Hallo Forum,
im EStG spricht man immer von „Fahrten“ zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Was aber ist, wenn man die Strecke teilweise zu Fuß gehen muß.
Zum Beispiel: Der Zeitaufwand beträgt für die einfache Strecke zur Arbeit insgesamt 40 Minuten. Davon 15 Minuten mit dem Bus, der Rest also zu Fuß.
Was zählt nun zu der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte? Die gesamten 40 Minuten oder nur die 15 Minuten mit dem Bus?
MfG
Günter
Hallo Forum,
im EStG spricht man immer von „Fahrten“ zwischen Wohnung und
Arbeitsplatz. Was aber ist, wenn man die Strecke teilweise zu
Fuß gehen muß.
Zum Beispiel: Der Zeitaufwand beträgt für die einfache Strecke
zur Arbeit insgesamt 40 Minuten. Davon 15 Minuten mit dem Bus,
der Rest also zu Fuß.
Was zählt nun zu der Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte? Die gesamten 40 Minuten oder nur die 15 Minuten
mit dem Bus?
Hallo Günther,
da diese Fahrten, Fußmärsche …, inzwischen mit der Entfernungspauschale abgegolten werden ist der Fall klar, es gilt die Entfernung.
Grüße
Chris
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG …
Hi !
spricht seit der Änderung in eine Entfernungspauschale mit folgenden Worten:
„…Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.“
Im Gesetz selber findet sich also die für die Ausgangsfrage ursächliche Formulierung gar nicht mehr. Daher ist es nun folgerichtig, dass der Arbeitnehmer unabhängig von der Art der Fortbewegung (Schusters Rappen, Fahrrad, Motorrad, Auto, Bus, Bahn) stets die Entfernungspauschale ansetzen kann. Diese ist auf die gesamte Wegstrecke (kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohung und Arbeitsstätte) anzuwenden.
BARUL76
@chris.s: hatte einen Artikelbaum, der direkt unter diesem Artikel stand gelöscht. Leider kommen meine Hinweismails an dich stets als Mailer-Daemon zurück.
Auch bei Umzugskosten?
Also, wenn ich Euch richtig verstanden habe, gilt die reine Entfernung von 40 Minuten.
Und diese Entfernung wird auch vom FA zu Grunde gelegt, wenn sich die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach einem Umzug erheblich verkürzt hat? Also wenn man den Arbeitsplatz jetzt z.B. in ca. 2 Minuten zu Fuß erreichen kann?
Ich frage deswegen, weil ich gehört habe, daß das FA bei Umzugskosten nur die reinen Fahrzeiten mit einem Verkehrsmittel anerkennt, also nicht den Fußweg.
Danke.
Günter
Hallo,
Also, wenn ich Euch richtig verstanden habe, gilt die reine
Entfernung von 40 Minuten.
Entfernung wird in m oder km gemessen
40 min ist eine Zeiteinheit
die Ursprungsfrage war
Zum Beispiel: Der Zeitaufwand beträgt für die einfache Strecke zur :Arbeit insgesamt 40 Minuten. Davon 15 Minuten mit dem Bus, der Rest :also zu Fuß.
Was zählt nun zu der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte?
ie gesamten 40 Minuten oder nur die 15 Minuten mit dem Bus?
auch hier ist nur die Entfernung in km maßgeblich, die Zeit aber völlig egal
Und diese Entfernung wird auch vom FA zu Grunde gelegt, wenn
sich die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach
einem Umzug erheblich verkürzt hat? Also wenn man den
Arbeitsplatz jetzt z.B. in ca. 2 Minuten zu Fuß erreichen
kann?
Ich frage deswegen, weil ich gehört habe, daß das FA bei
Umzugskosten nur die reinen Fahrzeiten mit einem
Verkehrsmittel anerkennt, also nicht den Fußweg.
