Hallo,
angenommen ein Grundstück in einer Baulücke in einem etwa 1982 erschlossenen Gebiet liegend soll bebaut werden (in Baden-Württemberg). Die Garage soll auf die Grundstücksgrenze gesetzt werden. Das entspräche aktueller LBO. Gilt dann weiterhin der damals beschlossene Bebauungsplan, auch wenn der die Garage nicht auf der Grenze erlauben würde?
Weiter angenommen man bräuchte das Einverständnis des Nachbarn und man wolle ihm im Gegenzug das Einverständnis zu einer evtl zu bauenden Garage für sein ebenfalls nicht bebautes Grundstück geben. Was sollte in so einer vorab-Einverständniserklärung stehen? Wäre das hier sinnvoll: „Als Eigentümer des Flurstücks xxxx stimmen wir dem eventuellen Bau einer Garage außerhalb der überbaubaren Flächen des Flurstücks yyyy zu.“?
Bin für jeden Rat dankbar.
frankyt66
Hallo,
Moin,
angenommen ein Grundstück in einer Baulücke in einem etwa 1982
erschlossenen Gebiet liegend soll bebaut werden (in
Baden-Württemberg). Die Garage soll auf die Grundstücksgrenze
gesetzt werden. Das entspräche aktueller LBO. Gilt dann
weiterhin der damals beschlossene Bebauungsplan, auch wenn der
die Garage nicht auf der Grenze erlauben würde?
B-Pläne stehen über der LBO, d.h. Festlegungen in B-Plänen setzen Bestimmungen der LBO außer Kraft.
Weiter angenommen man bräuchte das Einverständnis des Nachbarn
und man wolle ihm im Gegenzug das Einverständnis zu einer evtl
zu bauenden Garage für sein ebenfalls nicht bebautes
Grundstück geben. Was sollte in so einer
vorab-Einverständniserklärung stehen? Wäre das hier sinnvoll:
„Als Eigentümer des Flurstücks xxxx stimmen wir dem
eventuellen Bau einer Garage außerhalb der überbaubaren
Flächen des Flurstücks yyyy zu.“?
Ich vermute, dass es dafür beim zuständigen Bauamt spezielle Formulare gibt und in den Einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die Aussagen wer was wann und wo zu unterschreiben habe. Die Gemeinde - die über diese Befreiung zu befinden hat - ist allerdings an das Einverständnis des Nachbarn nicht gebunden. wenn es den Planungszielen widerspricht kann also die Befreiung versagt werden, auch wenn sich die Nachbarn einig sind.
Bin für jeden Rat dankbar.
frankyt66
vnA
Die Garage soll auf die Grundstücksgrenze
gesetzt werden. Das entspräche aktueller LBO. Gilt dann
weiterhin der damals beschlossene Bebauungsplan, auch wenn der
die Garage nicht auf der Grenze erlauben würde?
Hallo frankyt66,
der Plan hatte bei seiner Erstellung bestimmte Ziele, die mit den Mitteln des damals geltenden Rechtes umgesetzt wurden. Wenn die Gemeinde z.B. nicht wollte, dass Nebenanlagen außerhalb der bebaubaren Flächen errichtet werden dürfen, dann musste sie das nicht gesondert festlegen. Nach heutigem Recht bedarf das einer extra Festsetzung.
Nun wäre es völliger Unsinn, wenn die Ziele der Planung durch geändertes Bundes- oder Landesrecht nachträglich geändert werden, auch wenn das manchem Grundstücksbesitzer im Einzelfall passen mag.
Ich sehe nur zwei Möglichkeiten:
- Die Gemeinde ändert den Bebauungsplan
- Antrag auf Befreiung bei der Gemeinde stellen
Grüße
Ulf