Gaius Gracchus

Hallo,

kann mir jemand sagen ob das Gesetz, dass die Wiederwahl zum Volkstribunen ermoeglichte, vor Gaius’ Amtszeit erlassen wurde oder ob es durch Gaius in seiner ersten Amtszeit durchgesetzt wurde?
Wenn ihr was wisst, koennt ihr mir die Quelle sagen???

danke,
Gudrun

Hallo Gudrun,

der Historiker Prof. Klaus Bringmann schreibt in seiner „Geschichte der Römischen Republik“ im Kapitel „Die gracchischen Reformversuche“ auf S. 210, daß Gaius´ Bruder Ti. Gracchus sich zur Wiederwahl als Volkstribun stellen konnte, weil zu seiner Zeit die Wiederwahl gesetzlich nicht verboten war, obwohl sie die ungeschriebene Verfassung der Republik auch nicht vorsah. Da der Wiederwahlversuch des Tiberius zu dessen Tod geführt hatte, brachte C. Graccus während seines ersten Volkstribunats 123/122 die lex de tribunis plebi reficiendis ein, wodurch die Wiederwahl eines Volkstribunen offiziell als legal galt (S. 218).

Gruß,

Oliver Walter

Lit.:

Bringmann, K. (2002). Geschichte der römischen Republik. München: C.H. Beck

der Historiker Prof. Klaus Bringmann schreibt in seiner
„Geschichte der Römischen Republik“ im Kapitel „Die
gracchischen Reformversuche“ auf S. 210, daß Gaius´ Bruder Ti.
Gracchus sich zur Wiederwahl als Volkstribun stellen konnte,
weil zu seiner Zeit die Wiederwahl gesetzlich nicht verboten
war, obwohl sie die ungeschriebene Verfassung der Republik
auch nicht vorsah.

Die Wiederwahl des Ti. Gracchus widersprach nach Auffassung seiner politischen Gegner der lex annalis. Somit hätte Ti. Gracchus, nachdem er mit der Absetzung des interzedierenden Octavius bereits das Prinzip der Kollegialität verletzt hatte, ein weiteres Grundprinzip der römischen Verfassung verletzt - das der Annuität.
Die gracchische Partei machte dagegen geltend, die lex annalis gelte nur für Magistrate, die Tribunen seien jedoch keine ordentlichen Magistrate.

Dies scheint jedoch eine Minderheitsmeinung gewesen zu sein - jedenfalls fiel die rogatio des Tribuns C. Papirius Carbo im Jahre 131 durch, durch die die Wiederwahl von Tribunen ausdrücklich gesetzlich erlaubt werden sollte. „… nach Carbos Auffassung sollte die lex nicht eine neue Rechtslage schaffen, sondern die bestehende, aber bis dahin nicht durch Gesetz fixierte Rechtslage bestätigen.“ (Helmuth Schneider, Die Entstehung der römischen Militärdiktatur, S. 67)

Interessant in diesem Zusammenhang auch, dass C. Gracchus 122 gewählt wurde, ohne kandidiert zu haben - offensichtlich wollte er den Eindruck einer Sondergesetzgebung zu seinem persönlichen Nutzen vermeiden. Dies zeigt, dass die lex de tribunis plebi reficiendis durchaus von vielen als eine verfassungsrechtliche Neuerung empfunden wurde.

Freundliche Grüße,
Ralf Boeck

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Hallo Ralf,

danke für die Ausführungen. Das sollte man Bringmann vielleicht einmal mitteilen, damit er sein Buch in dieser Hinsicht korrigieren kann. Ich habe mir Deinen Artikel abgespeichert und ihn mit einem Sternchen gewürdigt.

Gruß,

Oliver Walter

moment! Das ist interessant, und jetzt bedaure ich es, dass ich momentan ueberhaupt keinen Zugang zu brauchbarer Literatur habe. Als ich mich mit der roem. rep. befasst habe, habe ich den Eindruck gewonnen, das gaius durchaus wieder kandidieren wollte und bereits vor der Wiederwahl Plaene bezueglich neuer Kolonie Gruendungen machte (bezueglich Afrika- ehem. Karthago usw.), er haette solche plaene kaum durchsetzen koennen ohne ein zweites Tribunat?! oder bekomme ich hier etwas zeitlich durcheinander?

ansonsten, danke fuer die Aufklaerung bezueglich des lex de tribunis…

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habe. Als ich mich mit der roem. rep. befasst habe, habe ich
den Eindruck gewonnen, das gaius durchaus wieder kandidieren
wollte und bereits vor der Wiederwahl Plaene bezueglich neuer
Kolonie Gruendungen machte (bezueglich Afrika- ehem. Karthago
usw.), er haette solche plaene kaum durchsetzen koennen ohne
ein zweites Tribunat?! oder bekomme ich hier etwas zeitlich
durcheinander?

