Garage: Grenzbebauung. Bricht Bundesrecht Landesrecht?

Hi.

nachdem die Frage beim letzten mal (mit dem Argument, es sei eine „Hausaufgaben-Frage“) gelöscht wurde, wird sie nun erneut unter dem zusätzlichen und ausdrücklichen Hinweis für den Mod, dass es sich NICHT um eine HAUSAUFGABEN-FRAGE handelt - sondern um eine Prüfungsfrage aus dem letzten Semester , die zur Vorbereitung für eine aktuell anstehende Prüfung in diesem Semester dient  (Hierauf hat der Thread-Ersteller bereits im Ursprungs- Eintrag hingewiesen, werter Mod).

Er  hat  darüber hinaus ebenso im Ursprungs-Thread  erörtert „was er bereits erarbeitet“ hat -  nicht zuletzt hat er „Quellen“ (BauGB, GG und entsprechende ARTIKEL) genannt!
(Die in diesem Abschnitt fettgedruckten Details wurden dem Thread-Ersteller vom Mod ans Herz gelegt…impressed he is!)

Also…auf ein Neues:

"Fallbeispiel / ALTE!!! Prüfungsfrage / Problemstellung:

Planer A plant qualifizierten B-Plan mit Grenzgaragen mit 3m
Breite zur Straße x 6m Tiefe. Pro Grundstück jeweils zwei Garagen, je
links und rechts der Baugrenze; jeweils direkt an eine Garage auf dem
Nachbargrundstück.

Illustration unten: (G = Garage; BG= Baugrenze; | = Wand; := Grundstücksgrenze (unverbindlich)

          :              :               :               :
          :              :               :               :
etc. |G|G| B G |G|G| B G |G|G| B G |G|G| etc.  
  S t r a ß e n v e r k e h r s f l ä c h e    ___    

Argument des Trägers öffentlicher Belange B unter Verweis auf § 6 Abs. 10 Satz 2 HBO: 

„Die Länge der Grenzbebauung von Garagen einschließlich Abstellraum
oder –fläche darf 15 m nicht überschreiten. Die Garagen müssen
aneinandergebaut und an einer Grenze -oder über Eck an zwei Grenzen
errichtet werden. Vorliegender Entwurf bietet pro Grundstück zwei
nicht aneinanderhängende Flächen für Garagen an. Die Festsetzungen
des Bebauungsplans setzt die Vorgaben der HBO nicht außer Kraft; die
Flächen können durch die Bauherren entsprechend nicht ausgeschöpft
werden.“ 

Der Student (der sich LEDIGLICH mittels ALTER PRÜFUNGSFRAGEN auf die Prüfung vorbereitet) argumentiert mit § 31 GG und der einhergehenden Normenhierarchie;
„Wenn der B-Plan (bauleitplanerisch) die Garagen (wenn auch
abweichend von den Vorgaben §6 Abs. 10 Satz 2 HBO) festlegt, bricht
das Bauplanungsrecht Bauordnungsrecht und die Garagen sind wie im
Entwurf zulässig - Vgl. § 31 GG i.V.m. der Normenhierarchie in
Deutschland.“ (so oder so ähnlich…)

Andererseits lautet §29 BauGB (betreffend der bei der Zulässigkeit
von Vorhaben): „Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere
öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.“ 

Jetzt ist der Student, der sich auf die Prüfung vorbereitet, verwirrt: Bricht Bundesrecht (/ BauGB / Bauplanungsrecht) auch in diesem Fall Landesrecht (/ HBO / Bauordnungsrecht)? Kommt ihm schlüssig vor, aber er ist sich einfach nicht sicher.

Gruß,

Zac Ein Student, der sich mittels ALTER KLAUSURFRAGEN auf ne Prüfung vorbereitet"

Geht es auch eine Nummer kleiner?

dass es sich NICHT um eine HAUSAUFGABEN-FRAGE handelt -
sondern um eine Prüfungsfrage aus dem letzten Semester , die
zur Vorbereitung für eine aktuell anstehende Prüfung in diesem
Semester dient
 (Hierauf hat der Thread-Ersteller bereits im
Ursprungs- Eintrag hingewiesen, werter Mod).

Nein, da war nur vom letzten Semester die Rede. Klingt verflixt nach Abschlussarbeit.

Schade, mit deiner Frage mag ich mich gar nicht beschäftigen.