mein Problem:
Fußleistenhöhe von Geländerumwehrungen.
z.Bsp Laufsteg/Bühne mit Gitterrost/Tränenblech - Geländer 1100mm hoch mit 2 Knieleisten
Bisher war die Fußleiste min 55mm hoch (ab Belag)
Nach neuer EU-Norm soll die Fußl… jetzt 100 mm hoch sein ???
Wer kann mir Auskunft geben
mein Problem:
Fußleistenhöhe von Geländerumwehrungen.
z.Bsp Laufsteg/Bühne mit Gitterrost/Tränenblech - Geländer
1100mm hoch mit 2 Knieleisten
Bisher war die Fußleiste min 55mm hoch (ab Belag) schon seit 2002 100mm
BGI 807
Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten (bisher ZH 1/584)
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Oktober 2002
Nach neuer EU-Norm soll die Fußl… jetzt 100 mm hoch sein ???
Wer kann mir Auskunft geben
Zitat
Ein Geländer dient in der Regel als Absturzsicherung und muss deshalb eine gewisse Mindesthöhe haben, um diesen Zweck auch zu erfüllen. In Privathäusern oder Wohnungen ist eine Höhe von 90 cm vorgeschrieben, bei öffentlichen Gebäuden oder Büros beträgt die Mindesthöhe des Geländers 100 cm. Ist die Absturztiefe größer als 12 m, so erhöhen sich diese Werte um weitere 10 cm.
Vielen Dank Wolfgang
Manchmal hilft schon ein Link.
Probleme gelöst!
Zitat
Ein Geländer dient in der Regel als Absturzsicherung und muss
deshalb eine gewisse Mindesthöhe haben, um diesen Zweck auch
zu erfüllen. In Privathäusern oder Wohnungen ist eine Höhe von
90 cm vorgeschrieben, bei öffentlichen Gebäuden oder Büros
beträgt die Mindesthöhe des Geländers 100 cm. Ist die
Absturztiefe größer als 12 m, so erhöhen sich diese Werte um
weitere 10 cm.
Es gibt da noch die ENISO 14122 - Sicherheit von Maschinen (Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen)
Punkt 7 Sicherheitstechnische Anforderungen für Geländer
7.1.2 Wenn die mögliche Absturzhöhe 500 mm überschreitet, muß ein Geländer angebracht werden
7.1.3 Ein Geländer ist erforderlich, wenn der Abstand zwischen Bühne und Maschine oder Wand größer als 200mm ist…
Es ist jedoch immer dann eine Fußleiste erforderlich, wenn der Abstand zwischen Bühne und angrenzendem Tragwerk 30mm überschreitet.
7.1.4 Das Geländer muß eine Mindesthöhe von 1100mm aufweisen
7.1.5 Das Geländer muß mindestens eine Knieleiste pder einen anderen entsprechenden Schutz enthalten. Der freie Raum zwischen Handlauf und Knieleiste sowie zwischen Knie- und Fußleiste darf 500mm nicht überschreiten.
7.1.7 Eine Fußleiste mit einer Mindesthöhe von 100mm ist maximal 10mm über der Laufebene und der Kante einer Bühne anzubringen.