Hallo,
es handelt sich um eine Erbengemeinschaft mit 2 Parteien. Es geht um ein Grundstück mit Haus. Das Haus wird nicht mehr ständig bewohnt, dient nur noch als „Wochenendhaus“.
Aus einem Streit heraus werden sämtliche Unterhalts- und Erhaltungsleistungen am Haus (Grundsteuer - anteilig, ganzjährige Heizung und Wartung sowie Reparaturen, Wasser, Strom usw.) nur noch von einer Partei, in beiderseitiger Absprache, getragen. Sämtliche Leistungen snd per Rechnung und Abrechung zwischen den Parteien dokumentiert.
Ein aktuelles Wertgutachten ergab nun, das aufgrund dieser einseitigen Leistungen, das Haus einen höheren Wert hat, als ohne diese Aufwendungen.
Besteht nun für die Partei der Erbengemeinschaft ein Anspruch auf einen höheren Anteil am Verkaufserlös für das Haus, da diese „Werterhaltung/-erhöhung“ allein durch sie getragen wird?
Der „Angelpunkt“ ist rechtlich die Vereinbarung, deren Inhalt ich nicht kenne. Für die Werterhaltung usw ist die Gemeinschaft zuständig. Wenn die Kosten nur von einer Person getragen werden, dann könnte diese in der Regel von der anderen die Mitbeteiligung verlangen. Wenn aber gerade hierüber eine andere Regelung getroffen worden ist, dann gilt diese, und hatte sicher einen Hintergrund. Die Werterhaltung wäre bei normalem Ablauf ohnehin erfolgt. Über die Wertsteigerung habe ich keine Anhaltspunkte. Ohne Weiteres kann sie dem Bewohner nicht allein zustehen.
Gruss
H.G.
vielen Dank für die schnelle Antwort. Die „Vereinbarung“ besteht nur darin, dass eine Partei sämtliche Dinge wie Wasser, Strom und Heizung abstellen lassen und so das Haus praktisch nicht mehr erhalten wollte.
Um den Verfall des Hauses abzuwenden, hat die zweite Partei dann eingewilligt, alle Kosten für die Erhaltung des Hauses allein zu tragen. Es existiert dazu nur eine mündliche Vereinbarung, die durch die Abrechnung der Leitungen am Haus an die zweite Partei dokumentiert sind.
Das bedeutet, hätte sich die zweite Partei nicht des Hauses angenommen, würde dieses seit mehreren Jahren ohne Strom, Wasser, Heizung und Instandsetzung zusammenfallen.
Die sich jetzt ergebende Rechtsfrage betrifft nicht speziell das Immobilienrecht, sondern das Allgemeine Bürgerliche Recht. Dafür bin ich nicht kompetent. Die Lösung wird nicht eindeutig ausfallen, und ist Sache eines Anwalts nach eingehender Sachprüfung.
Sorry…
H.G.