Hallo Kira!
Hey, meckern ohne Info´s ist auch nicht nett…
))
Also, erstmal das: es geht tatsächlich um zwei verschiedene Fälle, die zufällig beide mit Baumängeln zu tun haben. Und jetzt im Einzelnen:
was ist denn das für ein Durcheinander bei deinen
Bauherren/Mandanten (ich meine damit genauso den VOB-Fall)?
Jeder, der sich einen Gebrauchtwagen kauft, verwendet doch ein
ADAC-Formular, und fährt nach dem Kauf zur Werkstatt, damit
die Kiste mal auf die Bühne kommt. Aber wenn man ein Haus
baut, dann vereinbart man BGB oder VOB oder man weiß es
hinterher selber nicht.
Mein Problem ist, daß ich nicht direkt in der Kanzlei arbeite, sondern für meinen Chef nur „Außenaufträge“ erledige. D.h. ich kriege die Akten nach Hause und muß dann Vorab-Stellungnahmen, Prognosen, „Rechtsgutachten“ etc. erstellen. Und manchmal krieg´ ich eben nur ein paar Schriftstücke und eine Sachverhalt, so wie ihn die Mandanten geschildert haben. Und dann mach´ ich ein „Wenn die Sachlage so wäre, dann…“-Gutachten.
In dem VOB-Fall hab´ ich bisher nur die Handwerker- und Architekten-Rechnungen und die Mängelbeschreibung, aber eben noch nicht die Aufträge bzw. den Vertrag mit dem Architekten. Deshalb kann ich zur Einbeziehung der VOB noch nichts sagen. Mein Chef hätte aber gerne die Verjährungsfragen für die verschiedenen Fall-Konstellationen schon mal abgeklärt…
Und man macht auch schon mal eine
Abnahme selber, weil man ja alles weiß und kann. Und man
fordert Mängelbeseitigung und dann wieder Wandelung. Das ist
schwer zu verstehen.
Wie gesagt, zwei verschiedene Fälle und die einen wollen Mängelbeseitigung und die anderen Wandelung ( bei denen ist die Abnahmefrage auch nicht streitig; bei den anderen fehlt mir (s.o.) eben noch die entsprechende Info)
Wozu gibt es eigentlich Architekten? Wenn man mal über den
Schaden nachdenkt und sich damit beschäftigt, welche
Architektenleistungen man für welches Honorar hätte bekommen
können …
In dem Mängelbeseitigungs-Fall ist einer der möglichen Fehlerpunkte auch mangelhafte Architektenleistung wegen unzureichender Planung und Bauüberwachung
Genug gejammert. Nun gib mal zu dem anderen Fall wenigstens
die konkrete Info, ob die VOB nun vereinbart war oder nicht.
Sonst geht die Recherche nach dem Mängelanspruch nach altem
und neuem Recht ja ins Uferlose.
Würd´ ich ja gern, kann ich aber (noch) nicht *gggg*. Und ich hatte ja auch ursprünglich nicht nach der Einbeziehung von VOB gefragt, sondern ganz eingegrenzt ( und nicht uferlos *gggg*), ob, wenn denn die VOB mit vereinbart ist, durch die Aktualisierung die Verjährung wegen irgendwelcher Übergangsvorschriften ( siehe Schuldrechtsreform für die BGB-Verjährungen) verlängert sein könnte. ( Was nach meinem bisherigen Kenntnisstand eben nicht der Fall ist)
In dem anderen Fall ist es - wie beschrieben - so, daß der Wandelungsprozess für uns mit größter Wahrscheinlichkeit erfolgreich verlaufen wird. Nun kam aber gestern ein Schriftsatz vom Bauträger, der sinngemäß besagt, daß das Haus ein Sicherheitsrisiko darstellt und sie deshalb nun doch ganz schnell Sanieren müßten( was sie billiger wegkommen läßt als unsere Wandelung
) ) und wir das doch bittschön erlauben müßten…
Und da kamen meinem Chef und mir halt die besagten Bedenken und da die im Moment greifbare Kommentierung nichts hergab´ ( und mein Chef ganz hibbelig auf eine Antwort wartet), wollte ich einfach gern ein paar andere Meinungen hören…
Ist das ok?
))
Nicht mangelfreie, aber trotzdem herzliche Grüße,
Silke
Einen mangelfreien Abend wünscht
Kira