Guten Tag,
folgende Frage: kann ein kommunaler Arbeitgeber neben dem geltenden TVöD-Arbeitsvertrag folgende Dienstanordnung herausgeben?
"„Entsprechend der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 21.07.1992 (AllMBI Seite 659) und in Verbindung mit Artikel Nr. 80, Abs. 2, Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes kommt ein Freizeitausgleich für Teilzeitbeschäftigte nur in Betracht, wenn durch die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung oder unter Einbeziehung einer dienstlich angeordneten oder genehmigten Mehrarbeit mehr als 5,0 Std. im Kalendermonat über die geltende ermäßigte Arbeitszeit hinaus anfallen.“
D.h. Teilzeitkräfte müssen bei diesem AG an ganztägigen, vom AG angeordneten Schulungen außer Haus teilnehmen, bekommen aber nur die persönliche Arbeitszeit (ca. 3,5-4 Std.) angerechnet. Der Rest fällt auf Freizeit, erst wenn mehr als 5 Std. im Monat anfallen, werden diese darüber hinausgehenden Stunden gutgeschrieben und können als Freizeitausgleich abgegolten werden.
Gibt es da nicht neue EU-Richtlinien in Bezug auf Nichtbenachteiligung von in Teilzeit arbeitenden Frauen?
Kann neben dem TVöD-Arbeitsvertrag ein BAT-Gesetz und eine Bekanntmachung des Bay. Staatsministeriums aus dem Jahr 1992 für eine Betriebsverodnung herangezogen werden?
Danke für eine Information!
Viele Grüße
Petra