Die Stunde Fahrzeitverkürzung ist ein Indiz, dass man wirklich näher zum Arbeitsort umzieht. Da kann man doch nicht mit Fußweg argumentieren. Nur 2 Blocks näher ist halt nicht erheblich…
Viele Grüße
C.
auch hier ist nur die Entfernung in km maßgeblich, die Zeit
aber völlig egal
Die Stunde Fahrzeitverkürzung ist ein Indiz, dass man wirklich
näher zum Arbeitsort umzieht. Da kann man doch nicht mit
Fußweg argumentieren. Nur 2 Blocks näher ist halt nicht
erheblich…
Viele Grüße
C.
Hallo Cirwalda,
wenn die alte Entfernung ca. 5 KM betrug und die neue Entfernung nur noch ca. 250 METER, ist das dann erheblich?
Viele Grüße
Günter
Ursachen für Umzug entscheidend!
Hi !
wenn die alte Entfernung ca. 5 KM betrug und die neue
Entfernung nur noch ca. 250 METER, ist das dann erheblich?
Es kommt bei der Betrachtung von Werbungskosten (also Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind) wesentlich auf den Einzelfall an. Lag die Motivation für den Umzug tatsächlich darin, dem Arbeitsplatz näher zu sein? Oder fand er doch vielmehr aus persönlichen Gründen statt?
Wenn die Frage 1 mit „ja“ zu beantworten ist, dann sind es bereits dem Grunde nach Werbungskosten. Das Problem ist nur, dass „Motivation“ nicht objektiv messbar ist. Die Finanzverwaltung und später auch die Gerichte werden also anhand von Indizien eine Einzelfallgerechtigkeit herbeiführen müssen. Es kann daher in der oben genannten Streckenersparnis ein Indiz für eine berufliche Veranlassung gesehen werden, wenn es die weiteren Umstände des Einzelfalles (keine/kaum Möglichkeiten zur Benutzung ÖPNV, gehbehindert, Gleichgewichtsstörungen, die das Radfahren verbieten, kein Kfz, oder, oder, oder…) zulassen. Nach meinem Empfinden dürfte es in der heutigen Zeit bei dem oben geschilderten Fall allerdings ziemlich schwer werden. Auf die Hilfe eines Fachanwaltes für Steuerrecht (oder zumindest eines klagefreudigen Steuerberaters) sollte hier nicht verzichtet werden. Diese Personen können auch von Angang an bei der erfolgversprechenden Darstellung des Sachverhaltes behilflich sein.
BARUL76
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Umzugskosten Fahrzeitverkürzung unter 1 Stunde
Hallo Günter,
du bist hartnäckig, 
aber nach einer genaueren Recherche habe ich für deine Ansicht günstige Finanzgerichtsurteile gefunden.
wenn die alte Entfernung ca. 5 KM betrug und die neue
Entfernung nur noch ca. 250 METER, ist das dann erheblich?
Auch wenn die Fahrzeitverkürzung von einer Stunde nicht erreicht wird, kann der Umzug beruflich veranlasst sein, wenn der Arbeitsplatz wesentlich leichter erreicht werden kann (BFH vom 22.11.91, BStBl 1992 I 494. Ob dies aber erfüllt ist, hängt von den tatsächlichen Umständen im Einzelfall ab (BFH Beschluss vom 2.2.2000 BFH 2000 NV 945).
Beispiele
Arbeitsplatz nach dem Umzug in wenigen Minuten zu Fuß zu erreichen (EFG 2004 S. 1204, EFG 1995 S. 1048).
Umzug in die Nähe einer S-Bahn-Station, um öffentliche Verkehrsmittel nutzen zu können (EFG 1981 S. 283).
Finanzgerichtsurteile sind nicht als Präzidenzfälle zu werten, können aber für die eigene Argumentation helfen. Es kommt darauf an, den Sachverhalt genauestens zu schildern.
Viele Grüße
C.
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@ Cirwalda und barul76
Vielen Dank Euch beiden. Ich glaube, ich habe es begriffen.
Für die Mühe auf jeden Fall ein Sternchen.
Bye
Günter