Für ein kleines Unternehmen: Um ankommende Bewerbungen speichern zu dürfen, benötigt man....?

Man benötigt ja bestimmt eine Genehmingung oder bestimmte Richtlinien, um dies durchführen zu dürfen (Dateschutz, Einwilligungserklärung der Kandidaten, etc.)

Siehe § 32 Bundesdatenschutzgesetz: Dort ist die Zulässigkeit, allerdings mit strkten Auflagen, geregelt.
Das Bundesarbeitsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffasung, der Arbeitgeber dürfe nur nach Tatsachen fragen, an deren Kenntnis er ein „berechigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse“ hat. Somit nur Fragen zulässig, die in engem Verhälnis zu der angestrebten Einstellung stehen.

MfG

M. Burr

Guten Tag,

lassen Sie sich eine Einwilligung vor Einstellung unterschreiben. Sie muss aber den gesetzlichen Bestimmungen des BDSG entsprechen und formale Inhalte aufweisen. Einzelheiten: www.mvr-datenschutz.de - Sie können mich gern anrufen!

Man benötigt ja bestimmt eine Genehmingung oder bestimmte
Richtlinien, um dies durchführen zu dürfen (Dateschutz,
Einwilligungserklärung der Kandidaten, etc.)

Zur Abwicklung der Bewerbung (und nur dafür) dürfen die Daten verarbeitet werden. Sollen die Daten weiter gegeben werden oder für andere Zwecke verwendet werden oder nach einem Nichtzustandekommen des Vertragsverhältnisses weiter gespeichert bleiben (Zweck?) muss eine Einverständniserklärung der betroffenen Person vorliegen.
Die Daten sollten aber solange aufgehoben werden (3 Monate) bis mögliche Ansprüche des AGGs nicht mehr geltend gemacht werden können.

Man benötigt ja bestimmt eine Genehmingung oder bestimmte
Richtlinien, um dies durchführen zu dürfen (Dateschutz,
Einwilligungserklärung der Kandidaten, etc.)

Eine Speicherung darf nur erfolgen, solange die Notwendigkeit besteht. Bei einer Ablehnung muß diese Daten zeitnah wieder gelöscht werden. Zudem sollte dem Kandidaten mitgeteilt werden, daß die Ddaten gespeichert und wann die Daten gelöscht werden. Auch muß geregelt sein, wer diese lesen/ bearbeiten darf.

Hallo,

grundsätzliche Information findest Du z.B. hier:

http://www.bfdi.bund.de/cln_030/nn_531474/sid_4EE5CC…

Hier EIN Bespiel für die Erklärung einer Firma:

http://www.esmt.org/deu/about-esmt/datenschutz/

Hier ein anderes Beispiel:

http://karriere.thyssenkrupp.com/de/karriere/bewerbu…

mfg

tf

Man benötigt ja bestimmt eine Genehmingung oder bestimmte
Richtlinien, um dies durchführen zu dürfen (Dateschutz,
Einwilligungserklärung der Kandidaten, etc.)

Hallo,

Vielen Dank für die Antwort.
Die Daten werden weiter gegeben oder für andere Zwecke verwendet genutzt oder nach einem
Nichtzustandekommen des Vertragsverhältnisses weiter
gespeichert (evtl. Datenbank, also es muss eine Einverständniserklärung der betroffenen Person vorliegen. Frage: Kann diese Einverständniserklärung per email nach Erhalten der Kandidaten-Bewerbung an Kandidaten geschickt werden? (Im Sinne von „wenn sie sich nicht melden, dann stimmen sie zu“. Braucht man dafür eine „Genehmigung“? Gilt dies auch im europäischen Ländern?

Danke im Voraus

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Vielen Dank für die Antwort.
Die Daten werden weiter gegeben oder für andere Zwecke verwendet genutzt oder nach einem
Nichtzustandekommen des Vertragsverhältnisses weiter
gespeichert (evtl. Datenbank, also es muss eine Einverständniserklärung der betroffenen Person vorliegen. Frage: Kann diese Einverständniserklärung per email nach Erhalten der Kandidaten-Bewerbung an Kandidaten geschickt werden? (Im Sinne von „wenn sie sich nicht melden, dann stimmen sie zu“. Braucht man dafür eine „Genehmigung“? Gilt dies auch im europäischen Ländern?

Vielen Dank im Voraus

Guten Morgen,
es geht nicht um eine „Einverständniserkläriung“, sondern um eine formal vorgeschriebene Einwilligung nach § 4 a BDSG. Diese muss bestimmte Inhalte aufweisen. Bitte, rufen Sie mich einfach an, dann gehts schneller! www.mvr-datenschutz.de

Hallo!

Sorry für die späte Antwort, aber ich war ein Paar Tage nicht da.

Leider kann ich auch keine genaue Antwort zu dieser Frage anbieten. Sicherlich sind bestimmt Voraussetzungen nötig, aber welche weiß ich leider auch nicht. Mit dieser Thematik hatte ich noch keine Berührung.

Grüße

Chris

Man benötigt ja bestimmt eine Genehmingung oder bestimmte
Richtlinien, um dies durchführen zu dürfen (Dateschutz,
Einwilligungserklärung der Kandidaten, etc.)

Man benötigt ja bestimmt eine Genehmingung oder bestimmte
Richtlinien, um dies durchführen zu dürfen (Dateschutz,
Einwilligungserklärung der Kandidaten, etc.)

sorry, war im Urlaub, daher leicht verspätet..
die Antwort ergibt sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Gesetz über die Allgemeine Gleichbehandlung (AGG).
Um die Daten zu speichern, benötigt man die Einwiligung oder eine gesetzliche Grundlage. IdR wird der Bewerber für die Zeit der Ausschreibung mit der Speicherung einverstanden sein; für die Zeit danach dürfen die Daten bis 3 Monate nach Absage noch gespeichert werden (der Bewerber könnte ja wg Diskriminierung klagen (Klagefrist 2 Monate nach Absage). Sollen die Bewerberdaten für einen Zeitraum länger als 3 Monate gespeichert werden, benötigt man die Einwilligung des Bewerbers.
Davon zu unterscheiden ist die Aufbewahrung von bestimmten Geschäftspapieren, sollten z. B. dem Bewerber die Anreisekosten für ein Gespräch erstattet worden sein. Diese Belege dürfen (müssen sogar)natürlich noch im Rahmen der kaufmänischen Regelungen aufgehoben werden.

Achtung: bei Betrieben mit mehr als 9 Mitarbeiter, die sich mit personenbezogenen Daten befassen, muss ein Datenschutzbauftagter benannt sein (kann auch ein Externer tun. Letztlich ist der Geschäftführer als verantwortliche Stelle für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich.

Hat die Antwort geholfen?

Der Betroffen muss vorher über den Zweck und den Umfang informiert werden. Wenn die Daten in Deutnschland verarbeitet werden, gilt das auch für Daten von Personen ausserhalb Deutschlands.
(Dies ist keine Rechtsberatung)

Hallo,
eine Einwilligung ist hier nicht erforderlich, wenn die erfassten Daten ausschließlich der Zweckbindung unterliegen, Bearbeitung von Bewerbungsunterlagen.
Wenn die Zweckbindung entfällt sollten die Daten unwiederbringlich gelöscht werden und bei dem Rücksendung der Unterlagen auf diese Löschung hingewiesen werden.
Gruß Rolf

Man benötigt ja bestimmt eine Genehmingung oder bestimmte
Richtlinien, um dies durchführen zu dürfen (Dateschutz,
Einwilligungserklärung der Kandidaten, etc.)