Fundstelle im Arbeitsrecht zu Abteilungswechsel?

Ich suche Fundstellen im Gesetz, die aussagen unter welchen Bedingungen ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in anderen Abteilungen als bisher eingesetzt werden darf und ob bei einer Firma mit unterschiedlcihen Standorten innerhalb einer Stadt der Arbeitnehmer ohne seine Zustimmung auch an anderen Standorten als bisher eingesetzt werden darf.

Vielen Dank für die Hilfe!

Hallo Karl,
das lässt sich nicht so einfach beantworten!
Grundsätzlich sollte zu dem Thema eigentlich bereits etwas im Arbeitsvertrag stehen, zumal es sich bei einem Arbeitgeber mit mehreren Filialen um jemanden handeln könnte, bei dem solche Maßnahmen voraussehbar sein sollten.
Ansonsten hat der Arbeitgeber ein sogenanntes „Direktionsrecht“, wonach er seinen Mitarbeiter im Prinzip überall einsetzen darf, wenn es der Qualifikation des Mitarbeiters entspricht. Soweit dem Mitarbeiter dadurch zusätzliche Kosten entstehen, sind diese selbstverständlich zu erstatten.
Dies gilt sicherlich nicht, wenn die Einsatzstätte in derselben Stadt liegt. Wo sollten dabei auch „Mehrkosten“ entstehen.

Andererseits solltest Du Dir Gedanken darüber machen, ob die Versetzung in eine andere Abteilung/ Filiale nicht Deine Stellung im Betrieb verbessert.
Üblich wird der Einsatzort (Abteilung/Filiale) im Arbeitsvertrag beschrieben, um bei einer evtl. Kündigung nicht den gesamten Betrieb in die Auswahl einbeziehen zu müssen.
Wenn Du nun in einer anderen Abteilung/Filiale eingesetzt wirst, ohne daß ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, verbesserst Du Deinen „Status“ im Falle einer betriebsbedingten Kündigung.
Der Arbeitgeber müsste wegen der erfolgten Versetzung nun die anderweitige Einsatzfähigkeit Deiner Person im Betrieb prüfen, ggfls. statt Deiner sogar jemand anderen entlassen.

Wegen der vielen Mögichkeiten zu diesem Thema empfehlen ich Dir, mit folgendem Stichwort „Abteilungswechsel, Arbeitsrecht“ zu googlen.

Gruß
maasterp

Lieber Herr Karl,
grundsätzlich ist hier das Betriebsverfassungsgesetz mit „Personellen Einzelmassnahmen“ § 99 ff heranzuziehen. Dazu benötigen Sie aber auch einen Betriebrat in Ihrem Unternehmen. Der muß nach Prüfung des Einzelfalles dem zustimmen oder ablehnen.
Dabei ist zu prüfen, ob Versetzungen zum Nachteil des Mitarbeiters sind, z.B. andere Tätikeit, Arbeitsplatz ist räumlich sehr weit entfernt usw.
Wenn Sie keinen Betriebsrat haben, müssen Sie Ihren Arbeitsvertrag heranziehen. Wenn darin steht, dass Sie mobil im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeiten sind, haben Sie wenig Chancen dagegen vorzugehen.
Ganz wichtig in beiden Fällen: Der Arbeitgeber kann eine Änderungskündigung aussprechen, um sein Ziel durchzusetzen.

Hallo Karl,

kann hier nur meine eigenen Erfahrungen und die einer ehemaligen Kollegin wiedergeben. Auch mir wurde eine Versetzung nahegelegt und ich habe dem zugestimmt, allerdings, lt. Empfehlung eines Anwaltes für Arbeitsrecht, mit dem Passus im Vertrag, dass ich bei „Nichtgefallen“ meinen alten Arbeitsplatz wieder einnehmen kann. Ich habe es aber nicht in Anspruch nehmen müssen, denn ich habe mich damit wirklich verbessert. Es dürfen sich daraus auch auf gar keinen Fall!!! finanzielle Verschlechterungen ergeben und es darf sich um keine „Änderungskündigung“ handeln, sondern sollte nur ein Zusatz im Ursprungsvertrag sein. Was die Versetzung an einen anderen Standort, innerhalb einer Stadt betrifft, muss diese begründet sein, es muss sich um eine gleichwertige Tätigkeit handeln und ebenso keine finanziellen Verluste beinhalten. Sonst müsste man das Thema Ausgleich ansprechen, eventuell höhere Fahrkosten o.ä. Meine ehemalige Kollegin sollte vom Standort Hannover zum Standort Münster!!! versetzt werden, da die komplette Abteilung dorthin wechseln sollte. Dagegen hätte sie nichts machen können, denn die finanzielle Zusatzbelastung wäre komplett von der Firma übernommen worden. Es ist dann allerdings doch nicht dazu gekommen. Du siehst also, so einfach geht das nicht, es muss schon entsprechende Begründungen dafür geben.
Ich hoffe, Dir ein wenig weitergeholfen zu haben und wünsche Dir ein schönes Wochenende.

