Funkdienste - rechtliche Stellung (war Anregungen)

Hi Stephan

Stimmt fast, CB-Funk ist sehr wohl öffentlich, jeder der daran
teilnehmen möchte darf das auch.

Das kannst Du gern so sehen, wie Du gern möchtest, es ist aber sinnlos über Rechtsvorschriften zu diskutieren, oder? Der CB-Funk zählt zum „Mobilfunkdienst (amF§)“ (früher nömL) (siehe http://www.regtp.de) Es gelten die Bestimmungen des Frequenznutzungsplans Ausgabe November 2003 Teilplan 163, Eintrag 163004. Nutzungsbestimmungen D150,9,11,30 (http://www.regtp.de/imperia/md/content/reg_tele/freq…) - Achtung über 5 MB! Es handelt sich um einen „privaten Nahbereichsfunk“ - zudem gilt hier das TKG (siehe weiter unten)…

Zu CB-Funk gehört meiner Meinung nach neben dem klassischen
11m-Band auch das 2m FreeNet, 70cm LPD/SRD und 70cm PMR.

Das ist Deine prsönliche Einschätzung, die aber mit der Rechtslage nichts zu tun hat: Im Frequenznutzungsplan ist dies eindeutig geregelt. CB-Funk ist im Bereich 26560-27410 kHz. Sonst nirgends. Sicherlich haben viele CB-Funker auch Sprechfunkgeräte aus diesen Bereichen, das steht außer Frage. Aber FreeNet, LPD und PMR sind in erstere Linier Betriebsfunkbereiche, die zum Beispiel im Trucking oder der VT eingesetzt werden.

Das Abhören des CB-Funks ist verboten.

Würde ich nicht so sehen, für eine weitere Disskusion sollten
wir aber in das Brett wechseln.

Grundlage für den CB-Funk ist neben dem oben genannten Frequenznutzungsgedöne das Telekommunikationsgesetz (TKG). Anders als für den Amateurfunk gilt hier §86 „Abhörverbot…“.
Hier der Link zur Vorschrift: (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkg/gesamt.pdf)
Es ist definitiv verboten und steht unter Strafe (Es sei denn Du hörst mit einem CB-Funkgerät zu, dann unterstellt man Dir, das Du an diesem Funkdienst teilnimmst - dann mußt Du das gehörte aber immer noch für Dich behalten - ist im selben Paragraphen behandelt…).

Und vielen Dank für deinen Einsatz für den Amateurfunk.

Aber bitte gern :smile:

Bitte sehe meine Ausführungen nicht als Besserwisserei, aber gerade Du als Funkamateur kennst die Relevanz der rechtlichen Bestimmungen, wir haben uns bei der Lizensprüfung verpflichtet unsere Amateurfunkanlage, wie auch unser Wissensstand ständig zu aktualisieren… Wenn ich mich dennoch irren sollte, dann freue ich mich über einen Hinweis :wink:

Viele Grüße

Chris.

Moings…

Das kannst Du gern so sehen, wie Du gern möchtest, es ist aber
sinnlos über Rechtsvorschriften zu diskutieren, oder?

Genau, und wir sind uns einig, dass nach http://www.regtp.de/imperia/md/content/aktuelles/cba… eine Allgemeinzulassung für CB-Funk exisitert. Dieser Frequenzbereich also für die Allgemeinheit [sicherlich unter bestimmten Regularien wie Kanalzuweisung, max. Sendeausgangsleistung etc.] freigegeben ist. Seit 10.09.2003 auch für AM/SSB und 80Kanal-FM. Aufgrund dieser Allgemeinzulassung ist es JEDEM möglich am CB-Funk teilzunehmen, dieser Umstand sollte jedem Teilnehmer an sich bewusst sein [ich räume ein, einigen wahrscheinlich nicht…], und somit kann sich ein Teilnehmer eher nicht auf den Schutz des nichtöffentlich gesprochenen Wortes berufen [GG Art. 103, STGB § 201, TKG § 86] im Gegensatz zu beispielsweise den BOS, bei welchen KEINE Allgemeinzulassung exisitert.

Aber um das entgültig zu klären werden wir wohl einen Juristen befragen müssen.

Zu CB-Funk gehört meiner Meinung nach neben dem klassischen
11m-Band auch das 2m FreeNet, 70cm LPD/SRD und 70cm PMR.

