Führen von Dekowaffen

Hallo liebe Mitglieder.
Kennt jemand die Rechtslage zum Führen von Dekowaffen?

Hauptsächlich geht es dabei um Western-Revolver Nachbildungen wenn man z.B. auf ein Kostümfest oder ein Western-Treffen geht.
Keine unbrauchbar gemachten scharfen Waffen sondern nur originalgetreue Replikas, die weder schießen können noch konnten.

Vielen Dank schonmal

Jimmy F.

Hallo,

meines Wissens ist für das Führen von Scheinwaffen keine Erlaubnis erforderlich. Die Waffen müssen allerdings in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Das „Führen“ auf entsprechenden Veranstaltungen dürfte dagegen unproblematisch sein, wobei anzumerken ist, dass die Ausnahmen für die „Brauchtumspflege“ sehr sehr schwammig sind.

Hi

sogenannte Deko Waffen , die NICHT Schussfähig sind , fallen in die Kategorie "Spielzeug "
somit ist das mitnehmen nicht verboten.

Was aber nicht heisst , das es zu verwechselungen kommt und Sie erst einmal eine Anzeige bekommen , die dann eingestellt wird , sowie wenn Sie in der öffentlichkeit damit herumfuchteln , Sie von Security’s und Zivilbediensten erst einmal die Hände auf den Rücken gedreht bekommen.

Auf den ersten Blick unterscheidet man Spielzeug von Waffen mit einem Roten Plastikstopfen auf der Rohröffnung .
Ich würde ihnen aber anraten dieses Deko Teil auf dem Weg zu der Veranstalltung nicht öffentlich zu tragen , also im Auto in einem Koffer und nicht auf der Hutablage .

Vom Parkplatz der Veranstaltung bis zu dem Event mag es geduldet sein , weil man damit rechnet

Toni

Hallo,
da kann ich nur an die Geschichte von einem (Laien-)Schauspieler erinnern, der nach der Probe noch mit seinen Mitspielern eingekehrt ist - vollständig eingekleidet mit Waffe (ein Schwert, wenn ich es richtig im Kopf habe). Am Ende mußte sich der Innenminister einsetzten, daß das Verfahren eingestellt wurde.
Kurz: alles, was man mit einer Waffe verwechseln könnte niemals in der Öffentlichkeit führen, wenn man nicht ausdrücklich die Erlaubnis dazu hat.

Cu Rene

Das hört sich ein bisschen problematisch an, weil man nicht genau erkennen kann, um was für eine Waffe es geht.
Wenn die sonen roten Pin als Rohr hat, und man es eindeutig als Spielzeug erkennen kann, ist das Führen kein Problem.

Sieht die Waffe allerdings so Original aus, dass man sie mit einer echten verwechseln könnte, handelt es sich um eine Anscheinswaffe.
Anlage 1 WaffG:

Anscheinswaffen sind
1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild :den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 :Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine :heißen Gase verwendet werden,
1.6.2
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen :nach Nummer 1.6.1 …

Zweiteres würde zutreffen. Somit handelt es sich um eine Waffe nach §1 (2) WaffG. Dazu sagt §42 (1) WaffG "Verbot des Führens von Waffen bei öffentl. Veranstaltungen:

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, :Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen :öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne :des § 1 Abs. 2 führen.

Verstößt man gegen dieses Verbot, begeht man eine Straftat nach §52 WaffG.

Hi,

es handelt sich dabei um Anscheinswaffen.
Da kommt u.a. §42a WaffG zum tragen:

_(1) Es ist verboten

  1. Anscheinswaffen
    […]
    zu führen

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für die Verwendung bei Foto-,Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen
  2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis
    […]_

Gruß
Beowolf

Hi!

sogenannte Deko Waffen , die NICHT Schussfähig sind , fallen
in die Kategorie "Spielzeug "
somit ist das mitnehmen nicht verboten.

Auf den ersten Blick unterscheidet man Spielzeug von Waffen mit einem Roten Plastikstopfen auf der Rohröffnung .

Das stimmt so grundsätzlich leider nicht, siehe Anlage 1 WaffG, Absatz 1.6

_1.6 Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind

[…]
1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 […]

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind […] Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen._

Ein roter Stopfen allein reicht also nicht aus, um den Gegenstand als Spielzeug erkennbar zu machen

Gruß
Beowolf

1 Like

Hallo,

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, :Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen :öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne :des § 1 Abs. 2 führen.

Interessant. Wie ist denn das dann bei sogenannten Mittelaltermärkten, wo alle Welt hochgerüstet herumläuft, auch ein Teil des Publikums.

Gruß
Werner

Grundsätzlich sollte man erstmal meinen, dass auch Mittelaltermärkte zum Verbot nach $42 (1) WaffG gehören, weil diese auch öffentliche Veranstaltungen darstellen.

Ich denke aber, dass das zuständige Ordnungsamt, oder wer auch immer da genau zuständig ist, Ausnahmen genehmigen kann, da gehts ja wahrscheinlich insbesondere dann um stumpfe Schwerter u. ä.

Ansonsten kann man hier auch nochmal ein wenig dazu lesen:
http://www.germanitas-ferri.de/scriptorium/waffenrec…

Bitte entschuldigen Sie ! Diese „Waffe“ wurde in den 70 ern Jahren als Dekowaffe von einem namhaften Waffenkatalog verkauft, ist durchbohrt und der obere Lauf bis zum Verschluss verschweisst. Diese „Dekowaffe“ hat nie meine Wohnung verlasssen und wird das auch nie ! Welches Recht hat diese „Waffenexpertin“ von Amts wegen, diese „Waffe“ anzufordern ?

Bitte nochmals zur Klarstellung ! Ich führe keine Dekowaffe in der Offentlichkeit ! Ich bewahre sie zu Hause auf !

Sicher kann man erkennen, um was für eine „Dekowaffe“ es sich handelt: Karabiner, 1. Weltkrieg oder Vorkriegsmodel, Lauf vor dem Verschluss oben aufgebohrt, Oberer Lauf bis zur Verschlusskammer verschweisst ! Deies „Dekowaffen“ wurden in 70 ern Jahren en masse frei (sic !) verkauft, sogar im Woolw…!