Hallo Karl,
bei einem Betriebsrat im Betrieb gilt der § 99 Betriebsverfassungsgesetz.Vor Anhörung des Betriebsrates darf eine Versetzung nicht erfolgen (bitte google).
Da gibt es aber noch dass sogenannte Direktionsrecht des Arbeitgebers (siehe unten).
Mit freundlichen Grüßen
J. Dietrich
Die gesetzliche Basis für das Direktionsrecht oder Weisungsrecht ist § 106 Gewerbeordung. Danach hat der Arbeitgeber das Recht, dem Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen und ihn entsprechend der wechselnden betrieblichen Erfordernisse einzusetzen. Die im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgelegten und konkretisierten Leistungspflichten, sowie Gesetze und die Berücksichtigung der Sittenwidrigkeit nach § 315 BGB sind dabei einzuhalten. Damit ist der Rahmen für (An-)Weisungen festgelegt: Innerhalb dieser Regelungen kann der Arbeitgeber einseitig Vorgaben machen, ohne dass das Einverständnis des Arbeitnehmers dafür notwendig ist.
Der Arbeitgeber verstößt gegen das Direktionsrecht, wenn er diesen Rahmen nicht einhält. Unzulässige Weisungen müssen nicht befolgt werden. Eine daraus begründete Kündigung kann nicht erfolgen.
Das erweiterte Direktionsrecht gibt dem Arbeitgeber allerdings die Möglichkeit, Weisungen zu erteilen, die über die im Arbeitsvertrag festgelegten Leistungspflichten des Arbeitnehmers hinausgehen. Voraussetzung muss aber sein, dass ein Ereignis nicht vorhersehbar, nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegt oder ein finanzieller Schaden droht. Darunter fallen z.B. Überstundenanweisungen für die Verarbeitung von Material, das aufgrund eines Streiks zu spät geliefert wird und einem Kunden vertragsgerecht auszuliefern ist.
Weisungen in folgender Bereichen dürfen erteilt werden:
* Art der Arbeit
* Ort der Arbeit
* Arbeitszeit, Überstunden, Aufteilung der Arbeitszeit, Pausenregelungen, Urlaub, Betriebsferien
* Qualität der Arbeit
* Übertragung von Arbeit im Krankheitsfall von Kollegen
* Ordnungsverhalten (z.B. Rauchverbot oder Art der Kleidung)
Nicht erlaubt sind:
* Versetzung des Arbeitnehmers auf Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung
* Übertragung geringwertiger Arbeit, auch bei gleicher Bezahlung
* Kürzung der Arbeitsstunden
* Mitarbeiter eine Arbeit zuweisen, die einen vermeidbaren Gewissenskonflikt mit sich bringt (z.B. Arzt mit Schwangerschaftsabbrüchen beauftragen)
Um die angeführten Weisungen zu ermöglichen, bedarf es einer Änderungskündigung oder einer Versetzung.