Der Rechtsanwalt eines Klienten fusioniert mit einem anderen Rechtsanwalt, den der Klient vor Jahren konsultierte. Darf der erste RA dem anderen, über den vor Jahren stattgefundenen Gerichtsfall in Detail informieren?
Hallo Zusammen,
mit dessen einverständnis darf der neue Anwaltskollege selbstverständlich über die Akten seines Mandanten einsicht erhalten. Hierfür muss aber definitiv eine schriftliche Einverständniserklärung (Volmacht) des betroffenen Mandanten vorliegen.
Die Ausnahme kann ein aktuell laufendes Prozessverfahren sein wo der eine Kollege den andeen vertreten muss.
Der Datenschutzbeauftragte
Mandant gab kein Einverständnis. Kein laufender Prozess.
Danke für Ihre Antwort.
Hallo zusammen,
eine Einverständniserklärung muss erst dann vorliegen, wenn es keine Rechtsgrundlage für eine etwaige Einsichtsnahme gäbe. Die sind bei „Fusionen“ aber regelmäßig gegeben.
Da der Fragesteller leider keine Details darüber berichtet, ist die Informationslage m.E. zu dünn, um zu pauschalieren.
Im Zweifel sollte der Fragesteller davon ausgehen, dass eine Rechtsnachfolge (i.S. einer Übernahme, klassisch für „echte“ Fusionen) erfolgt ist. In diesem Zusammenhang darf der „neue“ Kollege sehr wohl Einsicht nehmen, da dieser RN des „alten“ ist.
Dies ist auch der Fall, sofern der „alte“ Kollege die Sozietät verlässt, z.B. in den Ruhestand geht und den Mandantenstamm übergibt.
Gleiches gilt, wenn die Mandantenstämme zusammengelegt werden.
Gleiches gilt, wenn sich die RAen gegenseitig vertreten (wovon auszugehen ist, wenn sie „fusionieren“).
Das BDSG ist ein so genanntes „Auffanggesetz“, das NUR greift, wenn andere, Spezialgesetze den konkreten Fall nicht regel sollten (= „lex specialis derogat legi generali“).
Und insbesondere im letztgenannten Beispiel tun sie das im Form der BRAO.
Um hier konkret eine belastbare Aussage zu treffen, müsste der Fragesteller etwas mehr „Butter bei die Fische“ liefern, insbesondere in welcher Form die beiden RAen zusammengehen, was die Hintergründe / Befürchtungen für die Frage sind etc.
Wenn Bedenken einer Offenlegung ggü. Dritten bestehen, greift im Zweifel ohnehin das Berufsgeheimnis aus § 203 StGB.
Gruß
Hallo,
leider lässt sich das nicht so klar mit Ja oder Nein beantworten. Grundsätzlich schreibt das BDSG eine Datenvermeidung vor. Andererseits gibt es auch den Passus des berechtigten Interesses.
Im konkreten Fall stellt sich also die Frage, ob es ein berechtigtes Interesse der Anwälte gibt, sich hier auszutauschen (z.B: wenn es um ein Verfahren geht, an dem weiter gearbeitet werden muss); ob du ein berechtigtes Interesse hast, das sie das nicht tun und welches berechtigtes Interesse hier überwiegt. Das ist allerdings ohne detaillierte Kenntnisse des konkreten Sachverhaltes so nicht abzuwägen.
Falls der Fall abgeschlossen ist, dürfen die sich meines persönlichen Erachtens zwar abstrakt über den Fall austauschen, aber keine persönliche Daten der Beteiligten nennen.
Läuft da noch was und es ist für den Fall wichtig oder das Gesetz schreibt etwas vor, kann da im Einzelfall legitim sein.
Ich hoffe, die Antwort hilft ein wenig.
Gruß
Ulliyo
Servus,
da hier immer eine Antwort erfolgen muss und ich etwas hinterherhinke …
Bluepower hat hierzu sehr ausfürhlich geantwortet und ich kann dem nix hinzufügen.
Auf der sicheren Seite ist man immer, wenn eine Einverständniserklärung vorliegt. Wenn dagegen widersprochen wird, kann man eben auf das hinweisen, was bluepower geschrieben hat.
RS
Der erste Anwalt wurde 1998 aufgesucht. Danach nicht mehr. Der Zweite 2011. Kurz danach schlossen sich beide Anwälte zu einer Kanzlei zusammen. Der Mandant musste wegen einer kurzen Information Anwalt 2 anrufen. Dabei stellte sich heraus, dass Anwalt 1 ausführlich über den damaligen Fall, und das noch mit erheblichen Unrichtigkeiten, berichtete.