Für Werkvertr.profis: Nachbesserung nach Ablehnung

Hallo, und nochmal ich! *ggg*

Mit einem anderen Problem aus einem ähnlichen Gebiet…
Situation:

Wegen gravierender Baumängel an einem Haus wurde dem Bauträger von den Bauherren eine Nachbesserungsfrist gesetzt ( noch nach altem Recht nach § 634 BGB). Die Nachbesserung wurde ausdrücklich verweigert, die Mängel bestritten. Nach langem Hin und Her verlangen die Bauherren inzwischen die Wandelung des Vertrages ( und denn Ersatz darüber hinaus entstandener Schäden, aber das nur „nebenbei“).
Die Sache ist inzwischen vor Gericht, die Mängel wurden auch im Großen und Ganzen schon festgestellt, die Sache läuft aber noch.

Jetzt kommt auf einmal der Bauträger und will das Haus ( das durch die Mängel wirklich mehr oder weniger baufällig zu werden droht) nun doch sanieren, „wegen der Sicherheit“.

Mein Problem:
Erlaubt man jetzt die Sanierung, was wird dann aus dem Wandelungsanspruch. Denn im Grunde läßt man damit ja trotz ursprünglichen Nachfristablaufes eine Nachbesserung zu und die Gegenseite könnte dann ja sagen „Die Mängel sind doch jetzt weg, da ist nix mehr mit Gewährleistungsansprüchen…“

In der einschlägigen Kommentierung hab´ ich nur wenig präzise Andeutungen gefunden. Z.B., daß der Werkbesteller auch nach Ablauf der gesetzten Nachbesserungspflicht „gehalten sei, weitere Schäden abzuwenden“

Für Meinungen und/ oder konkrete Hinweise wäre ich sehr dankbar!

Einen schönen Abend noch,
Silke

Hi silke,

wenn die Sache schon bei Gericht ist, sollte da doch der Einfachheit halber der involvierte Anwalt bemüht werden. Dessen Auskunft ist rechtsicher! Und falls sie falsch ist, haftet auch noch seine Versicherung!

alles andere ist Spekulation und pfuscht dem Anwalt ins Handwerk. Normalerweise sollte der Geschädigte in diesem Satium dem unternehmer sagen, daß jeglicher ontakt und Schriftverkehr nur über den Anwalt zu erfolgen hat, dann kann man auch nicht aus Versehen Zu- oder Eingeständisse machen!

gruss

Hallo,

was ist denn das für ein Durcheinander bei deinen Bauherren/Mandanten (ich meine damit genauso den VOB-Fall)? Jeder, der sich einen Gebrauchtwagen kauft, verwendet doch ein ADAC-Formular, und fährt nach dem Kauf zur Werkstatt, damit die Kiste mal auf die Bühne kommt. Aber wenn man ein Haus baut, dann vereinbart man BGB oder VOB oder man weiß es hinterher selber nicht. Und man macht auch schon mal eine Abnahme selber, weil man ja alles weiß und kann. Und man fordert Mängelbeseitigung und dann wieder Wandelung. Das ist schwer zu verstehen.

Wozu gibt es eigentlich Architekten? Wenn man mal über den Schaden nachdenkt und sich damit beschäftigt, welche Architektenleistungen man für welches Honorar hätte bekommen können …

Genug gejammert. Nun gib mal zu dem anderen Fall wenigstens die konkrete Info, ob die VOB nun vereinbart war oder nicht. Sonst geht die Recherche nach dem Mängelanspruch nach altem und neuem Recht ja ins Uferlose.

Einen mangelfreien Abend wünscht

Kira

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Kira!

Hey, meckern ohne Info´s ist auch nicht nett… :wink:))

Also, erstmal das: es geht tatsächlich um zwei verschiedene Fälle, die zufällig beide mit Baumängeln zu tun haben. Und jetzt im Einzelnen:

was ist denn das für ein Durcheinander bei deinen
Bauherren/Mandanten (ich meine damit genauso den VOB-Fall)?
Jeder, der sich einen Gebrauchtwagen kauft, verwendet doch ein
ADAC-Formular, und fährt nach dem Kauf zur Werkstatt, damit
die Kiste mal auf die Bühne kommt. Aber wenn man ein Haus
baut, dann vereinbart man BGB oder VOB oder man weiß es
hinterher selber nicht.

