Fußgänger mit Motorroller

Darf man in einer Unterführung für Fußgänger (Radfahrer müssen absteigen) abgestiegen einen Motorroller mit laufendem Motor schieben und aufwärts das Schieben mit ein wenig Gasgeben unterstützen?

mfG

Nosada

Hi Nosada,

nein. In so einem Fall darf die Unterführung überhaupt nicht genutzt werden (§25 Abs.2StVO).

Gruss Jakob

Hi Jakob

genutzt werden (§25 Abs.2StVO).

Dieser §25 scheint mir eher vom Fahrverbot im Sinne von Führerscheinentzug zu handeln. Ich versuche, mich etwas deutlicher auszudrücken:
Mir geht es um die Frage, was für Gegenstände ein Fußgänger auf einem Fußweg zu Fuß gehend mitführen darf, insbesondere ob das auch ein Motorroller, und gar noch einer mit laufendem Motor sein darf. Angenommen sei ferner, daß der betreffende Fußgänger zudem im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis wie auch alkoholfrei ist.

Gruss

Nosada

Dieser §25 scheint mir eher vom Fahrverbot im Sinne von
Führerscheinentzug zu handeln.

StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) und StVG (Straßenverkehrsgesetz) unterscheiden sich doch etwas in den Inhalten :wink:

§ 25 Fußgänger

(1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen sie die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen; außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, müssen sie einzeln hintereinander gehen.

(2) Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die anderen Fußgänger erheblich behindern würden. Benutzen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, so müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293)). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (§ 43) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

Gruß

hartmut

Hi Nosada,

Dieser §25 scheint mir eher vom Fahrverbot im Sinne von
Führerscheinentzug zu handeln.

Ähem, was hast Du denn da wo gelesen?

Ich versuche, mich etwas
deutlicher auszudrücken:
Mir geht es um die Frage, was für Gegenstände ein Fußgänger
auf einem Fußweg zu Fuß gehend mitführen darf, insbesondere ob
das auch ein Motorroller, und gar noch einer mit laufendem
Motor sein darf. Angenommen sei ferner, daß der betreffende
Fußgänger zudem im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis wie
auch alkoholfrei ist.

Das habe ich schon richtig verstanden, aber Du hast scheinbar den falschen § gelesen.
Also kopiere ich §25Abs.2 StVO hier mal rein:

(2) Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die anderen Fußgänger erheblich behindern würden. Benutzen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, so müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

Nun ist eine erhebliche Behinderung sicherlich auslegungswürdig. Allerdings das Gegenteil auch schwer nachweisbar.
In der Regel sind aber selbst Radwege nur mit dem Zusatzschild „Mofas frei“ auch für Mofafahrer freigegeben. Fehlt dieses Schild darf ein Radweg nicht benutzt werden. Damit ist auch der Hinweis „Radfahrer müssen absteigen“ für Dich uninteressant.
Einzige Ausnahme: Wer sein Mofa durch Treten fortbewegt (was bei einem Roller in Ermangelung von Pedalen kaum möglich ist) gilt als Radfahrer.
Laufender Motor ist dann das endgültige Killer-Kriterium. Wenn es also ein Knöllchen gab hat dies in diesem Falle seine Berechtigung.

Gruss Jakob

Gruss

Nosada

Hi Jakob

danke für die Korrektur meines Fehlers.

(2) Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände
mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem
Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die anderen Fußgänger
erheblich behindern würden. Benutzen Fußgänger, die Fahrzeuge
mitführen, die Fahrbahn, so müssen sie am rechten Fahrbahnrand
gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links
einordnen.

Das heißt umgekehrt, daß man ein Fahrzeug auf dem Gehweg mitführen darf, wenn dadurch keine Fußgänger erheblich behindert werden, z.B. weil der Rollerschieber der einzige Fußgänger in der Unterführung ist.
Und: ein Kraftfahrzeug ist doch ein Fahrzeug?

Laufender Motor ist dann das endgültige Killer-Kriterium. Wenn
es also ein Knöllchen gab hat dies in diesem Falle seine
Berechtigung.

