Hallo,
ich möchte gerne wissen, ob der (allgemeinverbindliche?) Tarifvertrag „Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau“ auch für alle Betriebe in Niedersachsen, die im Gartenlandschaftsbau tätig sind, allgemeinverbindlich ist, oder ob es da irgendwelche Ausnahmen gibt.
nach dem Verzeichnis des BMAS ist folgender Tarif allgemeinverbindlich:
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, Deutschland
Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende mit Protokollnotiz
vom 20.12.1995 i.d.F. des Änderungs-TV vom 5.3.2007, av ab 1.1.1996
Ob er auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet, hängt davon ab, ob der Betrieb die Voraussetzungen des § 1 erfüllt. Wer in einem Chemieunternehmen mit Landschaftsbauabteilung Landschaftsbau betreibt, für den gilt er z.B. nicht.
Ich denke, dass der Geltungsbereich in Punkt 2.1 „Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den Bereichen des privaten und öffentlichen Wohnungsbaues“ die Tätigkeiten eines Unternehmens abdeckt, welches nur Gartenanlagen gestaltet(Pflastern, Tiefbau, etc…) und auch pflegt(Hecken-, und Rasenschnitt, etc.)?
Der Betrieb muss auch der Unfallversicherung bei der Gartenbau-BG unterliegen (das kann man da nachfragen) und außerdem muss man noch sehen, ob ggf. eine Einschränkung aus der Allgemeinverbindlichkeitserklärung folgt, denn da gibt es wieder Rückausnahmen: