Fundstelle-ErbR-IPR-2265-BGB-?

Hallo,

dasnachfolgende ist sicher sehr speziell und es waere ein Wunder, wenn jemand helfen kann. Aber ich versuchs mal.

In Deutschland ist die Errichtung gemeinschaftlicher gegenseitiger Testamente Eheleuten vorbehalten (2265 BGB). Entsprechende Testamente von Nicht-Eheleuten sind zunaechst nichtig,aber ggf. umdeutbar.

Andere Rechtsordnungen verbieten diese Art von Testamenten teilweise ganz (Niederlande, Frankreich, Italien, Venezuela)oder erlauben sie auch ganz (wohl alle englischsprachigen). Es gibt ca.ein Dutzend durchaus versteckter deutscher Gerichtsentscheidungen, in denen sich Gerichte damit auseinandersetzen, ob im Falle von Ehegatten eine einschlaegige auslaendische Verbotsnorm durch einige kollisions-rechtliche Kniffe (Spannungsfeld von Erbstatut und Formstatut) umgangen werden kann.

Aber: Kennt zufaellig irgendjemand eine Entscheidung, in der ein deutsches Gericht den Fall von Nicht-Eheleuten, von denen einer die Staatsangehoerigkeit einer insoweit liberaleren Rechtsordnung als der deutschen, also einer in der es keine Beschraeknung entsprechend 2265 BGB gibt (Oesterreich ?, England,USA) der andere dagegen die deutsche hatte, beschaeftigt hat ?

Vielen Dank
A.

Hallo,

also Fundstellen habe ich nicht zu bieten, aber einige grundsätzliche Überlegungen zum Art. 26 EGBGB und das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 05.10.1961. Art 26 EGBGB nimmt ja eigentlich nur den Text des Haager Übereinkommens auf, ergänzt ihn aber gerade in Bezug auf Testamente „die von mehreren Personen in der selben Urkunde“ errichtet wurden, ohne allerdings auf den Fall verschiedenstaatlicher Statuten bei diesen mehreren Beteiligten einzugehen. Da Art. 26 EGBGB aber im Sinne einer teleologischen Auslegung ganz eindeutig zum Ausdruck bringt, dass man eine Gütigkeit von Testamenten auf jeden Fall erreichen will, wenn auch nur in einer der diversen angegebenen Alternativen eine Gültigkeit gegeben ist, und wenn man dann noch berücksichtigt, dass eine Rechtsspaltung das große Tabu des IPR ist, dann sollte es eigentlich in den von dir angedachten Fällen kein großes Konfliktpotential geben. Denn wenn das Testament nach dem Recht des Heimatstaates/Wohnortes, … des einen Beteiligten als gemeinschaftliches Testament gültig ist, dann wird es ja insoweit anerkannt. Ob sich da viele Richter auf das dünne Eis der Rechtsspaltung begeben würden, und gerade bei wechselbezüglichen Klauseln dann umgekehrt für den dt. Beteiligten die Gültigkeit ablehnen würden (wenn für den nicht ohnehin die Gültigkeit bzgl. belegenem Vermögen, Wohnort, … gegeben wäre)? Klar, im IPR ist man ja so einiges gewöhnt, aber wenn wir hier von echten gemeinschaftlichen Testamenten mit Wechselbezüglichkeit reden, wäre das schon ein Stück aus dem Tollhaus, das Ding in der Mitte durchzuschneiden, den einen Partner mit einem formgültigen Testament zu binden und dem anderen zu erzählen, dass er durch ein formungültiges Testament nicht gebunden und frei ist.

Gruß vom Wiz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

mittlerweile habe ich mich selbst etwas schlauer gelesen, und führe mal an was die weitere Recherche ergeben hat, in der Hoffnung, dass es dich interessiert.

also Fundstellen habe ich nicht zu bieten, aber einige
grundsätzliche Überlegungen zum Art. 26 EGBGB und das Haager
Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen
anzuwendende Recht vom 05.10.1961. Art 26 EGBGB nimmt ja
eigentlich nur den Text des Haager Übereinkommens auf, ergänzt
ihn aber gerade in Bezug auf Testamente „die von mehreren
Personen in der selben Urkunde“ errichtet wurden, ohne
allerdings auf den Fall verschiedenstaatlicher Statuten bei
diesen mehreren Beteiligten einzugehen. Da Art. 26 EGBGB aber
im Sinne einer teleologischen Auslegung ganz eindeutig zum
Ausdruck bringt, dass man eine Gütigkeit von Testamenten auf
jeden Fall erreichen will, wenn auch nur in einer der diversen
angegebenen Alternativen eine Gültigkeit gegeben ist, und wenn
man dann noch berücksichtigt, dass eine Rechtsspaltung das
große Tabu des IPR ist, dann sollte es eigentlich in den von
dir angedachten Fällen kein großes Konfliktpotential geben.