Hallo Gudrun,
dass C. Gracchus 122 erneut gewählt wurde, obwohl er nicht kandidiert hatte, steht so im Plutarch. So ganz gegen seinen Willen geschah es allerdings sicher nicht … Ansonsten wäre M. Fulvius Flaccus (immerhin ein Konsular; seine Kandidatur als Volkstribun muss damals eine Sensation gewesen sein) durchaus in der Lage gewesen, die Reformgesetzgebung auch ohne C. Gracchus als Kollegen weiter voran zu treiben. Gracchus hat ja nicht alleine gehandelt, etliche ‚gracchische‘ Gesetze wurden nicht von ihm selbst eingebracht (z. B. die lex Rubria über die Koloniegründung von Junonia/Karthago und die lex Acilia über die Reform der Repetundenverfahren), obwohl er sicherlich an den Entwürfen mitwirkte.

Übrigens schweigt sich der von mir zitierte Helmuth Schneider über die lex de tribunis plebi reficiendis aus; er schreibt jedoch, die genaue Datierung der einzelnen Reformgesetze (es war ja ein sehr umfangreiches Paket) des C. Gracchus sei durchaus schwierig. Ich habe spasseshalber mal im alten Theodor Mommsen geblättert: „Was Gaius in einer Reihe gesonderter Vorschläge einbrachte, war nichts anderes als eine vollständig neue Verfassung, als deren erster Grundstein die schon früher[!] durchgesetzte Neuerung erscheint, dass es dem Volkstribun freistehen solle, sich für das folgende Jahr wiederwählen zu lassen.“

Nun will ich natürlich nicht Mommsen gegen Bringmann als Kronzeugen aufrufen - Mommsen ist ja nicht gerade Stand der aktuellen Forschung. Doch es zeigt, dass es sich um eine nicht leicht zu klärende Frage handelt.

Freundliche Grüße,
Ralf

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Hallo Gudrun,

ich habe etwas recherchiert. Das Gesetz, das Ralf meint, ist die lex Villia annalis von 187 (andere Quellen schreiben: 180). In diesem Gesetz wurde die Ämterlaufbahn (cursus honorum) festgelegt, Mindestaltersgrenzen für die Kandidaten bestimmt und verfügt, daß zwischen den Amtszeiten einer Person mindestens 2 Jahre liegen sollten. Allerdings bezog sich dieses Gesetz auf die kurulischen Ämter und nicht auf die plebijischen, so daß Bringmann sein Buch im Hinblick auf dieses Gesetz doch nicht korrigieren muß.

Gruß,

Oliver Walter

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hallo ralf

genau der mommsen war’s, der mich diese frage ueberhaupt hat stellen lassen. war mir nur nicht hundert prozentig sicher, wo ich es gelesen hatte und habe mommsen deswegen anfangs nicht erwaehnt.
danke fuer die ausfuehrung ihr habt mir bisher beide sehr geholfen, und diskutiert ruhig weiter, ist interessant, auch wenn ich jetzt nicht mehr viel dazu beitragen kann

gruss
gudrun

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ich habe etwas recherchiert. Das Gesetz, das Ralf meint, ist
die lex Villia annalis von 187 (andere Quellen
schreiben: 180). In diesem Gesetz wurde die Ämterlaufbahn
(cursus honorum) festgelegt, Mindestaltersgrenzen für
die Kandidaten bestimmt und verfügt, daß zwischen den
Amtszeiten einer Person mindestens 2 Jahre liegen sollten.
Allerdings bezog sich dieses Gesetz auf die kurulischen Ämter
und nicht auf die plebijischen, so daß Bringmann sein Buch im
Hinblick auf dieses Gesetz doch nicht korrigieren muß.