Das ist Deine prsönliche Einschätzung, die aber mit der
Rechtslage nichts zu tun hat: Im Frequenznutzungsplan ist dies
eindeutig geregelt. CB-Funk ist im Bereich 26560-27410 kHz.

OK, war etwas unglücklich von mir ausgedrückt, ich meinte damit schlicht Jedermann-Funk mit Allgemeinzulassung.

Aber FreeNet, LPD und PMR sind in erstere Linie
Betriebsfunkbereiche, die zum Beispiel im Trucking oder der VT
eingesetzt werden.

Hmm, Betriebsfunk, nein, FreeNet belegt die 3 Kanäle des ehemaligen B-Netz-Mobiltelefon-Dienstes, wenn ich mich recht entsinne. LPD/SRD im 70cm ISM-Bereich mitten im Amateurfunkbereich [spätestens hier bekommen wir mit einem Abhörverbot Probleme, wie will ich wissen, ob es sich um eine SRD-Sendung oder ein AFu-QSO-Fragment handelt???] kann auch kein Betriebsfunkbereich sein. Und PMR bei 446 MHz dürfte (hier mutmasse ich nur…) die alten C-Netz-Mobiltelefon-Frequenzen nutzen.

Es ist definitiv verboten und steht unter Strafe (Es sei denn
Du hörst mit einem CB-Funkgerät zu, dann unterstellt man Dir,
das Du an diesem Funkdienst teilnimmst - dann mußt Du das
gehörte aber immer noch für Dich behalten - ist im selben
Paragraphen behandelt…).

Ich halte mal spontan mit einem Beschluss des Bayrischen Obersten Landgerichtes (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluß vom 09.02.99 (4 St RR 7/99)[http://www.jurpc.de/rechtspr/19990043.htm ]) dagegen:
Zitat:
Für die Funkanlage (hier Empfangseinrichtung) nicht bestimmte Nachrichten sind solche, die sich erkennbar weder an den Inhaber der Anlage /Empfänger als Einzelperson noch an ihn als Repräsentanten der Allgemeinheit bzw. eines unbestimmten Personenkreises richten. Dies folgt aus der Abgrenzung zu § 86 Satz 4 TKG. Dieser Satz 4 dient der Klarstellung, daß der Empfang von Rundfunksendungen oder von Aussendungen des Amateur- oder CB-Funks weiterhin keinen Einschränkungen unterliegt (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Post und Telekommunikation [17. Ausschuß] BT-Drucks 13/4864 [neu] S. 54 und 83).

Wenn ich mich dennoch irren sollte, dann freue ich mich über einen
Hinweis :wink:

Ist dieser Beschluss genug?? :wink:
[Der deckt sich auch ziemlich gut mit meiner Auffassung oben…]

Servutz
Stephan

CB-Funk (rechtliche Stellung) (war Funkdienste…)
Ja, Maahlzeit zum zweiten :smile:

Genau, und wir sind uns einig, dass nach
http://www.regtp.de/imperia/md/content/aktuelles/cba…
eine Allgemeinzulassung für CB-Funk exisitert. Dieser
Frequenzbereich also für die Allgemeinheit [sicherlich unter
bestimmten Regularien wie Kanalzuweisung, max.
Sendeausgangsleistung etc.] freigegeben ist. Seit 10.09.2003
auch für AM/SSB und 80Kanal-FM. Aufgrund dieser
Allgemeinzulassung ist es JEDEM möglich am CB-Funk
teilzunehmen, dieser Umstand sollte jedem Teilnehmer an sich
bewusst sein [ich räume ein, einigen wahrscheinlich nicht…],
und somit kann sich ein Teilnehmer eher nicht auf den Schutz
des nichtöffentlich gesprochenen Wortes berufen [GG Art. 103,
STGB § 201, TKG § 86] im Gegensatz zu beispielsweise den BOS,
bei welchen KEINE Allgemeinzulassung exisitert.

Diese Rechtsauffassung teile ich nicht, denn die Allgemeinzulassung beschränkt sich durchaus auf Geräte und Bundesbürger mit diesen Geräten, denn die Geräte sind in dieser Allgemeinzuteilung (eine Allgemeinzuteilung ist kein Gesetz!) ganz klar angegeben. Eine Allgemeinzuteilung oder Verordnung bricht niemals ein Gesetz, umgekehrt kann es jedoch so sein (das ein Gesetz eine Verordnung bricht). Eine Ausmahmeregelung zu GG Art. 103, STGB § 201, TKG § 86 steht dort nicht.