Lieben Gruß

Petra

Hallo Karl,
bei einem Betriebsrat im Betrieb gilt der § 99 Betriebsverfassungsgesetz.Vor Anhörung des Betriebsrates darf eine Versetzung nicht erfolgen (bitte google).
Da gibt es aber noch dass sogenannte Direktionsrecht des Arbeitgebers (siehe unten).
Mit freundlichen Grüßen
J. Dietrich

Die gesetzliche Basis für das Direktionsrecht oder Weisungsrecht ist § 106 Gewerbeordung. Danach hat der Arbeitgeber das Recht, dem Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen und ihn entsprechend der wechselnden betrieblichen Erfordernisse einzusetzen. Die im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgelegten und konkretisierten Leistungspflichten, sowie Gesetze und die Berücksichtigung der Sittenwidrigkeit nach § 315 BGB sind dabei einzuhalten. Damit ist der Rahmen für (An-)Weisungen festgelegt: Innerhalb dieser Regelungen kann der Arbeitgeber einseitig Vorgaben machen, ohne dass das Einverständnis des Arbeitnehmers dafür notwendig ist.

Der Arbeitgeber verstößt gegen das Direktionsrecht, wenn er diesen Rahmen nicht einhält. Unzulässige Weisungen müssen nicht befolgt werden. Eine daraus begründete Kündigung kann nicht erfolgen.

Das erweiterte Direktionsrecht gibt dem Arbeitgeber allerdings die Möglichkeit, Weisungen zu erteilen, die über die im Arbeitsvertrag festgelegten Leistungspflichten des Arbeitnehmers hinausgehen. Voraussetzung muss aber sein, dass ein Ereignis nicht vorhersehbar, nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegt oder ein finanzieller Schaden droht. Darunter fallen z.B. Überstundenanweisungen für die Verarbeitung von Material, das aufgrund eines Streiks zu spät geliefert wird und einem Kunden vertragsgerecht auszuliefern ist.

Weisungen in folgender Bereichen dürfen erteilt werden:

* Art der Arbeit
* Ort der Arbeit
* Arbeitszeit, Überstunden, Aufteilung der Arbeitszeit, Pausenregelungen, Urlaub, Betriebsferien
* Qualität der Arbeit
* Übertragung von Arbeit im Krankheitsfall von Kollegen
* Ordnungsverhalten (z.B. Rauchverbot oder Art der Kleidung)

Nicht erlaubt sind:

* Versetzung des Arbeitnehmers auf Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung
* Übertragung geringwertiger Arbeit, auch bei gleicher Bezahlung
* Kürzung der Arbeitsstunden
* Mitarbeiter eine Arbeit zuweisen, die einen vermeidbaren Gewissenskonflikt mit sich bringt (z.B. Arzt mit Schwangerschaftsabbrüchen beauftragen)

Um die angeführten Weisungen zu ermöglichen, bedarf es einer Änderungskündigung oder einer Versetzung.

Moin, Karl,

schau mal bei Google unter Umsetzung und Versetzung, ferner unter Änderungskündigung. Es gibt relativ wenige gesetzliche Regelungen. Das meiste ist sog. Richterrecht, also von der Rechtsprechung ausgebildetes Recht.

Viel Spaß

Thomas

Hallo,
zu Deiner Situation:
Als erstes ist der Arbeitsvertrag maßgebend.
Bist Du speziell für den Arbeitsplatz in einem Betrieb
eingestellt oder generell für den gesamten Betrieb?
Ist eine genaue Arbeitsstelle nicht aufgeführt, so hat der Arbeitgeber die Möglichkeit Dich auch in andere Betriebe umzusetzen.
Um dies aber genau abzuklären ist der genaue Wortlaut des Vertrages wichtig.
Hierzu empfehle ich Dir einen Anwalt für Arbeitsrecht zu Fragen.

viel Glück
Peter

Hallo Karl,
ich bin leider kein Experte für Arbeitsrecht und ich weiss auch nicht wie ich in dieser Rubrik gelandet bin. Tut mir leid nicht weiterhelfen zu können.

Gruss, wernerd1

Hallo,
zuerst möchte ich mich entschuldigen für die späte Antwort. Krankheitsbedingt war es mir nicht möglich. Zu Ihrer Frage: In der Regel werden solche Fälle im Arbeitsvertrag festgeschrieben. Sollte dies in Ihrem Falle nicht geregelt sein, kann man sie gegen ihren Willen nicht woandershin versetzen. Wobei die Zumutbarkeit auch noch eine Rolle spielt. Eine gesetzliche Regelung diesbezüglich ist mir nicht bekannt.
Gruß
D. Kühn