Ist man verpflichtet, wenn man ein Kind von 10 Jahren hat, in der Insolvenz (6. Jahr) ganztags arbeiten zu gehen, wenn man nach der Halbtagstätigkeit für die Betreuung seines Kindes sorgt.
Hallo,
im Insolvenzverfahren ist das Kind bezüglich der Erwerbstätigkeit irrelevant. Es gelten nur die Obliegenheitsverpflichtungen des Schuldners.
Gemäß § 295 InsO müssen Sie eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn Sie ohne Beschäftigung sind, sich um eine solche bemühen und keine zumutbare Tätigkeit ablehnen.
Das Kind erhöht durch die Unterhaltsverpflichtung Ihrerseits lediglich die Pfändungsfreigrenze.
tut mir leid, kann hier leider nicht weiterhelfen.
Hallo, diese Frage kann dir dein Insolvenzverwalter beantworten. Im allgemeinen gilt immer, das man sich um eine Arbeit bemühen muss in der man soviel verdient, das es auch einen pfändbaren Betrag zur Bereinigung der Schulden ergibt.
Manch ein Verwalter sieht das nicht so eng, andere sind da strenger.auf jeden Fall nimm Kontakt auf und frag nach. im Letzten Jahr will man ja nicht die RSB riskieren. ist dein 10 jähriges Kind noch nicht so weit, das es nach der Schule ein paar Stunden allein sein kann, dann sieh doch mal nach ob eine Betreung möglich ist, ein Hort oder so.falls das nicht geht, weise deinem Verwalter nach, das du dich um einen Vollzeitjob bemühst, was ja nicht immer von Erfolg gekrönt sein muss. Wichtig ist immer der Wille, wenn´s nicht klappt, ist das ja nicht deine Schuld. Viel Glück … ist ja nicht mehr lang…
Gruss Erika