Leider doch, ich dachte zunächst erst auch so wie du, die Sache ist aber komplizierter. Zunächst ist zwischen liberalerem Formstatut und dem engeren Errichtungs\sprich Erbstatut zu unterscheiden (Art. 26 Abs.5 EGBGB). Die Formwirksamkeit beurteilt sich natürlich nach dem liberaleren Formstatut. Ob gemeinschaftliche gegenseitige Testamente aber inhaltlich zulässig sind, beurteilt die hM nach dem engeren Erbstatut (aA. nur Süß Iprax 01, Seite habe ich vergessen), insbesondere die Frage, welche Rechtsordnung über eine Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis, zu entscheiden haben soll. Unstreitig ist dann wieder, dass sich jedenfalls die Bindungswirkung sprich Wechselbezüglichkeit nach dem engeren Erbstatut für jeden der Testierenden bemißt.

Aber wenn wir hier von echten gemeinschaftlichen Testamenten
mit Wechselbezüglichkeit reden, wäre das schon ein Stück aus
dem Tollhaus, das Ding in der Mitte durchzuschneiden, den
einen Partner mit einem formgültigen Testament zu binden und
dem anderen zu erzählen, dass er durch ein formungültiges
Testament nicht gebunden und frei ist.

Ja, das Problem wird unter der Thematik „hinkende Testamente“ diskutiert. Um diese zu vermeiden verlangt die hM das gemeinschaftliche gegenseitige Testament wiederum für jeden der Testierenden die gleiche Bindungswirkung haben müssen, teilweise wird dieses Ergebnis auch hingenommen.

Schlußendlich habe ich auch meine Fundstelle gefunden OLG-Hamm, ZerB 94, irgendwas, als einzigen nachweisbaren Fall, in dem es darum, ging dass die deutsche Rechtsordnung eine stärkere Beschränkung als die ausländische aufstellt.

Liebe Grüße A.

also Fundstellen habe ich nicht zu bieten, aber einige
grundsätzliche Überlegungen zum Art. 26 EGBGB und das Haager
Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen
anzuwendende Recht vom 05.10.1961. Art 26 EGBGB nimmt ja
eigentlich nur den Text des Haager Übereinkommens auf, ergänzt
ihn aber gerade in Bezug auf Testamente „die von mehreren
Personen in der selben Urkunde“ errichtet wurden, ohne
allerdings auf den Fall verschiedenstaatlicher Statuten bei
diesen mehreren Beteiligten einzugehen. Da Art. 26 EGBGB aber
im Sinne einer teleologischen Auslegung ganz eindeutig zum
Ausdruck bringt, dass man eine Gütigkeit von Testamenten auf
jeden Fall erreichen will, wenn auch nur in einer der diversen
angegebenen Alternativen eine Gültigkeit gegeben ist, und wenn
man dann noch berücksichtigt, dass eine Rechtsspaltung das
große Tabu des IPR ist, dann sollte es eigentlich in den von
dir angedachten Fällen kein großes Konfliktpotential geben.
Denn wenn das Testament nach dem Recht des
Heimatstaates/Wohnortes, … des einen Beteiligten als
gemeinschaftliches Testament gültig ist, dann wird es ja
insoweit anerkannt. Ob sich da viele Richter auf das dünne Eis
der Rechtsspaltung begeben würden, und gerade bei
wechselbezüglichen Klauseln dann umgekehrt für den dt.
Beteiligten die Gültigkeit ablehnen würden (wenn für den nicht
ohnehin die Gültigkeit bzgl. belegenem Vermögen, Wohnort, …
gegeben wäre)? Klar, im IPR ist man ja so einiges gewöhnt,
aber wenn wir hier von echten gemeinschaftlichen Testamenten
mit Wechselbezüglichkeit reden, wäre das schon ein Stück aus
dem Tollhaus, das Ding in der Mitte durchzuschneiden, den
einen Partner mit einem formgültigen Testament zu binden und
dem anderen zu erzählen, dass er durch ein formungültiges
Testament nicht gebunden und frei ist.

Gruß vom Wiz

Hallo,

dasnachfolgende ist sicher sehr speziell und es waere ein
Wunder, wenn jemand helfen kann. Aber ich versuchs mal.

In Deutschland ist die Errichtung gemeinschaftlicher
gegenseitiger Testamente Eheleuten vorbehalten (2265 BGB).
Entsprechende Testamente von Nicht-Eheleuten sind zunaechst
nichtig,aber ggf. umdeutbar.

Andere Rechtsordnungen verbieten diese Art von Testamenten
teilweise ganz (Niederlande, Frankreich, Italien,
Venezuela)oder erlauben sie auch ganz (wohl alle
englischsprachigen). Es gibt ca.ein Dutzend durchaus
versteckter deutscher Gerichtsentscheidungen, in denen sich
Gerichte damit auseinandersetzen, ob im Falle von Ehegatten
eine einschlaegige auslaendische Verbotsnorm durch einige
kollisions-rechtliche Kniffe (Spannungsfeld von Erbstatut und
Formstatut) umgangen werden kann.

Aber: Kennt zufaellig irgendjemand eine Entscheidung, in der
ein deutsches Gericht den Fall von Nicht-Eheleuten, von denen
einer die Staatsangehoerigkeit einer insoweit liberaleren
Rechtsordnung als der deutschen, also einer in der es keine
Beschraeknung entsprechend 2265 BGB gibt (Oesterreich ?,
England,USA) der andere dagegen die deutsche hatte,
beschaeftigt hat ?

Vielen Dank
A.