Gagaenmiete aauf PAchtland

Kann man Garage auf PAchtland kaufen, Was passeirt bei Kündigung der Pacht mit der Garage

Kann man Garage auf PAchtland kaufen,

Ja, man kann eine auf Pachtland gebaute Garage kaufen.

Was passeirt bei
Kündigung der Pacht mit der Garage

Verstehe ich nicht. Wenn man dei Garage gekauft hat, dann wird man sie doch abgebaut haben?

Oder meinst du was ganz anderes?
Etwa, ob man auf Pachtland eine Garage bauen darf?
Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein:

  1. Der Verpächter muss ggf. dem Bau zustimmen.
  2. Die Behörden müssen ggf. zustimmen.

Nach dem Ende der Pacht kann der Pächter verlangen, dass das Grundstück in den Ursprungszustand versetzt wird. Daher sollte man halt vorher fragen und für diesen Fall Regeln in den Pachtvertrag übernehmen!

Hallo,

siehe hier:
BGB § 93
Wesentliche Bestandteile einer Sache Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

Daraus folgt wohl, daß eine bestehende Garage im Besitz des Grundstückeigentümers ist.

Falls im Pachtvertrag dummerweise dies nicht vermerkt ist, kann der Eigentümer sie beseitigen lassen oder auf dem Abriß bestehen.

Gruß Heinz

Servus,

dass Erbbaurechte umgangssprachlich auch „Erbpacht“ heißen, ist dabei zu bedenken.

Ferner, dass es Fertiggaragen gibt, die ohne feste Verbindung mit dem Grundstück aufgestellt werden und mit einem geeigneten Tragwagen auch jederzeit wieder aufgenommen und umgesetzt werden können.

Und - am wichtigsten - dass es auf dem Gebiet, in dem das Sachenrecht der DDR galt, immer noch haufenweise Garagen auf gepachteten Grundstücken gibt. Einzelheiten zum Umgang mit solchen noch bestehenden Rechten stehen im Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Hier setzt vermutlich die Antwort für den Fragesteller an - magst Du Dich mal daran versuchen?

Schöne Grüße

MM

Hallo,
ein Gebäude ist nach deutschem Recht (fast) immer ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Die einzige (und zeitlich befristete!) Ausnahme davon ist das Erbbaurecht. Der in diesem Zusammenhang geläufige Begriff „Erbpacht“ ist veraltet und war eigentlich noch nie richtig. Ich gehe deshalb mal davon aus, dass an der Garage kein Erbbaurecht besteht.

Für eine einzelne Garage ein solches Erbbaurecht einzuräumen, ist in der Regel eine Nummer zu groß und zu teuer. Die Dinger unterliegen der Formerfordernis eines notariell beurkundeten Vertrags und das Grundstück muss dazu aus einem oder mehreren eigenen Flurstücken bestehen, auf denen sich kein Gebäude befindet, das nicht mit ins Erbbaurecht soll. Also wird ggf. noch eine Teilungsvermessung nötig (die in der Regel einen vierstelligen Betrag kostet).

Alles andere sind notdürftige Krücken! Diese Grundstücksmiet- oder Pachtverträge gibt es zwar, überleben aber nur sehr selten einen Rechtsstreit zugunsten des Garagenbauers. Zwar kann man schuldrechtlich vereinbaren, dass eine Garage jemand anderm „gehört“ als das Grundstück, das Bauordnungsamt interessiert sowas aber nicht.
Und sollte eine Vertragspartei diesen Vertrag nicht an ihren Rechtsnachfolger weitergeben (zB bei Verkauf des Grundstücks), ist der Vertrag wertlos.

Übliche Verträge dieser Art enthalten zudem eine Rückbauerfordernis bei Pachtende durch den Mieter. Da eine Garage neben ihrer ggf. noch mit einem Autokrahn wegschaffbaren Betonkiste mit Tür aus einem Streifenfundament und einer gepflasterten Einfahrt besteht, kann das teurer werden als die Errichtung (abgesehen davon, dass man sowohl für den Bau als auch für den Rückbau je nach örtlichem Baurecht eine Bau- bzw. Abruchgenehmigung braucht).

Es ist also in der Regel billiger und sicherer, das Grundstück mitsamt Garage zu kaufen oder die Garage einfach nur zu mieten.

Gruß vom
Schnabel