Für 'Freundin' Unterhaltspflichtig ?

Hallo,

Nehmen wir mal an das ein Pärchen das:

NICHT

Zusammenwohnt oder wohnte,
Verheiratet ist oder war und
keine Eheähnliche Gemeinschaft führt oder führte,

Ein Kind bekommen und beide dieselben Rechte haben (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Erziehungsrecht ect.).

Der Vater:

Beantragt beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss und bezahlt seine Alimente für das Kind, sobald er Arbeit gefunden hatte, beim Jugendamt ab. Zahlt also Alimente und besucht seinen Spross Regelmäßig die Woche.

Die Mutter:

Nimmt Mutterschaftsurlaub und dann Elternzeit in Anspruch bekommt aber kein kitaplatz und muss nach der Elternzeit Hartz 4 beantragen.

Jetzt bekommen beide Post vom Jobcenter in der steht dass der vater für die Mutter also seine Freundin Unterhaltspflichtig ist.

Wäre dies Rechtens ?

Müsste der Vater für die Mutter seines Kindes Aufkommen obwohl sie nach Rechtslage „Nur“ das Kind teilen ?

Vielen Dank für Anregungen =).

Jetzt bekommen beide Post vom Jobcenter in der steht dass der
vater für die Mutter also seine Freundin Unterhaltspflichtig
ist.

Wäre dies Rechtens ?

Müsste der Vater für die Mutter seines Kindes Aufkommen obwohl
sie nach Rechtslage „Nur“ das Kind teilen ?

Ja, der Vater ist unterhaltspflichtig. Für die Mutter 3 Jahre, für das Kind mindestens bis der Sprössling ein eigenes Einkommen hat. Schliesslich ist auch der Vater nicht ganz unschuldig an der Tatsache dass die Mutter jetzt nicht mehr arbeiten kann. Allerdings muss auch dem Vater der übliche „Selbstbehalt“ bleiben.

Gruss vonsales

Hallo,
ja, der Vater ist in dem Fall unterhaltspflichtig.
Noch etwas: die Mutter darf dieses Unterhaltsgeld auch nicht ablehnen, da es auch dem Wohle des Kindes dient.

Viele Grüße

Hi,

siehe § 1615 BGB: "…Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1615l.html

grüße
miamei