Ich würde gerne erfahren, wie ein deutscher Geschäftsmann , die Gewinne aus einer deutschen GmbH in einer schweizer Aktiengesellschaft in der nicht namentlich als Aktionär auftaucht parkt , es aber trotzdem seine Gewinne sind und nicht die der „scheinaktionäre“. Bei der speziellen AG sind 1000 Aktien gezwichnet, Davon fallen 998 auf eine Person aus dem Vorstand , die aber nun auch nicht dieser deutsche Geschäftsmann ist. Werden dort intern Verträge geschlossen , ist das der sinn solcher Treuhandgesellschaften ??? Bitte klärt mich mal auf.
Danke jupsa
Hallo,
Dt. Geschäftsmann: bitte definieren, da der Wohnsitz steuerlich entscheidend ist
und es unklug sein kann, die Gewinne nochmals auch in der Schweiz anzugeben.
Welchen Zweck hat die Ch AG?- steuerlich vergünstigend die dt. Gewinne zu
führen? Wie auch immer, - wenn der Deutsche in seinem Namen in CH tätig sein
will dort aber nicht ist / wohnt, braucht es einfach den Treuhänder,- in
Liechtenstein ist er sogar dann Voraussetzung wenn er dort wohnen würde. Die
Funktionen des selben sind individuell auszuhandeln, - so z.B. auch eine
Vollmacht zur treuhänderischen Verwaltung von physischen Konten / Gewinnen
usw. während aber die juristische Verantwortung (z.B. steuerlich aber auch
operativ) immer beim Auftraggeber bleibt.
Grundsätzlich klingt die Sachlage aber eher nach einer Konstellation, wie sie in
Deutschland durch die Bedingungen in einer Co KG geregelt ist, wo der GL auch
Gesellschafter ist und daher die Eigentumsverhältnisse in einem Vertrag geregelt
werden können / müssen da sie direkt mit der Haftung und
Haftungsbeschränkung einhergehen. Das kann, wenn nicht im Rahmen der
Familien AG ohnehin in der CH geregelt, so analog als Konstrukt übernommen
werden. Das ist aber eine rein sachliche Frage, die mit den Befugnissen einer
TRHd. nichts zwingend zu tun hat.
Meine Antwort ist schwammig und auf keinen Fall vollständig, vielleicht sogar
teilweise falsch z.B. weil die Frage missverstanden wird. Bitte unbedingt die
Gesellschaftsformen laut schweizerischem Obligationsrecht und die steuerlichen
Bedingungen zwischen beiden Ländern beachten. Die Sache muss aus mehreren
Blickwinkeln und jeweils völlig frei von den jeweils anderen Aspekten betrachtet
und bewertet werden. Z.B. erstmal die steuerrelevante Sachlage der in D
entstehenden Gewinne hinsichtlich einer Geltendmachung in der Schweiz prüfen
(ungewöhnliche Konstellation). Dann die Eigentumsverhätnisse der CH-AG
beleuchten. Dann abwägen, was mehr Sinn / Unsinn macht. Habe die Vermutung,
das zum Schluss es nicht um TRHd. sondern um Grundsätzliches geht. (es könnte
sich auch um eine stille Beteiligung zwecks Kapitalerhöhung handeln, die als
Einlage nicht durch Aktienanteile dargestellt werden müssen und daher auch
nominal dann erhalten bleiben, wenn die Aktien durch welchen Grund auch immer
einmal dynamisch werden, also an Wert zu- od. abnehmen. So könnte auch
vertraglich geregelt werden, dass diese Einlage jederzeit ohne Kapitalgewinn /-
verlust wieder vom Einleger gezogen werden kann, wenn dies nicht die
Gesellschaft schädigt. Die Bedingungen möglichst frei von operativen
Bedingungen gestalten sonst ist man dann auf beiden Seiten evtl blockiert.)
Viel Vergnügen, - bei Rückfragen gern nochmals kontaktieren.
Ich führe diesbezüglich auch Beratungen durch, die normalerweise mit
Gründungen von Töchtern innerhalb und ausserhalb der EU zu tun haben und es
dann auch um die firmeninternen Eigentumsverhältnisse geht, die oft unsinnig
verkompliziert werden, da man sich i.d. R. von den falschen Faktoren leiten lässt.
