Fürsorgepflicht gegenüber Gästen

Hallo!

Gibt es eine Fürsorgepflicht eines Geschäftsinhabers gegenüber seinen Gästen?

Beispiel: In einer Automatenspielhalle erscheint zum Monatsanfang eine Rentnerin, die dafür stadtbekannt ist, ihre Rente sofort nach Geldeingang komplett zu verspielen, um den Rest des Monats in erbärmlicher Not und bettelnd zu überleben. Darf der Betreiber der Automatenspielhalle die alte Dame gewähren lassen?

Weiteres Beispiel: Ein Gastronom schenkt Schnaps und Bier aus, so viel und so lange seine Gäste wollen. Ein Gast verlässt volltrunken das Lokal, fällt draußen auf dem Bürgersteig hin, steht nicht wieder auf und ein Rettungswagen muss den Mann abholen. Andere Gäste, ebenfalls erkennbar sturzbetrunken, setzen sich in ihre Autos und fahren davon. Muss ein Gastwirt irgendwo Grenzen setzen beim Alkoholausschank und kann er womöglich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er weiß, dass sich seine betrunkenen Gäste ins Auto setzen wollen?

Gruß
Wolfgang

Für Spielhallenbetreiber nicht,wer nicht entmündigt oder erkennbar nicht mehr im Besitz seiner geistigen Kräfte (Volltrunken usw.),kann mit seinem Geld machen was er will.
Für Gaststätten/Diskotheken usw. gilt das Gaststättengesetz,nach dem es dem Wirt untersagt ist,an erkennbar bereits betrunke Personen
alkaholische Getränke auszuschänken.
Für in der Gaststätte betrunken gewordene Gäste gilt § 242 BGB.
Hiernach wurde die sogenannte Garantenpflicht von den Juristen für den Gastwirt angenommen.Da der Gastwirt ein erhebliches
Interesse am Verkauf von Alkohol und Spiritousen hat,so hat er umgekehrt auch eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber seinen Gästen.Hiernach muss sich der Gastwirt um den betrunkenen Gast kümmern und ihn entweder
-von Angehörigen abholen lassen
-in ein Taxi setzen
-oder im schlimmsten Falle die Polizei rufen

Hiernach muss sich der Gastwirt um den
betrunkenen Gast kümmern und ihn entweder
-von Angehörigen abholen lassen
-in ein Taxi setzen
-oder im schlimmsten Falle die Polizei rufen

Da muss ich mal fragen: Heißt das, der Gastwirt kann dafür haftbar gemacht werden, wenn sich jemand in der Kneipe/Disko komplett vollaufen lässt und der Wirt/Türsteher ihn nur unfreundlich vor die Tür setzt und der Betrunkene nun beispielweise nicht mehr nach Hause findet, draußen schläft und aufgrund dessen am nächsten Tag mit Lungenentzündung ins Krankenhaus eingeliefert wird? Nach meinem Empfinden hab ich da wohl irgendwo nen Denkfehler gemacht :wink:

Grüße,
ZombieChe

Hi,

da ein Gastwirt an erkennbar betrunkene Personen keinen Alkohol ausschenken darf, sehe ich das Problem eines Volltrunkenen, der vom Barhocker fällt, eigentlich als nicht gegeben an…

Steht in den GastG meistens so um den § 20 rum…

Grüße
miamei

Hallo,
es soll auch Leute geben, die nach einer Maß Bier schon „vom Hocker fallen“…
Ein Verbot Bier in Massen ähm Maßen auszuschenken ist mir nicht bekannt.

Cu Rene

Hi!

da ein Gastwirt an erkennbar betrunkene Personen keinen
Alkohol ausschenken darf, sehe ich das Problem eines
Volltrunkenen, der vom Barhocker fällt, eigentlich als nicht
gegeben an…

Dass er das nicht darf, heißt ja noch lange nicht, dass der Wirt/Barkeeper es nicht macht. Vor allem in einer Disko fällt es nem Barkeeper kaum auf, ob jemand, der ein Bier bestellt, sehr betrunken oder nur angetrunken ist. Oder macht es bei diesem Gesetz einen Unterschied ob man eine normale Kneipe oder eine Disko betrachtet?

Und es ging mir ja nur darum, ob ich das theoretisch richtig verstanden hab. An sich fände ich das ziemlich ungerecht dem Gastwirt gegenüber. Wenn jemand sich in der Kneipe volllaufen lässt, ist es doch sein eigenes Problem wenn er rausfliegt und aufm Heimweg was passiert.

Grüße
ZombieChe

Der Gastwirt kann dafür nicht nur haftbar sondern sogar strafrechtlich belangt werden.