Fußbodenheizung in WEG

Hallo zusammen,
Wenn man in einem 9-Parteienhaus als Wohnungseigentümer in eine bestehende und bewohnte Wohnung eine FBH installieren möchte, muss man da etwas beachten hinsichtlich der Miteigentümer? Oder darf man das einfach machen und sich da innerhalb der Wohnung in den Wasserkreislauf einklinken?
Muss man solche Arbeiten vom Fachbetrieb ausführen lassen im Hinblick auf etwaige Versicherungen, sollte es mal zu Schäden kommen die die Gemeinschaft betreffen? Bspweise wenn es eine Leckage gibt und somit Wasserschaden…
vielen Dank!
Gruß,
Sonja

Normalerweise endet das Gemeinschaftseigentum an dem Übergabepunkt zur Heizfläche( Heizkörper,Fußbodenheizung)
Da jedoch erheblich in die Bausubstanz eingegriffen wird, sollte man das Thema bei einer Versammlung zur Sprache bringen.
Alleine schon, um sich abzusichern.

Hallo,
Danke für die Antwort. Wäre es auch erheblicher Eingriff in die Bausubstanz wenn die Heizung auf die vorhandenen Fliesen aufgebracht wird und drübergefliest wird? Oder geht es um den Zugriff auf die Wasserleitung?

Grüße
Sonja

Hallo Sonja,

Es geht grundsätzlich um den Eingriff in die gemeinsame Technik.

Mit der FBH heizt du die Decke des Nachbarn unter dir, der wird also schon einmal beeinflusst.
Der hydraulische Abgleich wird auch nicht mehr stimmen, wenn du den Wasserkreislauf umbaust.

Theoretisch sind noch weitere Beeinflussungen der allgemeinen Bausubstanz möglich, das hängt auch immer mit den konkreten Verhältnissen zusammen und kann hier nicht behandelt werden.

Du solltest also das Einverständnis an der Versammlung einholen, dann bist du rechtlich abgesichert.

Vermutlich wirst du das in zwei Schritten machen müssen.
Zuerst die grundsätzliche Zustimmung und anschliessend nochmals für die konkrete Planung.

MfG Peter(TOO)

hi,

das ist auch meist ein bzw. das Problem bei Altbauen.
die nötige Dämmung nach unten ist oft nicht gegeben und die wärme kommt dann nur teilweise in der eigenen Wohnung an.

Dünne Heizungen, um mehr Dämmung unter zu bringen, sind entsprechend teuer.

grüße
lipi

Hi,
Ne, das wäre im Hochparterre und damit würde man die eigene Garage heizen :blush:

Danke + Grüße
Sonja

Hallo Sonja,

Da gibt es dann wieder Vorschriften, dass die die Decken von unbeheizten (Keller-)Räumen isoliert werden müssen. Ob das bei dir jetzt der Fall ist, ist wiederum eine rechtliche Geschichte. Hier kann dein Umbau u.U. einen bestehenden Bestandsschutz aufheben. Davon wären dann auch andere Eigentümer betroffen.
Aber das muss man erst einmal abklären, wie die Lage bei dir ist.

MfG Peter(TOO)

Oha… nehmen wir mal an, die Decken der Garagen und Keller wären mit Eigentümerbeschluss vor ein paar Jahren schon von einem Fachbetrieb mit Dämmplatten zusätzlich gedämmt worden aufgrund massiver Fussbodenkälte in den darüberliegenden Wohnungen - dann wäre dieser Bestandsschutz doch schon mal aus selbigem Grund (kalter Fußboden) aufgehoben worden… so ein Fliesenboden wäre halt deutlich kälter wie Parkett, was im Bad aber unsinnig wäre…
na, dann wohl doch mal die HVW kontaktieren… Danke noch für die Antworten Euch allen!

Gruß,
Sonja

Hallo Sonja,

Entweder hast du dich schlecht ausgedrückt oder das mit dem Bestandsschutz nicht richtig verstanden.

Eine bestehende Anlage wird nach den geltenden Vorschriften erstellt. Irgendwann werden die Vorschriften dann geändert und diese Anlage entspricht nicht mehr den jetzt geltenden Vorschriften.
Jetzt steht dies Anlage erst einmal unter Bestandsschutz.
Sie darf also weiter betrieben und auch unterhalten werden.
Soll nun aber diese Anlage umgebaut oder erweitert werden, kann dadurch der Bestandsschutz verfallen und es muss alles, auch die alten Teile, nach den aktuellen Vorschriften umgebaut/erneuert werden.

Eine andere Möglichkeit ist noch, dass der Gesetzgeber alte Anlagen abspricht oder Übergangsfristen erlässt, bis zu denen nachgerüstet werden muss.

In deinem Fall wurde freiwillig nachgerüstet und die Isolation auf den aktuellen Stand gebracht.

Bei Heizungen sind meist Kessel/Brenner nicht ganz auf der aktuellen Norm-Höhe, die (Abgas-)Vorschriften ändern ja alle paar Jahre. Hier hat man dann auch einen Bestandsschutz. Es darf nicht sein, dass man im Sommer einen neuen Kessel einbaut, ab Januar gelten dann neue Vorschriften und man muss den neuen Kessel schon ersetzten.
Allerdings kann es auch hier sein, dass wenn die Heizung erheblich umgebaut wird, der alte Kessel/Brenner auch ersetzt werden muss.

„Erheblich“ ist so ein Gummibegriff, da sind sich nicht immer alle beteiligten einig.

Also besser einen Punkt Zuviel abklären als später über einen zu stolpern. Und bei Nachfragen bei Ämtern sollte man sich die Antworten schriftlich geben lassen! Auch wenn es nicht modern ist, besser immer schriftlich anfragen als telefonisch. :smile:

MfG Peter(TOO)

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Hallo,

ich zäume das Pferd mal von hinten auf: wenn es denn zustimmungspflichtig wäre, irgendjemand davon Wind bekäme und dann den Rückbau verlangt, dann müßt Ihr das ganze Gelumpe auf eigene Kosten wieder rausreißen. Alleine das sollte schon Grund genug sein, Euer Vorhaben auf einer Eigentümerversammlung zum Beschluß zu stellen.

Im übrigen gibt es ungefähr 20 Gründe, warum eine solche Baumaßnahme nicht allein in die Zuständigkeit des Sondereigentums fällt. Der hydraulische Abgleich wurde bereits genannt; hinzu kommen erhöhter Wasserkreislauf (Pumpenleistung), Anpassung der Wärmemengenzähler bzw. der Formeln zur Heizkostenverteilung, ggfs. Umbau der Wohnungstür (wenn auf die Fliesen aufgebaut werden soll, dann wird die Tür kaum noch nach innen aufgehen; ähnliches gilt für Balkon-/Terrassentüren) usw.

Außerdem möchte ich noch anmerken, daß es nicht damit getan ist, sich einfach in einen Wasserkreislauf einzuklinken (was m.E. sowieso nicht geht). Aufgrund der verschiedenen Betriebstemperaturen muß (bzw. sollte) nämlich zwischen Fußbodenheizung und dem restlichen Heizkreislauf eine Systemtrennung eingebaut werden. Dann fallen einige Gründe, die für eine Zustimmungspflicht sprechen, weg, aber im Grunde ändert es nichts daran, daß man ein solches Vorhaben in jedem Falle der ET-Versammlung zum Beschluß vorlegen sollte.

Gruß
C.