Am Ende geht es ums Bilanzieren und die damit bestehenden Verbindlichkeiten
zwischen Beteiligten unterschiedlicher Wirtschaftsräume, da jeder den aus seiner
Sicht wichtigen Steuervorteil bewahren will. Die Einlage, vorausgesetzt es käme zu
einer solchen, wäre ja auch in der Schweiz steuerschädlich für die AG… .
Gruss
Thomas
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Da muss ich leider passen, soweit reicht mein Wissen nicht. Ich weiß nur das Teruhänder das Geld verwalten aber keine weiteren Details.
Trotzdem viel Erfolg!
Hallo Thomas leider bin ich „nur Ärztin“… also alles etwas schwierig zu verstehen ich will es mal etwas konkretisieren bzw, den Blickwinkel für dich auf das Problem ändern
Kurze Schilderung.
Ein Mann - nennen wir ihn Mr. X ist Geschäftsführender Gesellschafter einer finanziell gut aufgestellten GmBH in NRW. Eines Tages beschließt er, aus GRÜNDEN, eine 2. GmBH zu gründen im Auftrag einer schweizer Aktiengesellschaft, deren Vertretungsbevollmächtigter er ist. Danach überführt er alle Mitarbeiter in diese neue GmbH deren Geschäftsführer er wird.
Gleichzeitig bleibt er Gechäftsführender Gesellschafer der 1. Fa.
Betriebsräume und Inventar und Kundenstamm bleiben bei der Fa2 die gleichen wie bei Fa 1., die Mitarbeiter kündigen in Fa 1 und werden in Fa 2 wieder angestellt.
Die Ag in der Schweiz ist eine Treuhandgesellschaft mit 1000 Namensaktien. Mr. X besitzt keine Aktien, der Vorstand der AG ist ein Bekannter von ihm.
Mittlerweile finder Mr X Mrs X blöd und ersetzt sie durch Mrs Y. Nachdem diese ganzen Transaktien 1 Jahr nach der Trennung abgeschlossen sind und MR und Mrs X geschieden sind. befindete er, dass es nun nicht mehr nötig ist an Mrs X und die zwei kleinen xx Unterhalt in der Höhe zu bezahlen, die seinem vorigen Einkommen entspricht. Mrs X arbeitet bereits überobligatorisch , obwohl die 2 kleinen xx wirklich noch recht klein sind.
Meine Frage:
Wie stellt er sicher, dass es SEINE Gewinne in der Schweiz bleiben?
Mrs X liegen einige Auskünfte des schweizer Handelsregisters vor, aber was braucht sie noch, damit es eine Unterhaltsrechltich relevante Beweis ist, dass er sein Einkommen verschleiert?
Danke für Deine Mühe
Mrs Xxx (Susan)
Guten Morgen,
zwar arbeite ich schon über 20 Jahre in der Schweiz, doch kenne ich mich im Aktiengeschäft nicht aus.
Tut mir leid, dass ich nicht helfen kann.
Gruss
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Hallo,
hier habe ich keine Erfahrung, aber auf diese Weise einen vollkommen legalen Weg zu finden ist wohl schwierig.
Am besten man beteiligt sich offiziell an einer Firma oder ähnlichem, da gibt es viele interessante Möglichkeiten.
Jede Bank, auch schweizer Banken, sowohl auch andere Institute beraten dich hier gerne.
Viel Erfolg wünscht dir dabei
Th. Steiner
Hallo,
ich war zwar einige Zeit in der Schweiz, aber mit diesem Thema habe ich mich nicht beschäftigt. So kann ich Dir also Deine Fragen nicht beantworten.
Gruß Nico
Hallo Jupsa,
sorry für meine späte Antwort, leider war ich jedoch etwas länger krank mit Krankenhausaufenthalten.
Leider kann ich dir auch zu Deiner Frage keine Antwort geben, da dies über meine Erfahrungen hinaus geht.
Sorry
Gruss
Melanie
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