Fußgänger auf Raststätten

Hallo,

§18 (9) StVO sagt: „Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten.“

Autobahnraststätten gehören zur Autobahn.

Ich suche die passenden Gesetze, die für die Raststätten eine Ausnahme definieren. Ich habe schon gefunden, dass diese im Bundesfernstraßengesetz als „Nebenbetriebe“ geführt werden, dort findet sich aber nichts über Fußgänger auf Nebenbetrieben.

Mir ist schon klar, dass man sich auf Raststätten als Fußgänger aufhalten darf, aber das muss ja auch irgendwo geschrieben stehen.

Kann mir jemand sagen wo?

Herzlichen Dank und schöne Grüße
Chris

Bereits der unterschiedliche Regelungszweck der beiden Rechtsmaterien zeigt, daß der (weite) Straßenbegriff des Straßenrechts nicht ohne weiteres der Auslegung einer Vorschrift des Straßenverkehrsrechts zugrundegelegt werden kann. Dem entspricht, daß für Nebenbetriebe wie Tankstellen, Raststätten und Parkplätze zumindest auf deren eigentlichen Betriebsflächen die strengen Regeln des § 18 StVO nicht oder jedenfalls nicht uneingeschränkt gelten (vgl. hierzu z.B. OLG Düsseldorf VM 1979, 29 m. abl. Anm. Booß; OLG Frankfurt VRS 57, 311; BayObLG VRS 58, 154; OLG Koblenz NZV 1994, 83 = VM 1994, 15 m. abl. Anm. Booß; Jäger in HK-StVR, Stand Juli 2001, § 18 StVO Rdn. 6; Janiszewski/Jagow/Burmann aaO § 18 Rdn. 1 a.E.). Das Halten (§ 18 Abs. 8 StVO) auf einem Parkplatz oder einer Raststätte entspricht gerade der Zweckbestimmung dieser Einrichtungen; ebenso wird dort regelmäßig das Wenden und Rückwärtsfahren (§ 18 Abs. 7 StVO) nicht nur zulässig, sondern unter Umständen für einen reibungslosen Betrieb unerläßlich sein.
http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e0…

Hi,

was wären wir ohne unser Juristen. Wir dürften nicht mal auf ausgeschilderten Parkplätze auf der Autobahn halten, geschweige denn parken, oder gar Pipi machen.

Q-Gruß

…Wir dürften nicht mal auf ausgeschilderten Parkplätzen…Pipi machen.
Q-Gruß

mach ich auch nicht

Danke für die Antwort.

Ist ja witzig, dass zur Beantwortung Gerichtsurteile zurate gezogen werden müssen.

Ich dachte, das steht in irgend einem Gesetz.

Man lernt nie aus…

Chris

Bewertung immer eforderlich
hallo!

Ist ja witzig, dass zur Beantwortung Gerichtsurteile zurate
gezogen werden müssen.
Ich dachte, das steht in irgend einem Gesetz.

Gesetze sind meist abstrakt gehalten und versuchen, einen übergreifenden Sachverhalt zu regeln.
Doch wenn jemand handelt, handelt er nicht absrakt und übergreifend, sondern er tut etwas ganz bestimmtes. Um nun festzustellen, ob eine ganz bestimmte Handlung eines Menschen gegen ein Gesetz verstößt, bedarf es einer Bewertungseinheit.

Manchmal ist eine solche Bewertung augenscheinlich. Sollte hier jemand fragen, ob es verboten ist, eine Flasche Milch aus einem Geschäft mitzunehmen, um die Milch zu trinken, ohne sie zu bezahlen, dann wird die Antwort einfach fallen.
Denn sofort wird vielen der § 242 StGB einfallen:
„(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
(http://bundesrecht.juris.de/stgb/__242.html)
Da steht zwar nichts von Milch und Geschäft oder sonstwas. Doch fällt die Zuordnung leicht:

Die Milch ist fremd, sie gehört dem Geschäft.
Die Milch ist außerdem beweglich, denn sie ist nicht mit etwas verbunden.
Die Milch wird auch sich selber zugeeignet werden, denn mal will sie trinken.
Außerdem ist diese Zueignung rechtswidrig, da die Milch jemand anderem gehört und man das Eigentum daran nicht vor dem Trinken erwerben will, da man nicht bezahlen möchte.
Der Tatbestand des § 242 StGB ist also erfüllt.

Ob nun ich eine solche Zuordnung der konkreten Situation in ein abstraktes Gesetz vornehme oder ob ein Gericht dies tut, kommt aufs gleiche raus.
Ob eine konkrete Handlung verboten ist oder zulässig, steht also nie in einem Gesetz. Es braucht immer jemanden, der eine Bewertung vornimmt.

Gruß
Paul

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