Gärtner lehnt laufenden Auftrag nachträglich ab!

Hi,

Privatperson A und Gärtnerbetrieb Immergrün treffen sich im Februar um die anstehenden Einfriedungsbepflanzungen eines Neubaugrundstücks zu besprechen.

GB Immergrün erarbeitet nach einigen Wochen einen Vorschlag der im März zu einem konkreten Angebot inkl. aller Heckenpflanzen in mittlerer Höhe und Pflanzarbeit führt. Dieses wird von Person A am Folgetag schriftlich angenommen und von GB Immergrün im Gegenzug noch einmal bestätigt.

GB Immergrün ist einverstanden, dass eine zusätzliche Klausel in den Auftrag aufgenommen wird: Fertigstellung bis zum 14. April. Dieses wird schriftlich noch einmal inkl. Auftragsannahme auf dem erteilten Auftrag bestätigt.

Einige Tage später schickt GB Immergrün ein Fax an Person A, auf dem der Gärtner die Ausführung des Auftrags ablehnt, weil er keine Pflanzen beschaffen kann, die seinen Qualitätsansprüchen genügen würden. Grund: Bereits alle ihm zuliefernden Baumschulen haben ihre Bestände für das Frühjahr bereits verkauft. Die übliche Baumarktware will er nicht anpflanzen, da er keine Garantie für Wuchserfolg übernehmen kann und will. Er bittet daher um Verständnis, dass der Auftrag nicht ausgeführt wird.

Konsequenz für den Bauherrn: Eine ganze Pflanzperiode inkl. Hochwuchs verpasst. Keine Einfriedung des Grundstücks.

Frage: Welche Ansprüche hat Person A an GB Immergrün? Kann er verlangen, dass der Auftrag ggf. über alternative Beschaffung ausgeführt wird? D.h. Pflanzung auf Risiko des GB Immergrüns? Oder auch der Verlust der Wuchsperiode durch teurere, höhere Setzlinge im Herbst ausgleichen?

Muss GB Immergrün ggf. sogar auf seine Mehrkosten teurere Pflanzen kostenneutral beschaffen, um den Auftrag zu erfüllen?

Gruß

Matthias

Hi Matthias,
es kommt „notfalls“ auf die Vertragsbestandteile und die AGB an.
Wenn eine ganz bestimmte Qualität Vertragsbedingung ist…

Der Vertrag ist unzweifelhaft von beiden Seiten geschlossen und bestätigt worden.
„Höhere Gewalt“ gilt nicht. Immergrün hätte sich zuvor kundig machen können.
Wenn Immergrün „Nur mit Qualitätsware“ arbeitet, so hat er nicht nur einen Lieferanten… sonst könnte er sein Geschäft ja nicht nach seinen eigenen Qualitätsstandards betreiben.
Immergrün könnte also für diese „Produktgruppe“ bis zur nächsten Auspflanzperiode keine Aufträge mehr annehmen.
Das ist unrealistisch.

Ich bin der Meinung, dass der Vertrag seitens Immergrün erfüllt werden muss. Wenn bestimmte „Qualitätsstandards“ Vertragsbestandteil sind, so ist es allein Sache von Immergrün, wie er diese Standards gewährleisten kann.
Ohne ausdrückliche „Standards“ kann Immergrün den Vertrag auch durch Benutzung „minderer Qualität“ erfüllen.
Immergrün befindet sich zur Zeit in Erfüllungsverzug.

Es sei Person A belassen, ob er sich mit der fadenscheinigen Erklärung zufrieden geben möchte, oder ob er einen Anwalt einschalten will um sein Recht zu erhalten.

Gruß
BJ

Hallo Matthias

anstatt sich auf irgendwelche Forderungen zu versteifen, sollte Person
A froh sein, dass der Gärtner verantwortungbewusst ist.

Es ist anzunehmen, dass Person A noch viel mehr Ärger hätte, wenn
zweitklassige Pflanzen gesetzt würden, die dann innerhalb von kurzer
Zeit eingehen könnten.

Ob die Argumentation des Gärtners „fadenscheinig“ ist, wie BigJohn
schreibt, müssen Fachleute beurteilen.

