Hallo
Öffentlich-rechtlich ergibt sich der Nutzungszweck, aus dem was die Gerichte im Allgemeinen unter einer Garage verstehen:
Eine Garage darf ausschließlich zum Abstellen eines verkehrstüchtigen Fahrzeuges benutzt werden.
Siehe auch
BauO NRW § 51
(8) Notwendige Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet werden. Sie dürfen Personen, die nicht Nutzer oder Besucher der Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sind, nur dann und lediglich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern vermietet oder sonst überlassen werden, wenn und solange sie nicht für Nutzer und Besucher benötigt werden.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=5…
Möglicherweise sind auch noch ergänzende örtliche Vorschriften einzuhalten (z.B. Festsetzungen des Bebauungsplans für dieses Gebiet).
Im zivilen Recht können Nachbarbelange eine Rolle spielen, bei gemieteten Garagen kommt es zudem darauf an, welche Nutzung durch den Mietvertrag gedeckt ist (vertragsgemäßer Gebrauch). Ist im Mietvertrag nichts besonderes erwähnt, dann gilt das was öffentlich-rechtlich gilt.
Dazu hier mal ein paar Infos, was sowohl Eigentümer als auch Mieter betrifft:
http://www.bauratgeber-deutschland.de/dresden/hausba…
http://www.fertiggarageninfo.de/blog/ratgeber/die-ga…
http://www.mehrfamilienhaus-magazin.de/01-allgemein/…
http://de.wikipedia.org/wiki/Garagenverordnung
Es sind durchaus Fälle bekannt, in denen die Bauämter aufgrund von Nachbarbeschweren oder weil sie sonst nichts anderes zu tun haben, Verfahren wegen Zweckentfremdung von Garagen eingeleitet haben (z.B. bei Nutzung als Lager/Abstellraum, als Hobbyraum, als Werkstatt).
http://www.daserste.de/information/ratgeber-service/…
Grüsse Rudi