Gut, § 37 II Nr. 6 StVO wurde geändert, aber…
Hallo,
…
Daher bleibt der Radler ab der Ampel regulär ein " Fußgänger "
auf dem " Kombi - Weg ".
Ein Fahrradfaher kann nicht durch eine Ampel ein Fußgänger
werden.
Ein Fahrradfaher ist doch dadruch definiert, dass er Fahrrad
fährt.
Sobald er absteigt ( absteigen muß ), ist er Fußgänger.
Je nach Verlauf und Nutzungsdichte auf kombinierten Fuß / Radwegen
ist es an den Übergängen sinnvoll, abzusteigen.
Zusatzschilder können optional auch darauf gesondert verweisen.
Z.B.: Zeichen 1012-32
Somit bleibt der " Fußgänger " als Signal verbindlich.
Und somit kann kein Fußgängersignal für ihn verbindlich sein.
Bislang war es so, wenn Fuß / Radweg nach Zeichen 241 geführt wurden und es an einem Übergang mit Ampel lediglich ein Fußgängersysmbol auf der Signalanlage gibt.
Doch selbst von der Abesenheit einer solchen weitverbreiteten
Regelung könnte man nicht ableiten, dass Fußgängerampeln für
Fahrradfahrer verbindlich wären.
Wie gesagt, in Verbindung mit Zeichen 241 galt es, wenn nur ein Fußgängersignal an der Ampel vorhanden war.
Oft auch in verbindung mit Zeichen 1012-32 oder teilweise auch eine Kombination aus den Zeichen : 237 oder 241 + 1012-31
Es kann alles zutreffen, was du hier sagst.
§ 37 II Nr. 6 StVO wurde bis her so gehandhabt:
http://www.ureader.de/msg/157036509.aspx
Kann es aber auch eben nicht^^
Das wäre dann die beschriebene Änderung des Paragraphen:
http://www.radschlag-info.de/335.html
hier ist aber ebenfalls eine Verbindlichkeit der bisherigen Regelung ( s.o. ) bis zum Ablauf der Übergangsfrist zum 31.08.2012 genannt.
Und ich tippe auf eher nicht.
Es bleiben halt die Verkehrsführung und die Feinheiten.
Gruß
Paul
mfg
nutzlos