Fundunterschlagung

Angenommen jemand findet eine Monatskarte für die U-Bahn deren Zeitwert schon zu 50% gesunken ist so einfach auf der Strasse. Weder in einer Geldbörse oder sonstigem Behältnis. Nur die Karte. Was hat der Finder zu erwarten wenn er die Fahrkarte einsteckt und nicht dem Fundbüro übergibt. Und weiter : Ist dies eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit?

dank im voraus

Hi Stefan,
ich habe mal gelesen (war es sogar hier bei www?), dass sich jeder strafbar macht, der eine Fundsache unterschlägt, die mehr wert ist als 10,- €. Ich weiß aber nicht, ob das für alle Fundsachen und Bundesländer immer noch so zutrifft!
Lieben Gruß!

Hi,

im Gesetz gibt es keine Grenze. Wenn man etwas (von Wert) findet und an sich nimmt, um es für sich zu behalten, so ist das Unterschlagung (§ 246 StGB).
Von diesen 10 Euro habe ich auch mal gehört, aber das ist dann eher eine (sicher nicht verbindliche) Richtlinie der Staatsanwaltschaft, in welchen Grössenordnungen man so etwas zur Anklage bringt.

Aber selbst, wenn man da „erwischt“ wird, muss man dafür nicht in den Bau. Fundunterschlagung ist etwa dieselbe Kategorie wie Ladendiebstahl, und da gibt es bei Ersttätern eine Geldstrafe, die in aller Regel unter 90 Tagessätzen liegt und somit auch nicht in das Führungszeugnis eingetragen wird. Das ist natürlich abhängig vom Wert der Sache und den Umständen.
Dieser Absatz soll aber nicht „verharmlosen“ !

Gruss Hans-Jürgen
***

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

im Gesetz gibt es keine Grenze. Wenn man etwas (von Wert)
findet und an sich nimmt, um es für sich zu behalten, so ist
das Unterschlagung (§ 246 StGB).
Von diesen 10 Euro habe ich auch mal gehört, aber das ist dann
eher eine (sicher nicht verbindliche) Richtlinie der
Staatsanwaltschaft, in welchen Grössenordnungen man so etwas
zur Anklage bringt.

In meiner BGB-Ausgabe wir diese Grenze unter § 965 II 2 erwähnt.

Aber selbst, wenn man da „erwischt“ wird, muss man dafür nicht
in den Bau. Fundunterschlagung ist etwa dieselbe Kategorie wie
Ladendiebstahl, und da gibt es bei Ersttätern eine Geldstrafe,
die in aller Regel unter 90 Tagessätzen liegt und somit auch
nicht in das Führungszeugnis eingetragen wird. Das ist
natürlich abhängig vom Wert der Sache und den Umständen.
Dieser Absatz soll aber nicht „verharmlosen“ !

Das hängt immer vom Wert ab. Bei den Werten, die wir hier wohl annehmen, kann man von einer Einstellung ausgehen, wie auch beim Ladendiebstahl.

1 Like

Hallo Stefan,

sofern es sich um eine „Unpersönliche Monatskarte“ handelt nicht viel…

Hast du eine „Persönliche Monatskarte“ erwischt,kann es für dich teuer
werden…

Wenn du damit fährst,wirst du beim „Erwischen“ so gestellt,als wenn du
den ganzen Monat gefahren bist…und danach abgerechnet…

von der „Fundunterschlagung“ mal abgesehen…

mfg

Frank

im Gesetz gibt es keine Grenze. Wenn man etwas (von Wert)
findet und an sich nimmt, um es für sich zu behalten, so ist
das Unterschlagung (§ 246 StGB).
Von diesen 10 Euro habe ich auch mal gehört, aber das ist dann
eher eine (sicher nicht verbindliche) Richtlinie der
Staatsanwaltschaft, in welchen Grössenordnungen man so etwas
zur Anklage bringt.

In meiner BGB-Ausgabe wir diese Grenze unter § 965 II 2
erwähnt.

Stimmt, ich war gedanklich nur im Strafrecht unterwegs…

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

jetzt habt Ihr mein schlechtes Gewissen geweckt.

Bisher hatte ich keine Skrupel, die 10 Cent, die ich auf dem Supermarktparkplatz fand, einfach in die Tasche zu stecken.

Wenn sich der Eigentümer feststellen lässt, oder das Fundstück einen Wert hat - keine Frage -> Fundbüro.

Aber was ist mit den 10 Cent oder herrenlosen Sachen? Und wer bestimmt, bei herrenlosen Sachen, dass sie herrenlos sind?

Ich frage jetzt nur mal interessehalber, wie die Rechtslage aussieht und wer sich überhaupt daran hält.

Gruss

kumise