheinstelle, oder sprechen Sie dort persönlich vor.
Mit freundlichen Grüßen
…“