Mein Problem ist, daß ich nicht direkt in der Kanzlei arbeite, sondern für meinen Chef nur „Außenaufträge“ erledige. D.h. ich kriege die Akten nach Hause und muß dann Vorab-Stellungnahmen, Prognosen, „Rechtsgutachten“ etc. erstellen. Und manchmal krieg´ ich eben nur ein paar Schriftstücke und eine Sachverhalt, so wie ihn die Mandanten geschildert haben. Und dann mach´ ich ein „Wenn die Sachlage so wäre, dann…“-Gutachten.
In dem VOB-Fall hab´ ich bisher nur die Handwerker- und Architekten-Rechnungen und die Mängelbeschreibung, aber eben noch nicht die Aufträge bzw. den Vertrag mit dem Architekten. Deshalb kann ich zur Einbeziehung der VOB noch nichts sagen. Mein Chef hätte aber gerne die Verjährungsfragen für die verschiedenen Fall-Konstellationen schon mal abgeklärt…

Und man macht auch schon mal eine
Abnahme selber, weil man ja alles weiß und kann. Und man
fordert Mängelbeseitigung und dann wieder Wandelung. Das ist
schwer zu verstehen.

Wie gesagt, zwei verschiedene Fälle und die einen wollen Mängelbeseitigung und die anderen Wandelung ( bei denen ist die Abnahmefrage auch nicht streitig; bei den anderen fehlt mir (s.o.) eben noch die entsprechende Info)

Wozu gibt es eigentlich Architekten? Wenn man mal über den
Schaden nachdenkt und sich damit beschäftigt, welche
Architektenleistungen man für welches Honorar hätte bekommen
können …

In dem Mängelbeseitigungs-Fall ist einer der möglichen Fehlerpunkte auch mangelhafte Architektenleistung wegen unzureichender Planung und Bauüberwachung

Genug gejammert. Nun gib mal zu dem anderen Fall wenigstens
die konkrete Info, ob die VOB nun vereinbart war oder nicht.
Sonst geht die Recherche nach dem Mängelanspruch nach altem
und neuem Recht ja ins Uferlose.

Würd´ ich ja gern, kann ich aber (noch) nicht *gggg*. Und ich hatte ja auch ursprünglich nicht nach der Einbeziehung von VOB gefragt, sondern ganz eingegrenzt ( und nicht uferlos *gggg*), ob, wenn denn die VOB mit vereinbart ist, durch die Aktualisierung die Verjährung wegen irgendwelcher Übergangsvorschriften ( siehe Schuldrechtsreform für die BGB-Verjährungen) verlängert sein könnte. ( Was nach meinem bisherigen Kenntnisstand eben nicht der Fall ist)

In dem anderen Fall ist es - wie beschrieben - so, daß der Wandelungsprozess für uns mit größter Wahrscheinlichkeit erfolgreich verlaufen wird. Nun kam aber gestern ein Schriftsatz vom Bauträger, der sinngemäß besagt, daß das Haus ein Sicherheitsrisiko darstellt und sie deshalb nun doch ganz schnell Sanieren müßten( was sie billiger wegkommen läßt als unsere Wandelung :wink:) ) und wir das doch bittschön erlauben müßten…
Und da kamen meinem Chef und mir halt die besagten Bedenken und da die im Moment greifbare Kommentierung nichts hergab´ ( und mein Chef ganz hibbelig auf eine Antwort wartet), wollte ich einfach gern ein paar andere Meinungen hören…

Ist das ok? :smile:))

Nicht mangelfreie, aber trotzdem herzliche Grüße,
Silke

Einen mangelfreien Abend wünscht

Kira

Hallo Kira!

