Gaming-PC beim Finanzamt abschreiben?

Guten Abend zusammen,

Es geht um einen Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.
Seine Tätigkeit besteht darin im Ausland PC Spiele einzukaufen und diese hier gewinnbringend zu verkaufen (auf digitaler Ebene).

Auf dem Gewerbeschein wird die Tätigkeit als „Verkauf von PC- und Videospielen“ ausgewiesen.

Besteht die Möglichkeit neben einen bereits vorhandnen privaten PC einen Arbeitscomputer anzuschaffen mit entsprechender Hardware, womit diese Spiele angetestet werden können?

Für den Verkauf müssen ab und zu Spiele auf ihre Funktionstüchtigkeit getestet werden.

Kann dieser PC abgeschrieben werden und welche Höchstsumme kann dafür aufgewendet werden?

Hallo,

natürlich, solange dem Finanzamt gegenüber glaubhaft gemacht werden kann, dass er für betriebliche Zwecke genutzt wird, sehe ich da kein Problem. Es sollte natürlich plausibel sein - sprich wenn der Kleinunternehmer einen Umsatz von 100 € / Jahr macht aber einen Gaming-PC für 3.000,00 € erwirbt wird das Finanzamt nachfragen.

Vorsteuerabzug fällt natürlich beim Kleinunternehmer aus - d.h. die volle Bruttosumme wird abgeschrieben.
Die allgemeine amtliche Abschreibungstabelle sieht für Computer eine Nutzungsdauer von 3 Jahren vor (ich unterstelle mal, dass ein Gaming-PC so teuer sein wird, dass er nicht unter die GWG-Regelung fällt).
Zu beachten ist eine Monatsgenaue abschreibung:

BSP:
AK: 1.000,00 € Anschaffung 15.09.2011
Nutzungsdauer 3 Jahre:

1.000,00 € : 3 Jahre = 333,33 € jährliche Abschreibung

AfA für 2011: SEP - DEZ = 4 Monate
333,33 / 12 Mo. x 4 Mo. = 111,11 €

Hiho,

eine ausschließlich betriebliche Nutzung zu erklären, halte ich für ziemlich kurzsichtig, weil es jeder Lebenserfahrung widerspricht, dass ein Gaming-PC überhaupt nicht privat genutzt wird, und diese Behauptung wohl von keinem Finanzgericht akzeptiert würde.

Wenn der Anteil der privaten Nutzung nicht nach objektiven Kriterien bestimmt werden kann, kann der Aufwand für die betriebliche Nutzung nicht gewinnmindernd angesetzt werden. Diese Sache mit dem „Mischaufwand“ kommt zwar eigentlich aus dem Bereich der Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aber bei Überschusseinkünften des Einzelunternehmers wird das in Anlehnung daran grade so gehandhabt.

Es gibt aber keine konkreten Vorschriften, nach welchen objektiven Kriterien genau der Anteil der privaten Nutzung ermittelt werden muss. Wer sich also irgendwelche geeigneten nachvollziehbaren Kriterien dafür einfallen lässt - im gegebenen Fall könnte ich mir z.B. eine Art Logbuch mit Erfassung der Anschaltzeiten vorstellen - hat in so einer Situation den taktischen Vorteil des Angreifers. Diesen Vorteil täte ich nicht verschenken.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Danke für eure Antworten.

Angenommen der Kleinunternehmer ist erst 1 Jahr im Geschäft. Hat dieses Jahr aber schon gut gewirtschaftet.

Wenn er nun diesen PC kaufen will, was muss er tun? Einfach bestellen, Rechnung aufbewahren und bei der nächsten Steuererklärung mit angeben?

Der Computer soll neben der Arbeit nun doch privat genutzt werden. Wie wird da die Privatnutzung und betriebliche Nutzung berechnet? Kann da jemand am Beispiel PC Neuwert 1500€ rechnen?