Funktionalität Rechtlich geregelt?

Hallo

Mal folgender rein fiktiver Fall (wirklich fiktiv).

Wenn jetzt jemand ein Gerät z.B. ein Radio bei Ebay verkauft und schreibt in der Artikelbeschreibung nur „Radio Soundso. Privatkauf, keine Rücknahme und Garantie“ und man ersteigert dieses Radio jetzt, weil es auf dem Foto OK aussieht und man davon ausgeht, das es funktioniert.

Am Ende funktioniert es aber gar nicht und der Verkäufer sagt nun, das er nicht geschrieben hätte, das es funktioniert und sagte ja auch das es keine Garantie und kein Rückgabe gäbe.

Ist der Käufer dann „angeschmiert“, oder ist die Funktionalität irgendwie rechtlich geregelt?

Wie gesagt: Rein fiktiv

Vielen Dank

gruß
Andreas

Hi,

der Verkäufer hat nur die Garantie ausgeschlossen, nicht die Gewährleistung, also wäre diese Diskussion hinfällig.
Das Gerät hat zu funktionieren.
Nachbesserung oder Rückabwicklung(Umtausch).

MFG

Hallo,

Am Ende funktioniert es aber gar nicht und der Verkäufer sagt
nun, das er nicht geschrieben hätte, das es funktioniert und
sagte ja auch das es keine Garantie und kein Rückgabe gäbe.

das hört sich aber verdammt danach an, als wenn der Verkäufer diesen Umstand bewusst und somit arglistig verschwiegen hat.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__444.html

Gruß

S.J.

Wenn es denn so einfach wäre… (BGB § 133)
Hallo,

Hi,

der Verkäufer hat nur die Garantie ausgeschlossen, nicht die
Gewährleistung, also wäre diese Diskussion hinfällig.

wenn es denn so einfach wäre…

http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html

Etliche Gerichte haben den Ausschluss der Garantie als Willenserklärung, die Gewährleistung auszuschließen, ausgelegt und den Gewährleistungsausschluss für wirksam befunden.

S.J.

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Wurde bei ebay Artikelzustand „gebraucht“ markiert oder „defekt“?
Grüße