Aber um das entgültig zu klären werden wir wohl einen Juristen
befragen müssen.

Vermutlich.

Hmm, Betriebsfunk, nein, FreeNet belegt die 3 Kanäle des
ehemaligen B-Netz-Mobiltelefon-Dienstes, wenn ich mich recht
entsinne. LPD/SRD im 70cm ISM-Bereich mitten im
Amateurfunkbereich [spätestens hier bekommen wir mit einem
Abhörverbot Probleme, wie will ich wissen, ob es sich um eine
SRD-Sendung oder ein AFu-QSO-Fragment handelt???] kann auch
kein Betriebsfunkbereich sein. Und PMR bei 446 MHz dürfte
(hier mutmasse ich nur…) die alten
C-Netz-Mobiltelefon-Frequenzen nutzen.

Richtig, deswegen gibt es ja nun den neuen Frequenznutzungsplan, dort sind alle Freuenzen mit ihren entsprechenden Nutzungen aufgeführt.
Mich würde mal interessieren, ob die für die IARU Region 1 koordinierten Frequenzen des 4m Bandes (70,000 - 70,500 MHz) in Deutschland gehört werden dürfen, im Frequenznutzungsplan steht nämlich nichts von Amateurfunk an der Stelle…

Ich halte mal spontan mit einem Beschluss des Bayrischen
Obersten Landgerichtes (Bayerisches Oberstes Landesgericht,
Beschluß vom 09.02.99 (4 St RR 7/99)

Okay, es ist eine Empfehlung, der Passus „Dies folgt aus der Abgrenzung zu § 86 Satz 4 TKG. Dieser Satz 4 dient der Klarstellung, daß der Empfang von Rundfunksendungen oder von Aussendungen des
Amateur- oder CB-Funks weiterhin keinen Einschränkungen
unterliegt (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des
Ausschusses für Post und Telekommunikation [17. Ausschuß]
BT-Drucks 13/4864 [neu] S. 54 und 83).“
macht dies deutlich, ich denke, jedoch nicht, das sich davon Recht ableiten lässt.

Auch das würde ich dann an einen Juristen verweisen wollen.

Ist dieser Beschluss genug?? :wink:
[Der deckt sich auch ziemlich gut mit meiner Auffassung
oben…]

Ja… überzeugt mich nicht wirklich.

Wenn da im Gesetz stehen würde „der CB-Funk ist ein öffentlicher Nahbereichsfunk“ wäre das okay, das steht da aber nicht.

In der von Dir selbst gerade noch genannten „Allgemeinzuteilung (http://www.regtp.de/imperia/md/content/aktuelles/cba…)“ steht der auch im Frequenznutzungsplan abgeruckte Passus „Der CB-Funk ist ein privater Nahbereichsfunk und dient der Nachrichtenübermittlung (Sprache und Daten) zwischen den Nutzern („CB-Funker“) wobei alle Nutzer gleichberechtigt sind“.

Moings…

Mich würde mal interessieren, ob die für die IARU Region 1
koordinierten Frequenzen des 4m Bandes (70,000 - 70,500 MHz)
in Deutschland gehört werden dürfen, im Frequenznutzungsplan
steht nämlich nichts von Amateurfunk an der Stelle…

Hmmm, wenn du beim Drüberdrehen eine Amateurfunkaussendung aufnimmst sehe ich kein Problem, und wenn es sich bei einer Aussendung um KEINE Amateurfunkaussendung handelt, du das erkennst, weiterdrehst und den unbeabsichtigten Empfang niemanden mitteilst wird es auch kein Problem sein. Wenn du aber erkennst dass es sich um eine Nicht-AFu-Sendung handelt, du dann zuhörst, evtl. mitschneidest und das ganze dann am nächsten OV-Abend, oder einer ähnlichen Gelegenheit kundtust, dann wirst du Probleme bekommen.
Darum dreht sich ja auch der §86 TKG, prinzipiell darfst du erst mal Alles hören, aber sobald sich herausstellt, dass die Sendung nicht an dich, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis [dazu würde ich AFu-, CB- und andere Jedermannfunk-Aussendungen zählen] richtet hast du die Frequenz unverzüglich zu verlassen etc…

In der von Dir selbst gerade noch genannten
„Allgemeinzuteilung
(http://www.regtp.de/imperia/md/content/aktuelles/cba…)“
steht der auch im Frequenznutzungsplan abgeruckte Passus „Der
CB-Funk ist ein privater Nahbereichsfunk und dient der
Nachrichtenübermittlung (Sprache und Daten) zwischen den
Nutzern („CB-Funker“) wobei alle Nutzer gleichberechtigt
sind“.