Hallo Oliver,
ich kann das im Moment nicht verifizieren (heranzuziehen wäre da wohl A.E. Astin, The Lex Annalis before Sulla), aber Du hast sicher Recht. Allerdings scheinen die Bestimmungen sinngemäß auch auf die plebejischen Aedilen angewandt worden zu sein - und bis zu Ti. Gracchus eben auch auf die Volkstribunen.

Du hast geschrieben, dass die „Wiederwahl gesetzlich nicht verboten war, obwohl sie die ungeschriebene Verfassung der Republik auch nicht vorsah“, und das trifft es wohl auch. Mir scheint allerdings, dass das Verfassungsprinzip der Annuität (ohne für alle Ämter schriftlich fixiert gewesen zu sein) ein so starkes Gewicht hatte, dass man mit einiger Berechtigung auch formulieren könnte „… obwohl sie die ungeschriebene Verfassung verletzte“. Das wären dann in etwa die Positionen der beiden Seiten.

Dass Publius Cornelius Scipio (der spätere ‚Africanus‘) bei seiner Kandidatur zum Aedil ungestraft sogar gegen geschriebenes Verfassungsrecht (eben die lex annalis) verstoßen und damit einen Präzedenzfall (allerdings ‚nur‘ das Mindestalter betreffend) geschaffen hatte, übersah die Senatspartei dabei geflissentlich … :wink:

Freundliche Grüße,
Ralf

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Hallo Ralf,

ich kann das im Moment nicht verifizieren (heranzuziehen wäre
da wohl A.E. Astin, The Lex Annalis before Sulla), aber Du
hast sicher Recht.

Ausführungen zur lex Villia annalis habe ich im Internet (man findet ziemlich gute Seiten über Rom dort) und in Crawfords Buch „Die römische Republik“ gefunden. Da sich die Angaben im Netz und in dem Buch decken, hielt ich die Information für postingwürdig.

Allerdings scheinen die Bestimmungen
sinngemäß auch auf die plebejischen Aedilen angewandt worden
zu sein - und bis zu Ti. Gracchus eben auch auf die
Volkstribunen.

Ja, so legten es die Gegner der Gracchen und ein großer Teil der Geschichtswissenschaft aus. Mommsen steht ja den Gracchen und ihrer Politik ablehnend gegenüber und polemisiert in seinem Buch gegen sie. Deshalb würde ich ihn nicht heranziehen, wenn es um die Frage geht, ob der Wiederwahlversuch des Ti. Gracchus formal rechtlich korrekt war.

Du hast geschrieben, dass die „Wiederwahl gesetzlich nicht
verboten war, obwohl sie die ungeschriebene Verfassung der
Republik auch nicht vorsah“,

Das ist Bringmanns Standpunkt.

und das trifft es wohl auch.

Wahrscheinlich. Formalrechtlich scheint der Versuch in Ordnung gewesen zu sein, allerdings war er ganz sicher nicht im Sinne der informellen Spielregeln der Oligarchie der Römischen Republik.

Mir
scheint allerdings, dass das Verfassungsprinzip der Annuität
(ohne für alle Ämter schriftlich fixiert gewesen zu sein) ein
so starkes Gewicht hatte, dass man mit einiger Berechtigung
auch formulieren könnte „… obwohl sie die ungeschriebene
Verfassung verletzte“.

Ja, genau. Die Formulierung Bringmanns „nicht vorsah“ finde ich auch nicht besonders glücklich.

Dass Publius Cornelius Scipio (der spätere ‚Africanus‘) bei
seiner Kandidatur zum Aedil ungestraft sogar gegen
geschriebenes Verfassungsrecht (eben die lex annalis)
verstoßen und damit einen Präzedenzfall (allerdings ‚nur‘ das
Mindestalter betreffend) geschaffen hatte, übersah die
Senatspartei dabei geflissentlich … :wink:

Was meinen Eindruck unterstreicht, daß selbst die formalen Gesetze in Rom eher so etwas wie Richtlinien waren, die eine Haltung zu einem bestimmten Zeitpunkt ausdrückten. Manche Historiker halten Personen gerade dann für „historisch bedeutend“, wenn sie sich über diese Richtlinien hinweggesetzt haben (z.B. Caesar und Pompeius), weil sie nicht mehr zeitgemäß waren oder den Bedingungen zu der Zeit nicht mehr angemessen waren. Aber das ist ein anderes Thema.

Freundliche Grüße,

Oliver

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