Garage auf Grundstücksgrenze zu Wohnhaus

Hallo,

man muss doch 3m Abstand zum Nachbargrundstück halten, wenn man ein Wohnhaus bauen will.
Wenn nun Herr A eine Garage, die auf der Grundstücksgrenze steht, zu einem Wohnhaus umbauen will, muss doch der Nachbar B einwilligen, in Zukunft 3m Abstand halten zu müssen (und überhaupt dem Bau zustimmen).

Aber addieren sich die 3m von Herrn A und die 3m von Herrn B dann nicht, sodass der Nachbar B insgesamt ganze 6m „abtreten“ muss, auf denen er nicht einmal eine Holzhütte bauen kann?

Und unabhängig davon: kann (darf) vertraglich oder per Grundbucheintrag geregelt werden, dass das Haus von Herrn A in einem Zeitraum mehrerer Jahre nur in einem bestimmten Rahmen geändert werden darf?

Danke schon einmal für Antworten!
Herzliche Grüße,
Mira

Hallo Mira,

solche Umbaumaßnahmen müssen von der Baubehörde genehmigt werden.

Außerdem ist im Grunduch nur das Grundstück und nicht das Wohnhaus eingetragen.

Gruß Merger

Hallo !

Dass man eine Garage AUF eine Grundstücksgrenze bauen darf ist bereits eine Ausnahme !
Das genauere über Grenzbebauung(wie lang darf die Garage sein,wie hoch usw. regelt die Bauordnung in dem Bundesland.
Das ist übrigens nicht zustimmungspflichtig vom Nachbarn.
Der Nachbar darf aber ebenfalls eine Garage direkt an die auf der Grenze stehend anbauen,quasi eine Doppelgarage mit Grenze in der Mitte durch.
Ein Wohnhaus muss natürlich wieder die 3 m Abstand einhalten,also wenn eine Garage auf der Grenze zulässig wäre,dann muss dazwischen 3 m Abstand zum nächsten Haus sein.
Wie kommt man denn da auf 6 m ?

Aber man wird nie eine Garage auf der Grenze zu Wohnzwecken umbauen dürfen,ob mit oder ohne Zustimmung des Nachbarn !
Dafür bekommt man m.E. keine Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderung,denn die Grenzabstände von 3 m jeweils sind nicht ohne Grund festgelegt. Es soll die Verdichtung der Bebauung verhindern.
Nur bei untergeordneten Bauten zu NICHT-Wohnzwecken kann es laut Bauordnung Erleichterungen und Ausnahmen geben,die aber in Größe und Grenzlängennutzung beschränkt sind.
Und ein Bebauungsplan kann nochmals andere Auflagen machen,wo eine Garage oder Stellplatz eingerichtet werden darf.

Und einen privaten Vertrag mit einem Nachbarn kann man doch über alles und jedes abschließen. M.E. aber nicht alles im Grundbuch absichern,denn dort werden ja nur baurechtliche Belange eingetragen,die der ausdrücklichen Zustimmung des Nachbarn bedürfen. Die sollen und müssen dann ja für alle Zeit festgeschrieben werden und auch beim Verkauf vom Neubesitzer übernommen werden.
Beispiele: Wegerecht,Leitungsrecht

MfG
duck313

MfG
duck313

Baurecht ist Länderrecht. Da keine Angaben zum Bundesland gemacht wurden kann keine ortsbezogene Auskunft gegeben werden.
Im Allgemeinen ist es so, dass Garagen, sofern sie die in der Bauordnung genannten Abmessungen nicht überschreiten, ohne eigenen und in Grenzabständen anderer Gebäude zulässig sind.
Wenn durch Nutzungsänderung aus einer Garage Wohnraum gemacht werden soll, dann würde für das Gebäude die o.g. Priviligierung entfallen. Das Gebäude also Abstandsflächenpflichtig. Diese A-Fläche würde somit auf das Nachbargrundstück fallen. Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken. A-Fläche Haus-B = 3,00 m. A-Fläche ExGarage = 3,00 m. Somit in Summe 6,00 m. In diesen Bereichen dürfen nur abstandsflächenfreie Bauwerke errichtet werden. (Garagen, Schuppen etc.(siehe Bauordnung).
Um etwas derartiges überhaupt machen zu können, bedarf es einer Baugenehmigung. Alternativen über Anzeigeverfahren, Freistellungsverfahren oder wie es sonst auch immer heißt ist vom Bundesland abhängig und vom vorhandensein eines B-Planes oder was auch sonst immer.
Weiterhin erforderlich ist natürlich die Zustimmung des Nachbarn als Befreiung, als Baulast, als Grundbucheintrag. Was davon tatsächlich zum tragen kommt ist auch bundeslandabhängig. Natürlich muss auch die Genehmigungsbehörde, Gemeinde, Kreis zustimmen.

vnA