Gruss
Heinz

Hallo

Ich bin der Meinung, dass der Vertrag seitens Immergrün
erfüllt werden muss. Wenn bestimmte „Qualitätsstandards“
Vertragsbestandteil sind, so ist es allein Sache von
Immergrün, wie er diese Standards gewährleisten kann.

Und wie soll Immergründ das machen, wenn er die vertraglich vereinbarte Ware nicht liefern kann?

Dea

Hallo Heinz.
Dazu kann ich als Gärtnerin sagen, daß diese Aussage tatsächlich nicht fadenscheinig ist.
Je nach Warengruppe ist es nicht möglich kurzfristig Ware zu beschaffen, wenn diese bei den Lieferanten vergriffen ist. Die Aufzucht diverser Pflanzen ist teilweise eine Sache von Jahren. Heute kann kein Pflanzenproduzent vorraussehen, wie sich das Käuferverhalten zehn Jahre später entwickelt. Pflanzen, die heute gut laufen, sind morgen out und umgekehrt.
Wenn der Endverbraucher heute eine Pflanze bevorzugt, die sonst eher rar war, dann ist das Sortiment schnell ausverkauft. Da langen schon kurze Berichterstattungen in der einschlägigen Presse, um völlig unbekannte Pflanzen zu Rennern zu machen.
Bei Standartsortimenten, wie Thuja, etc. kommt es einfach auf den Platz an, den der Gärtner zur Anzucht zur Verfügung hat. Wenig Platz, wenig Pflanzen.
Zusätzlich kommt noch dazu, daß ab einem bestimmten Zeitpunkt (der von Pflanze zu Pflanze variiert) keine Baumschulware mehr gerodet (ausgegraben) wird, da ab da keinerlei Garantie auf das Anwachsen mehr gegeben werden kann. Dann wird das Wetter einfach zu warm und zu trocken. Kein Verantwortungsvoller Baumschuler macht dann noch grössere Anzahlen an Pflanzen aus.
Ich hoffe, ich konnte helfen.
LG Anja

Hallo,

ich versetz mich mal in Immergrüns Lage. Oder noch besser - ich nehme
seine Methoden an. Ich biete also irgendwas an, mache einen guten
Preis, gewinne den Auftrag und die Konkurrenz hat das Nachsehen. Und
dann erst schaue ich mich um, ob ich die nötigen Materialien zu dem
Preis und in der Qualität auch beschaffen kann. Kann ich das, ist das
gut und ich führe den Auftrag aus. Kann ich das nicht, sage ich:
„Ätsch, schau, wie Du das hinbekommst. Hab da meine Hausaufgaben
nicht gemacht und damit geht mich die ganze Sache nichts mehr an.“
ME hat Immergrün einen Vertrag abgeschlossen und ist demnach
gehalten, den einzuhalten. Ansonsten ist er, so ein Schaden besteht,
schadenersatzpflichtig.
sT
Richard

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Hi

ME hat Immergrün einen Vertrag abgeschlossen und ist demnach
gehalten, den einzuhalten. Ansonsten ist er, so ein Schaden
besteht,
schadenersatzpflichtig.

Letzteres war der entscheidende aber zuvor fehlende Satz.
Gruß
Dea

Hallo,

Ansonsten ist er, so ein Schaden besteht, schadenersatzpflichtig.

Welchen Schaden hat er denn bei einer nicht angepflanzten Hecke?

Stefan

Hi,

ist er, so ein Schaden besteht, schadenersatzpflichtig.
Welchen Schaden hat er denn bei einer nicht angepflanzten
Hecke?

Er kann die selbe Ware woanders bestellen. Ist diese teuere, muss die Gärtnerei für den Differenzschaden aufkommen.
Gruß
Dea

Hallo Dea

Mir stellt sich die Frage, ob dem Kunden A tatsächlich ein Schaden
entsteht und damit der Gärtner in die Pflicht genommen werden kann.

Wie Anja schreibt, kann es tatsächlich ein Beschaffungsproblem für
den Gärtner geben. Für mich fragt sich nicht, ob der Gärtner
vor der Auftragsbestätigung die Liefermöglichkeiten abklären
muss, das erscheint mir selbstverständlich. Hätte er das gemacht,
wäre das Problem einfach schon früher aufgetaucht.