Warum?
Wegen Umweltschutz? Unnötig laufen würde der Motor nur abwärts in die Unterführung, also so lange wie bei einem Halt an der Ampel.

Wenn ein Fußgänger einen Motoroller auf dem Gehweg schiebt, dann hängt die Frage, ob er das Fahrzeug „mitführt“ oder „führt“, demnach davon ab, ob der Motor läuft oder nicht. Wo steht das?

Gruss

Nosada

Wenn ein Fußgänger einen Motoroller auf dem Gehweg schiebt,
dann hängt die Frage, ob er das Fahrzeug „mitführt“ oder
„führt“, demnach davon ab, ob der Motor läuft oder nicht. Wo
steht das?

BGH v. 18.01.1990: Führer eines Fahrzeugs ist, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/FzgFuehrer01.htm

Das sagt also niemand geringeres als der BGH

Gruß

hartmut

Hi,

Das heißt umgekehrt, daß man ein Fahrzeug auf dem Gehweg
mitführen darf, wenn dadurch keine Fußgänger erheblich
behindert werden, z.B. weil der Rollerschieber der einzige
Fußgänger in der Unterführung ist.

Im Prinzip ja, nur liegt der Fall bei Deiner Schilderung anders.

Und: ein Kraftfahrzeug ist doch ein Fahrzeug?

Jepp.

Laufender Motor ist dann das endgültige Killer-Kriterium. Wenn
es also ein Knöllchen gab hat dies in diesem Falle seine
Berechtigung.

Warum?
Wegen Umweltschutz? Unnötig laufen würde der Motor nur abwärts
in die Unterführung, also so lange wie bei einem Halt an der
Ampel.

Nein. Weil ein Mofa mit laufendem Motor einen Radweg (und damit auch eine Unterführung mit Zulassung für Fahrräder) nur mit dem Zusatzschild „Mofas frei“ benutzen darf.
Ich kenne keine Unterführung die für Mofas zugelassen ist. Ein Mofa wird nur dann in Bezug auf Radweg/Fahrbahn als Fahrrad angesehen wenn es wie ein ein Fahrrad mit der Tretkurbel bewegt wird. Ansonsten ist es eben ein Mofa und darf Radwege (und für Fahrräder freigegebene Unterführungen) nur dann benutzen wenn das Zusatzschild „Mofas frei“ angebracht wurde.
Der Hinweis „Radfahrer müssen absteigen“ bezieht sich eben nur auf Radfahrer. Daraus abzuleiten das man dort auch mit motorisch angetriebenen Fahrzeugen durch darf ist abwegig.
Der Umweltschutzaspekt kommt noch dazu. Ob der Motor dabei solange läuft wie bei einem Ampelstopp ist irrelevant.
Es wäre rechtlich in Ordnung gewesen wenn:
Du den Roller bei stillstehendem Motor heruntergeschoben hättest und ebenso wieder herauf ohne dabei nach §25 einen Fussgänger zu behindern.
Ohne laufenden Motor wäre der Roller dem Fahrrad gleichzusetzen.
Wärst Du also bei abgestelltem Motor abgestiegen und hättest den Roller heruntergeschoben, durch die Unterführung durch und wieder (ohne laufenden Motor)rauf, es wäre einwandfrei gewesen.
Nach Deiner Schilderung müsste da jemand das Gesetz besonders eng ausgelegt haben. Aber er hätte Recht.

Wenn ein Fußgänger einen Motoroller auf dem Gehweg schiebt,
dann hängt die Frage, ob er das Fahrzeug „mitführt“ oder
„führt“, demnach davon ab, ob der Motor läuft oder nicht. Wo
steht das?

Nein. s.o.

Gruss Jakob

Hallo Hartmut,

BGH v. 18.01.1990: Führer eines Fahrzeugs ist, wer sich selbst
aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen
technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für
seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter
bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter
eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder
das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen
während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum
ganz oder wenigstens zum Teil lenkt

Wobei in einem anderen Urteil gesagt wurde dass das Schieben eines Fahrzeugs nicht dem Führen gleichzusetzen ist (OLG Düsseldorf, VRS 50 Seite 426).
Da in diesem Fall allerdings der Motor lief und das Mofa mit Motorkraft die Unterführung hochbewegt wurde ist in diesem Fall aufgrund der Formulierung des BGH „das Fahrzeug unter
bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter
eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt“

vom Führen eines Fahrzeugs auszugehen.
Und damit ist das Mofa kein Fahrrad.

