Hi,
ist der Beruf „Fußpflegerin/Fußpfleger“ Gewerbe oder Freiberuf? Nicht der Podologe ist gemeint, sondern der nicht vom Podologengestzt definierte Fußpfleger
Gruß
Michael
Hi Michael,
so wird das vom Finanzamt gesehen:
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG:
Freiberufliche Tätigkeiten im steuerrechtlichen Sinne werden nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Katalogberufe, also beispielsweise den Arzt oder Rechtsanwalt und den Katalogberufen ähnliche Berufe differenziert. Der ähnliche Beruf muss dem Katalogberuf in allen Punkten entsprechen, das heißt er muss alle Wesensmerkmale eines konkreten Katalogberufes zumindest nahezu vollständig enthalten. So müssen Ausbildungen als Voraussetzungen für die jeweilige Berufsausübung vergleichbar sein.
Der ewige Streitpunkt dabei sind die Katalogberufen ähnlichen Berufe, weil die nirgends sauber definiert sind. Zweiter Punkt: Sobald Verkauf dazukommt, betreibst Du ein Gewerbe.
Gruß Ralf
Verkauf macht das zum Gewerbe?
Hallo Ralf,
heisst das, wenn in der Praxis auch noch Pflegeartikel verkauft werden, wird es zum Gewerbe und auch auf die eigentlichen Fußpflegebehandlungen murss noch MwSt. drauf?
Vorab Danke
Michael
hi,
ganz klar gewerbe - wie fingernageldesigner, hausfriseuse, masseur (teilw.), etc.
begründung liegt im umfang der benötigten eigenen ausbildung des stpfl. zur ausübung der tätigkeit
hat in deinem fall nichts mit dem verkauf von artikeln zu tun…
gruß vom inder
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Hi Michael,
heisst das, wenn in der Praxis auch noch Pflegeartikel
verkauft werden, wird es zum Gewerbe
JSA 1.0 (http://home.arcor.de/bastian-voelker/fun/jsa.html)
Abfärberegel: http://www.urbs.de/thema/est31.htm.
mfg Ulrich
Hi inder,
ganz klar gewerbe - wie fingernageldesigner, hausfriseuse, masseur (teilw.), etc.
gerade der Masseur gehört dazu, deshalb wäre ich da nicht ganz
so sicher:
http://www.freie-berufe.de/Katalogberufen_aehnliche_….
- beim masseur kommts drauf an, ob er eine ausbildung zum staatlich gepr. usw. hat und ggfs. mit der krankenkasse abrechnet -> freiberufler
… oder kurzlehrgang und dann in der mittagspause ne nackenmassage für bürohengste für 10 fuffzig pro durchgang -> gewerbe
deshalb schrob ich ja auch teilweise - hätte mir den masseur schenken sollen…
begründung liegt im umfang der benötigten eigenen ausbildung des stpfl. zur ausübung der tätigkeit
Wäre schön, wenn es zum geforderten Umfang ein wenig mehr
Hintergrund gäbe.
die ausbildung muss dermassen gestaltet sein, dass sie in art und umfang der ausbildung eines diplomierten menschen entspricht, der die gleiche oder ähnliche tätigkeit ausübt - z.B. heilpraktiker - arzt
beim fusspfleger sind wir beim gewerbe dick auf der sicheren seite, da ich mir nicht vorstellen kann, dass die ausbildung dazu mit einem der katalogberufe vergleichbar ist…
nebenbei: der kfz-gutachter, der über die schiene dipl.-ing. kommt, ist freiberufler - demgegenüber ist der nichtstudierte kfz-meister, der sich die qualifikation zum kfz-gutachter verschafft hat, als gewerbetreibender einzustufen… mach das mal jemandem klar - schon hart…
gruß vom inder
Gruß Ralf
Hallo,
die Ausbildung zum Podologen ist seit 2001 durch Bundesgesetz geregelt und dauert Vollzeit 2 Jahre. Davor gab es durch einzelne Länderregelungen, und damit unheitlich, die Ausbildung zum Medizinischen Fußpfleger oder von Privatinstitutionen nach deren eigenen, selbst erstellten Regelungen, und damit noch unheitlicher eine Ausbildung zum Fußpfleger. Letzteres wird heute weiterhin angeboten, aber auch als Weiterbildung, also mit einer beruflichen Vorbildung wie Masseur, Friseur, Altenpfleger u.ä. Für diese, von privaten Institutionen angebotenen Aus- oder Weiterbildungen gibt keine Regelungen über Dauer und Inhalte. s. http://infobub.arbeitsagentur.de/kurs/advancedSearch…
Gruß
Otto
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Hi inder,
ich selbst wollte es gar nicht so genau wissen, dennoch besternten Dank - wieder was gelernt. Schon der Vergleich Ingenieur/Meister ist es wert…
Gruß Ralf
Mwst hat nichts mit Freiberuflichkeit zu tun
Hallo Michael, die Mwst bzw. korrekter Umsatzsteuer hat nichts mit der Freiberuflichkeit oder der Dienstleistung zu tun.
An und für sich ist auf jede Ware oder Dienstleistung Mwst zu berechnen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (Unterricht zB. oder Krankengymnastik).
Auf Fußpflege also vermutlich auch (sofern es nicht die mit der Krankenkasse abgerechnete medizinische Fußpflege zB. bei Diabetes ist).
Genaueres würde ich mit dem Finanzamt besprechen.
Falls die (deine Art der) Fußpflege jedoch für umsatzsteuerpflichtig halten, besteht aber die Möglichkeit gerade in der Anfangsphase des Geschäftes sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen (nach Paragraph 19 Umsatzsteuergesetz), sofern bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Mehr dazu gibts auch beim Finazamt. Die beraten auch und wollen nicht nur Geld… 
Schöne Grüße Susanne