Hallo,
es gibt ja den Begriff der sog. Fundunterschlagung, welcher doch wohl von dem Begriff der Unterschlagung nach § 246 StGb zu unterscheiden ist. Aber wie? Angenommen, jemand fand ein halb verhungertes Haustier weitab menschlicher Behausungen, nahm es mit und verpflegte es in seiner Wohnung, wodurch er zum Lebensretter dieses Tiers wurde, wußte aber nicht, daß das herrenlose Tier hätte behördlich gemeldet werden müssen und bekommt dafür später u.U. eine Anzeige: Wie hoch kann dann die Strafe werden? Danke für Antworten.
Rüdiger
Eigentlich heißt es ja „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“, tut sie aber so manches mal eben doch. Es gibt sogenannte Schuldausschließungsgründe. So spontan denke ich da an folgendes:
StGB § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
und
StGB § 16 Irrtum über Tatumstände
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
Tja, und von Fahrlässigkeit ist 246 StGB nicht die Rede, nicht wahr?
Selbst wenn beides nicht greifen sollte (was ich hierbei nicht annehme) wird bei nachgewiesener guter Absicht mit Sicherheit kein Richter davon unbeeindruckt sein.
mfg
Simon
Hallo Ray,
Die angezeigte Person könnte nun der entsprechenden
Behörde doch einfach mal die genauen Begleitumstände
schildern (sachlich, nachvollziehbar und fern ab
jeglicher Polemik). Unter Umständen ist dabei die
Hilfe einer Person sinnvoll, welche ein gutes Deutsch
spricht und schreibt 
Meinst Du mich damit?
Zwar nachvollziehbar, dass der Finder vom $ 246 StGb
nicht zwingend wusste, aber dass eine
gefundene „Sache“ (auch wenn es sich um ein Tier
handelt, nicht herrenlos sein kann, müsste/sollte
jedem grundsätzlich bekannt/bewusst sein. Und
herrenlose Tiere snd mit Sicherheit nicht herrenlos
(selbst dann nicht, wenn sie ausgesetzt wurden).
Es gibt ausdrücklich die juristische Unterscheidung zwischen Fundtier und herrenlos, aber auch herrenlose Tiere sind ja zu melden.
Ich hoffe, ich konnte Dir beim
grundsätzlichen Verständnis ein bischen helfen.
Bischen schreibt man mit ß, aber trotzdem danke.
Gruß Rüdiger
Hallo Simon,
vielen Dank! Im Falle einer Verurteilung wird die betroffene Person sicher eine Geldbuße berappen müssen. Aber wie hoch wird die wohl sein? Tausend Euro oder mehr? Keine Ahnung. Das wird wohl auch davon abhängen, um was für ein Haustier es sich handelt.
Gruß Rüdiger
Hallo Ray,
es ist doch alles in Ordnung! Mir ist das egal mit der alten und der neuen Rechtschreibung, aber da Dein erstes Posting an mich gerichtet war, hatte ich mich eben auch damit angesprochen gefühlt, das ist doch ganz normal. Also nichts für ungut.
Gruß Rüdiger