Gruss Jakob

Da in diesem Fall allerdings der Motor lief und das Mofa mit
Motorkraft die Unterführung hochbewegt wurde ist in diesem
Fall aufgrund der Formulierung des BGH „das Fahrzeug unter
bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter
eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt“

vom Führen eines Fahrzeugs auszugehen.
Und damit ist das Mofa kein Fahrrad.

Damit würde der Verstoß in dem Moment beginnen, wo die Motordrehzahl so hoch wird, daß die Fliehkraftkupplung zu rupfen beginnt. Das ist klargeworden.
Aber mir fällt gleich eine andere Frage ein:
Nach der BGH-Formulierung würde man z.B. einen Pkw dann nicht „führen“, wenn man ihn lediglich mit dem Anlasser antreiben würde, ohne daß der Motor anspringt, z.B, weil die Zündkerzenstecker gelöst sind. Das erste „unter“ würde ich als „notwendige aber nicht unbedingt hinreichende Bedingung“ verstehen, das zweite „unter“ stellt nur den Zusammenhang zu der „Verantwortung“ her.

Gruss

Nosada

Hallo Hartmut,

entschuldige bitte, ich ignoriere Deine Antworten nicht, sieht jetzt nur so aus, blöderweise.

Gruss

Nosada

Aber mir fällt gleich eine andere Frage ein:
Nach der BGH-Formulierung würde man z.B. einen Pkw dann nicht
„führen“, wenn man ihn lediglich mit dem Anlasser antreiben
würde, ohne daß der Motor anspringt, z.B, weil die
Zündkerzenstecker gelöst sind. Das erste „unter“ würde ich als
„notwendige aber nicht unbedingt hinreichende Bedingung“
verstehen, das zweite „unter“ stellt nur den Zusammenhang zu
der „Verantwortung“ her.

Hoppla, ein ganz schlauer :wink:
Das könntest Du ja mal versuchen.
Der Zweck Deiner Vorgehensweise wäre ja die Fortbewegung mit dem Fahrzeug. Einige Gerichte gingen schon vom Führen eines Fahrzeugs aus sobald sich die Räder drehen bzw. das Fahrzeug bewegt wird (http://www.verkehrslexikon.de/Module/FzgFuehren.htm). Ich würde es nicht darauf ankommen lassen.

Gruss Jakob

Das könntest Du ja mal versuchen.

Nene Du, rein theoretisch, so aus Interesse.

(http://www.verkehrslexikon.de/Module/FzgFuehren.htm). Ich
würde es nicht darauf ankommen lassen.

Da steht aber das hier:
"OLG Oldenburg v. 17.12.1974: Das Führen eines Krades setzt Motorkraft und Bedienung vom Sitz aus voraus.

Wer ein Kraftfahrzeug (hier steht nicht: ausschließlich) mit eigener Körperkraft schiebt, ohne dabei den Führersitz einzunehmen und von dort aus die mit der Lenkung verbundenen Verrichtungen ausüben zu können, führt kein Fahrzeug i.S. des StGB § 316 (OLG Oldenburg MDR 1975, 421 - Urt. v. 17.12.1974 - 1 Ss 134/74)."

Über die zusätzliche Nutzung der Motorkraft des Motorrollers zur Unterstützung der Körperkraft des Motorrollerschiebers ist damit nichts gesagt.

Gruss

Nosada

Hi,

wie schon geschrieben:
Die Gerichte Urteilen da nicht einheitlich. Was auch klar ist da es nur sehr schwammig geregelt ist und aussergewöhnlich viel Interpretationsspielraum lässt.
Die meisten Urteile die ich adhoc gefunden habe beziehen sich auf Trunkenheitsfahrten.

Gruss Jakob