A könnte ja auf der Bepflanzung bestehen und der Gärtner liefert
qualitativ minderwertige Pflanzen. Da wäre ein Schaden zu beziffern,
weil man später die Pflanzen teilweise austauschen müsste. Mit diesem
Vorgehen setzt sich der Gärtner offenen Auges in die Nesseln.

Dumm gelaufen das Ganze, aber aus rechtlicher Sicht für mich nicht
schlüssig erklärt.

Wer bringt hier noch Licht ins Dunkel?

Gruss
Heinz

Hi,

Mir stellt sich die Frage, ob dem Kunden A tatsächlich ein
Schaden
entsteht und damit der Gärtner in die Pflicht genommen werden
kann.

Ja, wenn er dieselben Pflanzen woanders teurer einkauft.

Wie Anja schreibt, kann es tatsächlich ein Beschaffungsproblem
für
den Gärtner geben. Für mich fragt sich nicht, ob der Gärtner
vor der Auftragsbestätigung die Liefermöglichkeiten
abklären
muss, das erscheint mir selbstverständlich. Hätte er das
gemacht,
wäre das Problem einfach schon früher aufgetaucht.

Das bezieht sich auch nur auf die Verpflichtung zum Schadenersatz. Von seiner Leistungspflicht wird er in jedem Fall frei.

A könnte ja auf der Bepflanzung bestehen und der Gärtner
liefert
qualitativ minderwertige Pflanzen.

Nein, das wäre ein anderer Vertrag, da es andere Pflanzen sind.

Da wäre ein Schaden zu
beziffern,

Das wäre kein Schaden, hier könnte er höchstens bereits gezahlten Kaufpreis mindern. Aber die Lieferung schlechterer oder gar anderer Ware ist per se kein Schaden.

Dumm gelaufen das Ganze, aber aus rechtlicher Sicht für mich
nicht
schlüssig erklärt.

Wie schon gesagt. Rechtlich wird der Gärtner von seiner Leistungspflicht frei, weil er nicht liefern kann. Nun stellt sich die Frage, ob er Schadenersatz leisten muss falls der Käufer sich die selben Pflanzen woanders teuerer besorgen muss oder sonst einen Schaden nachweisen kann (zB. Weiterverkauf zum höheren Preis). Das hängt von seinem Verschulden ab (sieh oben).

Wer bringt hier noch Licht ins Dunkel?

Müsste jetzt hell sein.

Gruß
Dea

Hallo Dea

Das wäre kein Schaden, hier könnte er höchstens bereits
gezahlten Kaufpreis mindern. Aber die Lieferung schlechterer
oder gar anderer Ware ist per se kein Schaden.

Für den Kunden ist es doch schon ein Schaden, wenn er schlechtere Ware
kriegt. Da sehe ich auch eine Preisminderung.
Andere Ware muss der Kunde nun gar nicht akzeptieren.

Die Frage wäre noch, ob der Kunde gleichwertige Ware woanders bekommen
kann, wenn es dem Gärtner offensichtlich schon nicht gelingt.

Müsste jetzt hell sein.

Fast, es dämmert.

Dank und Gruss
Heinz

Hi

Für den Kunden ist es doch schon ein Schaden, wenn er
schlechtere Ware
kriegt.

Umgangssprachlich ja, rechtlich wird das aber nicht als „Schaden“ qualifiziert, sondern als Schlechtleistung. Schadenersatz ist etwas anderes.

Da sehe ich auch eine Preisminderung.

Genau darauf würde es hinauslaufen, wenn es sich um „schlechtere“ Pflanten handelt. Würde es sich aber um ganz andere Pflanzen handeln, so kann das Ursprüngliche nicht geliefert werden, die Leistungspflicht entfällt und es kommt ggf. ein Schadenersatzanspruch in Betracht.

Andere Ware muss der Kunde nun gar nicht akzeptieren.

Eben, wenn es etwas anderes ist, kann er es zurückweisen und ggf. Schadenersatz fordern.

Die Frage wäre noch, ob der Kunde gleichwertige Ware woanders
bekommen
kann, wenn es dem Gärtner offensichtlich schon nicht gelingt.

Nun, das ist eine Tatfrage, die entweder so ist oder nicht.

