Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich Ansprüche an einen Verkäufer:
Nehmen wir an, der Verkäufer gibt sein Motorrad zur Inspektion, da es schlecht anspringt. Das Problem wird in der Werkstatt sofort gelöst, das Motorrad funktioniert wieder einwandfrei. 3Wochen später wird das Motorrad verkauft(Kaufvertrag:Gekauft wie gesehen). Bei dem Käufer springt das Motorrad nach einem Tag nicht mehr an und der Käufer bringt es in die Werkstatt. Hat der Käufer Anspruch darauf, dass der Verkäufer die Werkstattkosten übernehmen muss?
Vielen Dank!
Meiner Meinung nach handelt es sich um einen versteckten Mangel, der zum Zeitpunkt der Besichtigung nicht erkennbar war.
Der Käufer hätte allerdings vor Auftragsvergabe an die Werkstatt mit dir Rücksprache halten müssen, um dir als Verkäufer die Möglichkeit zu bieten, den Mangel zu beheben bzw. beheben zu lassen. Z.B. bei jener Werkstätte, welche den offensichtlich gleichen Mangel vor 3 Wochen behoben hat.
Sollte die Reparatur aber bereits durchgeführt worden sein, so sollte man sich evtl. mit Kostenteilung arrangieren.
Es besteht natürlich auch ein Anspruch deinerseits gegenüber der Werkstätte, den erneut aufgetretenen Mangel kostenlos zu beheben. Allerdings nur, wenn es der gleiche Mangel war und die Werkstätte mangelhaft gearbeitet hat.
Der Vergleich der beiden Rechnungen bzw. der durchgeführten Reparaturen schafft sicher Klarheit, ob es ein erneutes Auftreten des alten Fehlers oder ein neuer Fehler ist.
Einige Motorradmarken haben vor Jahren zu wiederholten Startproblemen durch Fehler in der Zündelektronik geführt.
Hoffentlich waren dir meine Ausführungen nicht zu langatmig. Und vielleicht noch wichtig: meine Meinung zu deinem Problem basiert auf österreichischem Recht. Also einigen oder vor gröberen Aktivitäten RA kosultieren.
Siebenbürger
Definitiv ist als erstes die Frage zu klären ob eine Probefahrt und Vorführung vor Kaufabschluss durchgeführt wurde. Davon gehen wir jetzt mal aus. Alles i.O. also gekauft wie gesehen!!! Wenn dann am nächsten Tag was nicht funktioniert müsste sich der Käufer beim Verkäufer melden und dieser kann an Hand der vorliegenden Rechnung ja nachweisen das er in der Werkstatt war. Ich persönlich wäre dann mit dem Käufer und dem Motorrad zu der Werkstatt gegangen in der ich das Motorrad hab reparieren lassen. Wenn der Käufer natürlich gleich in eine andere Werkstatt geht ist das Sch… Ansonsten würde ich sagen gekauft wie gesehen wenn auch vorgeführt. Was in der Zeit vorgefallen ist nach dem das Motorrad verkauft war kann der Verkäufer nicht nachvollziehen und ist eigentlich aus der Sache raus. Ich verkaufe generell alles was ich anbiete bei Auktionen oder auch wie neulich ein Fahrzeug immer als Bastlerteil ohne Garantie und Gewährleistung.
Hoffe es geht alles gut.
Hallo,
es besteht kein Anspruch gegen der Verkäufer, es seie denn, dass der Käufer ihn getäuscht hat. Dann nämlich bestünde die Möglichkeit der Anfechtung des Kaufvertrages gem. §§ 142, 143, 123 BGB und entsprechende Rückabwicklung.
Mfg
sorry, kenne mich da leider nicht aus
lg Ewald