Garage im Mischgebiet nutzen

Was darf in einer Garage im Mischgebiet gemacht werden

Dürfen im privaten Bereich am eigenen PKW kleine Wartungsarbeiten durchgeführt werden

Ein Garagenverordnung gibt es ja in NRW nicht mehr
Es nennt sich jetzt Verordnung über Sonderbauten

Aber nirgendwo ist genau geregelt ob man das nun darf oder nicht

wo könnte so was stehen

     Manfred

Hallo Manfred,

es gibt eine Vorschrift (hmm jaa jetzt der Name …), in der ist geregelt, dass Du Dein auto in der Garage zu parken hast. In selbiger dürfen bestenfalls nocht Winterreifen lagern.

Das vielfach praktizierte Vollpacken der Garage mit allerlei ist verboten und sogar Bußgeldpflichtig !!

Schau mal hier …

http://www.daserste.de/information/ratgeber-service/…

http://www.bauratgeber-deutschland.de/dresden/hausba…

Hallo,

zunächst Juergen_01…finde ich nett, in manchen Posts keine wirkliche Antwort zu geben und hier eine, die völlig neben die Frage geht.

Aber zum Thema:

Kleine Wartungsarbeiten sind natürlich relativ. Ein Ölwechsl wäre wohl nicht eraubt, der Tausch einer Lampe durchaus. Vereinfacht würde ich, und das ist nur meine Meinung sagen, was auf der Straße erlaubt ist, kann man auch in der Garage machen.

Und da kann man sogar das Tor schließen, damit man nicht gestört wird…

Gruß

Hallo, Manfred!

 Solange du durch den „Lärm“, der evtl. dabei entsteht niemanden störst, darfst du kleine Reparaturarbeiten an deinem Auto vornehmen!
Ich weiß jetzt zwar keinen Paragraphen auswendig, der das regelt, aber ich habe das vor ca. 1 Jahr auch getan und mich vorher bei der Polizei erkundigt.
Die haben mir das so gesagt!

Liebe Grüße
STEFFI

Hallo

Öffentlich-rechtlich ergibt sich der Nutzungszweck, aus dem was die Gerichte im Allgemeinen unter einer Garage verstehen:
Eine Garage darf ausschließlich zum Abstellen eines verkehrstüchtigen Fahrzeuges benutzt werden.

Siehe auch
BauO NRW § 51
(8) Notwendige Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet werden. Sie dürfen Personen, die nicht Nutzer oder Besucher der Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sind, nur dann und lediglich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern vermietet oder sonst überlassen werden, wenn und solange sie nicht für Nutzer und Besucher benötigt werden.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=5…
Möglicherweise sind auch noch ergänzende örtliche Vorschriften einzuhalten (z.B. Festsetzungen des Bebauungsplans für dieses Gebiet).

Im zivilen Recht können Nachbarbelange eine Rolle spielen, bei gemieteten Garagen kommt es zudem darauf an, welche Nutzung durch den Mietvertrag gedeckt ist (vertragsgemäßer Gebrauch). Ist im Mietvertrag nichts besonderes erwähnt, dann gilt das was öffentlich-rechtlich gilt.

Dazu hier mal ein paar Infos, was sowohl Eigentümer als auch Mieter betrifft:
http://www.bauratgeber-deutschland.de/dresden/hausba…
http://www.fertiggarageninfo.de/blog/ratgeber/die-ga…
http://www.mehrfamilienhaus-magazin.de/01-allgemein/…
http://de.wikipedia.org/wiki/Garagenverordnung

Es sind durchaus Fälle bekannt, in denen die Bauämter aufgrund von Nachbarbeschweren oder weil sie sonst nichts anderes zu tun haben, Verfahren wegen Zweckentfremdung von Garagen eingeleitet haben (z.B. bei Nutzung als Lager/Abstellraum, als Hobbyraum, als Werkstatt).
http://www.daserste.de/information/ratgeber-service/…

Grüsse Rudi

Aber nirgendwo ist genau geregelt ob man das nun darf oder
nicht

wenn es nicht verboten ist, ist es erlaubt. und ich kann im gegensatz zu einigen meiner sich offensichtlich sehr sicheren vorschreiber nicht erkennen, dass es verboten sein sollte. nirgendwo steht, dass man an einem abgestellten fahrzeug keine arbeiten vornehmen darf. erst recht nicht, dass man dort eine glühlampe wechseln darf, einen ölwechsel machen dagegen nicht.

aber sicher haben sie ja einen beleg für diese behauptung.