Müsste jetzt hell sein.
Fast, es dämmert.

gut
Dea

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Hallo Anja,
grundsätzlich scheint die gewünschte Pflanzenart wohl vorhanden zu sein… nur der verkäufliche Bestand scheint nicht den Kriterien des Gärtners zu genügen.

Wenn ein Gärtner nun nur Pflanzen aus einem ganz bestimmten Betrieb als qualitativ hochwertig erachtet … und von anderen deshalb nicht kaufen möchte…

Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine ganz bestimmte Pflanzenart in entsprechender Qualität nicht auch bei anderen Lieferanten verfügbar sein soll.

Der Gärtner wusste schon bei Angebotsabgabe um welche Pflanzen es sich handeln würde.
Er hätte sich vorher kundig machen müssen.
Wie schon erwähnt wurde: Einfach mal einen Vertrag schließen und dann nachher den Kopf in den Sand stecken… ist nicht drin.

Zum entstehenden Schaden:
Preisunterschied zu Mitbewerbern, die trotzdem hohe Qualität liefern könnten.
Wenn durch den (zu späten ?) Rückzieher die Pflanzeit verpasst wurde, sollte doch evtl. so etwas wie ein „Schmerzensgeld“ fällig werden können ? Man verliert ja sehr viel Zeit, in der man den Garten hätte schon „nutzen“ können. (entgangene Gartenfreuden entspr. entgangene Urlaubsfreuden ?)

Gruß
BJ

Hallo BigJohn.

grundsätzlich scheint die gewünschte Pflanzenart wohl
vorhanden zu sein… nur der verkäufliche Bestand scheint
nicht den Kriterien des Gärtners zu genügen.

Dabei wird es sich womöglich um billige und minderwertige Baumarktware handeln, die meist aus dem Ausland stammt und schon weite Wege ohne Topf und Wasser hinter sich hat.

Wenn ein Gärtner nun nur Pflanzen aus einem ganz bestimmten
Betrieb als qualitativ hochwertig erachtet … und von anderen
deshalb nicht kaufen möchte…

Dabei handelt es sich m.E. nicht um Waren aus einem bestimmten Betrieb. Denn KEIN Gärtner kann seinen Warenbestand nur aus einem Betrieb decken. Für gewöhnlich wird in ganz Europa nach Qualitätsware gesucht. Auch hochpreisige. Denn das Qualitätsbewusstsein bzgl. Baumschulware hat sich sehr gewandelt.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine ganz bestimmte
Pflanzenart in entsprechender Qualität nicht auch bei anderen
Lieferanten verfügbar sein soll.

Soweit korrekt. Aber wie ich schon schrieb ist es saisonal abhängig. Die Pflanzsaison geht jetzt schon dem Ende zu. Keine verantwortungsvolle Baumschule wird jetzt noch im Boden stehende Pflanzen roden.

Der Gärtner wusste schon bei Angebotsabgabe um welche Pflanzen
es sich handeln würde.
Er hätte sich vorher kundig machen müssen.

Richtig!
Aber man kann leider nicht beurteilen, was in dem Schriftstück über die Qualität (meist ausgedrückt über die Preisklasse!) steht.

Wie schon erwähnt wurde: Einfach mal einen Vertrag schließen
und dann nachher den Kopf in den Sand stecken… ist nicht
drin.

Ich weiß nicht, ob das ein einfaches „Kopf in den Sandstecken“ ist. Nach dem Originalposting hört es sich so an, als habe der Gärtner sehr wohl versucht Qualitätsware zu bekommen, bevor er „aufgibt“.

Zum entstehenden Schaden:
Preisunterschied zu Mitbewerbern, die trotzdem hohe Qualität
liefern könnten.

Siehe oben. Was nicht verfügbar ist, kann man auch nicht kaufen. Mitbewerber werden sich hüten, die ihnen noch verfügbaren Pflanzen an die Konkurrenz zu verkaufen. Dann hätten sie ja keine Ware mehr für ihre eigenen Kunden.

