Fusion Kanzleien, die II

Howdy allerseits,

angeregt von dem anderen Artikel zum Thema Fusion, mal eine kurze Frage. Seien A und B RA-Kanzleien, die zu AB fusionieren. Was passiert eigentlich mit den Fällen, in denen A und B vorher und vielleicht auch derzeit noch die jeweils andere Seite eines Rechsstreits vertreten haben?

Nehmen wir also an

Es existiert ein Rechsstreit zwischen a und b
A vertritt a
B vertritt b
A und B fusionieren

Hätten wir hier dann nicht durch die Fusion unmittelbar eine Interessenkollision oder eine „Vertretung widerstreitender Interessen“?

Müssen die Kanzleien mit der Fusion warten, bis es keine derartigen Fälle mehr gibt?
Oder muss die Kanzlei AB unmittelbar vor der Fusion einen der beiden Klienten an eine andere Kanzlei verweisen?

Gruß
E.

Hallo,
auch wenn ich nicht nachvollziehen kann, weshalb ich von „wer weiß was“ ausgewählt wurde, antwortete ich mal nach meinen allgemeinen Verständnis: Das Mandat übernimmt ein RA und nicht die Kanzlei, die ist quasi nur das „Sekretariat“. Auch wenn ugs. vom Rechtsverdreher gesprochen wird, so kann der RA sich nur im Rahmen der bestehenden Gesetze bewegen und dabei das beste für seinen Mandanten herausholen. In die Akten, welche von Gericht verwendet werden dürfen, haben sowieso allen Parteinen Einblick. Die persönliche Strategie wiederum, wird sicher kein RA seinen Kollegen „brühwarm“ erzählen. - Für alle getroffenen Bemerkungen, wird keine Gewähr übernommen.
MfG, Stefan

Hallo!

Bei uns in Österreich wäre das klar. In so einem Fall müssen die Mandate aufgelöst werden. Es kann keine Kollisionen innerhalb einer Rechtsanwaltsgesellschaft geben.

Gruß
Tom

Hi Tom,

Bei uns in Österreich wäre das klar. In so einem Fall müssen
die Mandate aufgelöst werden.

beide? oder nur eines?

Gruß
E.