Ah, jetzt, du stösst dich an dem Wörtchen „privat“, richtig??
Mit „privat“ ist „nicht kommerziell“ gemeint.

Servutz
Stephan

Maaalzeit die zweite:smile:

Darum dreht sich ja auch der §86 TKG, prinzipiell darfst du
erst mal Alles hören, aber sobald sich herausstellt, dass die
Sendung nicht an dich, die Allgemeinheit oder einen
unbestimmten Personenkreis [dazu würde ich AFu-, CB- und
andere Jedermannfunk-Aussendungen zählen] richtet hast du die
Frequenz unverzüglich zu verlassen etc…

Hmmm, das sehen die Behörden aber teilweise anders. Da gibg doch diesen oder letzen Sommer die Nachricht durch die AFu Presse, das ein Funkamateur, der gerade eben auf der Bodensee-Messe einen Scanner erstanden hatte, welcher nun aber vor dem Messegelände sofort wieder durch Ordnungskräfte / Polizei abgenommen wurde - und er eine Strafe erhielt, nachdem dort Frequenzen außerhalb des Amateurbandes eingespeichert waren. Ist mir übrigens völlig unverständlich, ich wäre bis dahin ganz klar Deiner Rechtsauffassung gefolgt…

Ah, jetzt, du stösst dich an dem Wörtchen „privat“, richtig??
Mit „privat“ ist „nicht kommerziell“ gemeint.

Ja, genau. Eine Begriffsdefinition, wie sie in Gesetzen und Verordnungen üblich ist, die dies implementiert habe ich aber nicht gefunden (oder überlesen?) - woher nimmst Du diese Rechtsauffassung?

Tschö-ö

Chris.

Moinx, ich fang mal unten an… :wink:

Hmmm, das sehen die Behörden aber teilweise anders. Da gibg
doch diesen oder letzen Sommer die Nachricht durch die AFu
Presse, das ein Funkamateur, der gerade eben auf der
Bodensee-Messe einen Scanner erstanden hatte, welcher nun aber
vor dem Messegelände sofort wieder durch Ordnungskräfte /
Polizei abgenommen wurde - und er eine Strafe erhielt, nachdem
dort Frequenzen außerhalb des Amateurbandes eingespeichert
waren. Ist mir übrigens völlig unverständlich, ich wäre bis
dahin ganz klar Deiner Rechtsauffassung gefolgt…

Diesen Fall kenne ich nicht, von Interesse dabei wäre zum einen, WELCHE Frequenzen er abgespeichert hat [bei BOS-Frequenzen, oder anderen nicht-öffentlichen Funkdiensten wäre die Konfiszierung ja völlig legitim…] und welche weiteren juristischen Folgen das ganze nach sich gezogen hat. Möglicherweise war ja auch nur das Einsatzpersonal nicht korrekt [wenn überhaupt] geschult und hat dadurch teilweise völlig unberechtigt Geräte eingezogen. Um den Fall jedoch genauer untersuchen zu können bräuchte man mehr Anhaltspunkte…

Ah, jetzt, du stösst dich an dem Wörtchen „privat“, richtig??
Mit „privat“ ist „nicht kommerziell“ gemeint.

Ja, genau. Eine Begriffsdefinition, wie sie in Gesetzen und
Verordnungen üblich ist, die dies implementiert habe ich aber
nicht gefunden (oder überlesen?) - woher nimmst Du diese
Rechtsauffassung?

Das erschliesse ich daraus, dass sonst immer von „nicht öffentlich“ die Rede ist wenn es sich um etwas mit einem geschlossenen/begrenzten Bennutzerkreis handelt.
Aber ich gebe dir Recht, eine saubere Begriffsdefiniton würde Klarheit bringen; wahrscheinlich sollten wir die Frage mal im Rechtsbrett stellen… :wink:

Servutz
Stephan