Hey, meckern ohne Info´s ist auch nicht nett… :wink:))

Hallo,

bei Ausgrabungsarbeiten gefunden:

BGH-Urteil vom 27.2.2003 (VII ZR 338/01) - Verspätetes Angebot zur Mängelbeseitigung nach VOB / Keine Verpflichtung des Auftraggebers zur Annahme

Nach Ablauf der gem. §13 Nr.5 Abs.2 VOB/B gesetzten Frist ist der Auftragnehmer in jedem Fall gehindert, ohne Zustimmung des Auftraggebers nachzubessern. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Auftragnehmer angebotene Nachbesserung anzunehmen. Vielmehr hat er die Wahl, welchen der ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche er gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen will.
Dies gilt laut BGH nicht nur für den VOB-Vertrag, sondern auch für den BGB-Bauvertrag. In beiden Fällen, nach der VOB/B ebenso wie nach der Neufassung des §637 BGB, genügt der fruchtlose Ablauf einer dem Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung gesetzten angemessenen Frist. Verzug des Unternehmers (wie noch nach dem alten §633 Abs.3 BGB) ist nach der Schuldrechtsmodernisierung nicht mehr erforderlich.
Mitgeteilt von RA Axel Plankemann, Hannover
in: Deutsches Architektenblatt 7/2003 Seiten 38/39

Zur Frage der Überleitung von VOB-Fristen zu Gewährleistung/Mängelansprüchen wird noch weiter gegraben.

Grüße

Kira

Hallo Kira!

BGH-Urteil vom 27.2.2003 (VII ZR 338/01) - Verspätetes Angebot
zur Mängelbeseitigung nach VOB / Keine Verpflichtung des
Auftraggebers zur Annahme

Nach Ablauf der gem. §13 Nr.5 Abs.2 VOB/B gesetzten Frist ist
der Auftragnehmer in jedem Fall gehindert, ohne Zustimmung des
Auftraggebers nachzubessern. Der Auftraggeber ist
grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Auftragnehmer
angebotene Nachbesserung anzunehmen. Vielmehr hat er die Wahl,
welchen der ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche er
gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen will.
Dies gilt laut BGH nicht nur für den VOB-Vertrag, sondern auch
für den BGB-Bauvertrag. In beiden Fällen, nach der VOB/B
ebenso wie nach der Neufassung des §637 BGB, genügt der
fruchtlose Ablauf einer dem Auftragnehmer zur
Mängelbeseitigung gesetzten angemessenen Frist. Verzug des
Unternehmers (wie noch nach dem alten §633 Abs.3 BGB) ist nach
der Schuldrechtsmodernisierung nicht mehr erforderlich.
Mitgeteilt von RA Axel Plankemann, Hannover
in: Deutsches Architektenblatt 7/2003 Seiten 38/39

Zur Frage der Überleitung von VOB-Fristen zu
Gewährleistung/Mängelansprüchen wird noch weiter gegraben.

Grüße

Kira

Super, daß kann ich meinem Chef dann nachher schon mitbringen, wenn ich im Büro vorbeischaue ( heute ist wieder Akten-Abhol-Tag *gg*).
Danke, danke, danke!! :smile:))

Einen schönen Tag noch und Grüße,
Silke

Hallo

Zur Frage der Überleitung von VOB-Fristen zu
Gewährleistung/Mängelansprüchen wird noch weiter gegraben.

Grüße

Kira

Super, daß kann ich meinem Chef dann nachher schon mitbringen,
wenn ich im Büro vorbeischaue ( heute ist wieder
Akten-Abhol-Tag *gg*).
Danke, danke, danke!! :smile:))

Einen schönen Tag noch und Grüße,
Silke

Hallo,
zur Frage der Überleitung von VOB-Fristen zu Gewährleistung/Mängelansprüchen habe ich leider nix.

Kira

Hallo,
zur Frage der Überleitung von VOB-Fristen zu
Gewährleistung/Mängelansprüchen habe ich leider nix.

Kira

Hallo!

Danke trotzdem für die Bemühungen und vielleicht auf irgendwann mal wieder hier…:wink:))

Silke

Hi silke,

habe jetzt erst mitgekriegt, daß du eigentlich selbst Profi bist.

da solltest du bei Fragen vielleicht deine Kolegen fragen, die sich in http://foren.de tummeln

gruss

Hi!

Und danke für den Tipp! Den Link kannte ich noch nicht. Allerdings hab´ ich es gerade mal probiert und die Seite wird gerade „überarbeitet“. D.h. es ist nichts drauf…Aber ich werd´s im Auge behalten…

Gruss,
Silke

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi silke,

http://www.recht.de/index.php3?menue=Foren

gruss

Hi silke,

http://www.recht.de/index.php3?menue=Foren

gruss

Hi!

Jau, der Link funktioniert. Hab´ die Seite auch gleich in meine Favoriten aufgenommen. Danke und schönes Wochenende noch,

Silke