Wenn durch den (zu späten ?) Rückzieher die Pflanzeit verpasst
wurde, sollte doch evtl. so etwas wie ein „Schmerzensgeld“
fällig werden können ? Man verliert ja sehr viel Zeit, in der
man den Garten hätte schon „nutzen“ können. (entgangene
Gartenfreuden entspr. entgangene Urlaubsfreuden ?)

Das kann ich leider nicht beurteilen. Was dann rechtlich möglich ist entzieht sich meinem Wissen. Ich kann nur etwas über die Beschaffungsarten und -praktiken sagen.

Ich will auch den Gärtner nicht in Schutz nehmen. Schließlich hat er sich zur Erbringung einer Leistung vertraglich verpflichtet. Es wäre zumindest ein fairer Zug gewesen, anzubieten, den Endpreis aufgrund der schlechteren Ware deutlich zu verringern, dafür aber keine Anwachsgarantie mehr geben zu können. Er hätte zudem versichern können, alles zu tun, damit die Pflanzen doch schön werden.
Solche Gärtner zerrütten das Vertrauen des Endverbrauchers zur ganzen Branche und sorgen dafür, daß eben doch wieder die billige und minderwertige Baumarktware gekauft wird, die dann vielleicht auch durch das unsachgemässe Einpflanzen noch mal verringerte Chancen hat.

Gruß Anja

Die Geschichte wird weiter gesponnen!
Person A erinnert sich an die regional bekannte Baumschule Gärtnerglück.

Ein Anruf wird getätigt.

Ganz überraschend sind dort noch Pflanzen vorhanden. Baumschulenware, wenn auch zum Teil in stärkerem Wuchs (2xv), also teurer.

Es wäre also möglich, passende Pflanzen in leicher Varianz zu beschaffen. Nur weigert sich Baumschule Gärtnerglück diese an Gärtnerei Immergrün zur Verpflanzung zu verkaufen, „weil der sich das ganze Jahr nicht blicken lässt und nun braucht er Ware“. Person A kann also die Ware nicht „vermitteln“.

Ein weiterer Anruf bei Immergrün, um noch einmal auf den Verzug und geschlossenen Vertrag hinzuweisen wird abgewürgt. Keine Chance. Nun entschließt sich Person A alles selber zu machen und kauft die Pflanzen bei Baumschule Gärtnerglück zum Selberpflanzen. Kann Person A die Mehrkosten für die Ware mit dem kräftigeren Wuchs geltend machen?

Ganz überraschend sind dort noch Pflanzen vorhanden.
Baumschulenware, wenn auch zum Teil in stärkerem Wuchs (2xv),
also teurer.

… Kann Person A die Mehrkosten für die Ware mit
dem kräftigeren Wuchs geltend machen?

Hi,
wenn im Vertrag ein bestimmter Wuchs vereinbart war, kann der Auftragnehmer zwar einen „besseren“ Wuchs zum gleichen Preis anbieten (es entsteht dem Kunden kein Naachteil)…

Wenn der Kunde jetzt aber das Geld für einen besseren Wuchs wieder haben will… der war ja nicht vereinbart… ich schätze mal, dass diese Art von „Selbsthilfe“ nicht akzeptabel ist.

Zum „Vermittlungsversuch“…
Wenn man bei der besagten Baumschule nach ihren Partnerbetrieben fragt und dann einen von denen beauftragt, so könnte der Auftrag von dieser Firma durchgeführt werden und als Schadenersatz wäre der Unterschiedsbetrag zwischen „Originalvertrag“ und „Selbsthilfevertrag“ geltend zu machen.
Meine ich jedenfalls.

Begründung: Der Kunde hat hier keinen Vorteil durch die Beauftragung einer anderen Firma, damit der Vertrag erfüllt werden kann…

Übrigens:
In allen Gewerben gibt es „Kollegenhilfe“.
Gärtner 1 bekommt keine Ware von Baumschule. Gärtner 1 bittet deshalb Gärtner 2 bei der Baumschule zu kaufen und gegen Handlingaufschlag (oft 5%) an Gärtner 1 weiter zu verkaufen.
Gärtner 1 kann somit - ohne direkten Kontakt zur besagten Baumschule - die gewünschte Ware beziehen und seinen Verpflichtungen nachkommen.
Das war kein Rat, sondern Erfahrungsmitteilung aus diversen Handelsbereichen.

Gruß
BJ