Für Zeitarbeit 7,50 pflicht?

Müssen alle Zeitarbeitsfirmen 7,50€/std ab 01.11.12 zahlen?

jmd hat eine lohnkostenabrechnung am 20.12. für den zeitraum: 01.11.-01.12. bekommen, nun werden da nach wie vor seine stunden mit 7,01 vergütet.

er fragt sich ob das legitim ist da seit 01.11.12 doch angeblich eine mindestlohngrenze von 7,50 festgelegt wurde.

in der firma wurde ihm am telefon mitgeteilt, es beträfe nicht alle firmen und seine sei natürlich davon ausgenommen.

nun traut er dieser sache nicht und wollte nachfragen wie genau das nun legitim ist

Hallo

Welcher Tarifvertrag findet denn laut Arbeitsvertrag Anwendung? Oder wurde die Anwendung von gar keinem vereinbart?

Gruß,
LeoLo

Hallo,

nach meiner Ansicht ist es für die Arbeitnehmerüberlassung erst einmal zweitrangig, ob und welcher Tarifvertrag für anwendbar erklärt wurde, da sowohl mit, als auch ohne Tarifvertrag ein einheitlicher Mindestlohn zu zahlen ist.

In der Arbeitnehmerüberlassung gilt im Prinzip das equal-pay und das equal-treatment Prinzip. Der Leiharbeitnehmer hat dadurch vereinfacht gesagt Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie die Stammbelegschaft des Betriebes, in welchen er entliehen wird. Das beinhaltet natürlich auch den Lohnanspruch.

Von diesem Prinzip darf aber dann abgewichen werden, wenn man die Anwendung eines Tarifvertrags vereinbart.

Und hier liegt in der Leiharbeitsbranche der Hase im Pfeffer. Die ist nach meiner bescheidenen Meinung nur deshalb so attraktiv, weil über diese eigentliche Ausnahmeklausel Dumpinglöhne vereinbart werden können. Die CGZP ist ja damit etwas auf die Nase gefallen. Und dadurch wird diese eigentliche Ausnahme zum Regelfall.

Ich habe bisher noch keine Zeitarbeitsfirma gesehen, die keinen Tarifvertrag anwendet und voll das equal-pay-Prinzip lebt. Ist ja auch für die Entleiher dann wenig attraktiv. Sicherlich, sie können sich die Kräfte nach Belieben bestellen, aber müssten hinsichtlich der Vergütung unterm Strich noch drauf zahlen, schließlich will der Verleiher ja auch etwas verdienen.

Um eben diesem Dumpinglohntrend etwas zu umgehen, wurde eine Rechtsverordnung geschaffen. Die besagt, zum einen, dass eben kein Tarifvertrag mehr das dort festgesetze Mindestentgelt unterschreiten darf und das generell kein Lohn mehr vereinbart werden darf, der das dort genannte Entgelt unterschreitet (vorrangig siehe § 10 Abs. 4 und 5 AÜG). Sind zwar in meinen Augen immer noch ein Witz diese Beträge, aber immerhin ein Schritt in die richtige Richtung.

Aufgrund der Anfrage gehe ich davon aus, dass hier Anwendungsbereich „Ost“ einschlägig ist. Hier wurde der Mindeststundenlohn von 7,01 Euro auf 7,50 Euro angehoben. Zur Rechtsverordnung siehe hier.

Kommt natürlich meines Erachtens auch noch auf die anderen Lohnbestandteile an. Ich lese es so, dass der Leiharbeitnehmer insgesamt auf einen Bruttolohn von 7,50 Euro kommen muss. Wie sich der aber nun konkret zusammen setzt, stellt das Gesetz in meinen Augen nicht genau heraus. Ob das ggfs. von gerichtlicher Seite schon mal geklärt wurde, ist mir nicht bekannt.

Vielleicht den Arbeitgeber nochmal befragen,warum er der Meinung ist, dass das AÜG für ihn keine Anwendung finden soll. Gibt ja tollsten Sachen in der Hinsicht.

LG
S_E