Nehmen wir mal an, es findet jemand ein defektes Fahrrad in einem Straßengraben.
Wie es dort hingekommen ist, ist unbekannt.
Der Finder nimmt das Bike an sich,repariert es mit Kosten von ca. 100 E.
Der Eigentümer begegnet seinem Fahrrad nach 12 Wochen.
Meine Meinung: Er hat Anspruch auf sein Fahrrad, welchen er auch rechtlich hat (er nimmt sein Fahrrad an sich und die Sache ist im beidseitigem Einvernehmen erledigt).
Jetzt die Frage: Der Eigentümer begegnet seinem Fahrrad erst nach 2 Jahren. Hat er dann immer noch Anspruch auf sein Bike? Gibt es überhaupt eine Verjährungsfrist?
Bin kein Fachmann, glaube aber die Antwort zu wissen:
Hier treffen mehrere Punkte aufeinander:
Übersteigt der Wert der Sache beim Fund einen bestimmten Punkt (glaube 10 €) nicht geht der Eigentum direkt in dem des Finders über.
Wird dieser Wert überschritten muss der Finder eine bestimmte Zeit lang (einige Monate) dem (noch) Eigentümer die Möglichkeit geben, die Sache wiederzufinden (Fundbüro, öffentliche Anzeige).
Verstreicht diese Zeit und der ursprüngliche Eigentümer lässt sich nicht finden, geht der Eigentum in dem des Finders über.
Wird der ursprüngliche Eigentümer gefunden, ist ein gesetzlich gestaffelter Finderlohn zu zahlen (meines Wissens nach).
Hat der Finder (noch) unerlaubt Verbessernugen vorgenommen, hat er Pech gehabt.
Das mit der Fundunterschlagung ist ja schon genannt worden und die Reparaturkosten interessieren anscheinend nicht, sehr gut^^
Zu Meinung und Frage: In beiden Fällen kann er das Fahrrad nicht einfach an sich nehmen (hätte ja ein gutgläubiger Käufer sein können, im Übrigen stehen ggf neu verbaute Teile nicht im Eigentum des ursprünglichen Fahrradeigentümers), allerdings interpretiere ich das „im beidseitigen Einvernehmen“ mal so, dass das ordentlich geregelt wurde.
Der Eigentümer hat Anspruch auf Herausgabe seines Fahrrads, solange er Eigentümer ist. Das Eigentum überträgt normalerweise der Eigentümer per Vertrag. Davon gibt es aber diverse Ausnahmen. Die, die du ansprichst, ist die sog. „Ersitzung“, § 937 I BGB: „Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).“
Diese Regelung greift aber nicht, wenn man argumentiert, der neue Besitzer hätte grob fahrlässig verkannt, dass er nicht Eigentümer geworden ist (hier wieder Stichwort: Fundunterschlagung).
Auch interessant ist vielleicht noch § 947 BGB - ist aber fraglich, ob durch die Reparatur „wesentliche Bestandteile“ iSv § 93 BGB berührt sind; kann aber dahinstehen, da jedenfalls das Fahrrad als Hauptsache iSv § 947 II BGB anzusehen ist und somit das Alleineigentum beim ursprünglichen Fahrradeigentümer verbleibt.
Dann handelt es sich um Diebstahl und der Neue kann somit kein Eigentum erwerben. Wurde es nicht wirklich geparkt, sondern „geparkt“ (vllt besoffen da vergessen oä), handelt es sich immer noch um Unterschlagung.
Der Eigentümer kann aber auch sein Eigentum aufgegeben haben, dann kann der Neue Eigentum daran begründen.
Zur Frage nun, was überhaupt eine verlorene Sache ist: Ich behaupte einfach mal, die Sache ist in jedem Fall „verloren“ im Sinne des Fundrechts, sobald sie ein Finder, wenn auch irrig, die Sache in Besitz nimmt.
Fundsachen, auch von sehr geringem Wert, muss man abliefern.
Das ist falsch. Nur Fundsachen, die mehr als 10 Euro wert sind, müssen nach den gesetzlichen Vorgaben dem Fundbüro oder bei der Polizei gemeldet werden.