Welche Kündigungsfrist hat man, wenn man nicht im dem
Mietshaus wohnt, sondern nur eine Garage gemietet hat.
Mietdauer 12 Jahre ohne Mietvertrag, nur mündliche Absprache. Zahlung monatlich zum 15. Kündigung am 21. Bis wann darf man die Garage behalten. Ist 3 Wochen Kündigung rechtmäßig?
Hallo,
kein Vertrag wo man nachschaen kann, das ist nicht optimal. Bei einer WG hat man idR 4 Wochen, bei einer Garage u.U. auch.
mfg
sorry,
keine ahnung bei garagen.
mfg, udo
Sehr geehrter Frager, herzlichen Dank für Ihr Vertrauen. Eine Überlassung ohne Vertrag ist schwer nachweisbar. Mündliche Verträge sind gültig. Wenn das Mietverhältnis länger als ein Jahr dauerte, handelt es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis. Die Kündigungsfrist liegt dann bei drei Monaten. Hilft aber alles nichts, da bei einem Rechtsstreit keiner gut aussieht. Es kostet nur Nerven und Geld. Das Ergebnis eines Rechtsstreits ist auch von der Auslegung des Richters abhängig. Eine Garage ist keine Wohnung. Einigen Sie sich in dieser Angelegenheit gütlich. Mit freundlichen Grüßen.
Hallo,
meiner Kenntnis nach gelten für eine Garage die gleichen Vorschriften wie für ein gewerbliches Objekt und damit eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Im BGB ist geregelt
§ 580a BGB Kündigungsfristen
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die ordentliche Kündigung zulässig,
- wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
- wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
- wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.
Ich gehe davon aus, dass Sie monatlich zahlen, also müsste die Kündigungsfrist von 3 Monaten stimmen.
Was ich nicht weiß, ob die Mietdauer für 12 Jahre als befristeter Mietvertrag gedeutet werden kann und damit die rechtliche Lage sich ändert. Für Wohnräume gibt es die Befristung nur noch in Ausnahmefällen.
Bei gewerblichen Objekten gibt es die Befristung noch und damit fiele die Kündigungsmöglichkeit weg.
Allerdings habe ich folgende Erläuterung gefunden:
Zentrale Bedeutung hat hierbei § 550 BGB. Hiernach gilt ein Mietvertrag als unbefristet, wenn er nicht in schriftlicher Form abgeschlossen wurde. Dies bedeutet, dass ein Mietvertrag, der eine wirksame Befristung enthalten soll, stets schriftlich abgeschlossen werden muss. (http://www.anwalt-mietrecht.de/aktuelles/befristeter…)
Also müsste die Kündigung gehen - aber schriftlich
Meine Antwort ist allerdings keine Rechtsauskunft
Elfriede
Hallo,
die Regelungen des 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB sind da eindeutig.
„Wenn die Miete nach Monaten bemessen ist“ --> ist sie, da die Zahlung immer für einen Monat entrichtet wurde
„spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats“
Daher gilt: Bei Kündigung am 21. gilt sie für den nächsten Monat als ausgesprochen und damit müssen Sie zum übernächsten Monatsende raus. Bsp.: Kündigung am 21.5. Räumung bis 31.07.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.
Hallo,
der Abschluß eines Mietvertrages ist formfrei,d.h. auch mündlich gilt.Da die Garage länger als ein Jahr gemietet wurde,liegt ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit vor.Kündigung kann auch mündlich erfolgen,ich würde allerdings zu einer schriftlichen raten,da eine mündliche Kündigung im Streitfall schwer zu beweisen ist.
Kündigungsfrist bei Mieten von Räumen,die kein Wohnraum sind,ist 3 Monate.http://dejure.org/gesetze/BGB/580a.html
MfG
Andrea
Hallo Ravenscat,
vielen Dank für deine Anfrage.
Ich versuche immer nach bestem Wissen und Gewissen die Fragen zu beantworten.
Erst einmal: grundsätzlich können Verträge/Mietverträge formfrei abgeschlossen werden, d.h. auch mündlich. (wie in deinem Fall) Es spielt hier keine Rolle, ob du nur die Garage gemietet hast und dort nicht wohnst.
Die Mietzeit ist hier, in diesem Fall, länger als 1 Jahr, also liegt ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit vor (lt. BGB), d. h. es gilt die Vorschrift über eine wirksame Kündigung, ergibt sich aus den §§ 578, 580a BGB.
Nach § 580a Abs.1 Nr. 3 BGB beträgt die Kündigungsfrist tatsächlich drei Monate ab Kündigungszugang bzw. Ausspruch. D.h. die Kündigung gilt hier auch mündlich und muß nicht zwingend schriftlich erfolgen.
Daraus läßt sich nun auch die Frage beantworten, wie lange man die Garage noch nutzen darf. Ab Kündigungszugang, -ausspruch, ab 21. noch drei Monate, dann muss diese geräumt werden. Bis dahin gelten auch die Zahlungsverpflichtungen, jeweils zum 15.
Ich kann immer wieder nur den Tipp geben, nochmals in einem ruhigen aber bestimmten Gespräch mit dem Vermieter zu versuchen, die Angelegenheiten zu klären.
Falls dies nicht möglich ist, dann wäre es gut, wenn man z.B. für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung, Zeugen benennen könnte, in Hinsicht auf mdl. abgeschlossenen Mietvertrag der Garage mit den Absprachen, welche dazu erfolgten. Des Weiteren immer die Belege für Zahlungen der Miete bereithalten (Kto.auszüge).
Ansonsten empfehle ich einen Verbraucherschutz, Mieterbund bzw. -verein, dort sind Fachleute, die mit Rat und Tat zur Seite stehen können.
Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen, viel Erfolg und verbleibe mit freundlichem Gruß
1monchen
Ciao Ravenscat,
bin ich mir nicht ganz sicher. Du solltest eher einen Vertragsanwalt fragen. Da gibts natürlich grundsätzliche Regeleungen, müsst ich aber selber nachschlagen.
Der Vermieter will dich aus der Garage raushaben? Bevor es viele Nerven auf beiden Seiten kostet empfehle ich zu verhandeln. Sollte es zu großen Zerwürfnissen kommen, kann da schnell mal ein Schloß gewechselt sein. Wem hilft da Recht, wenn man mit Stress das Nachsehen hat.
Viel Erfolg!
g, mar
Ohne Mietverträge betragen Kündigungsfristen 2 Wochen.
Garage ohne Mietvertrag Kündigungsfrist
von Ravenscat , 25.05.2011 21:04
25/05/2011
hallo,
Garagen unterliegen nicht dem Wohnungsmietrecht, sofern sie nicht als Einheit gemietet wurden.
dann sollte eine Kündigungsfrist Vereinbarungssache sein oder wie im Gewerbemietrecht behandelt werden.
mehr kann ich (als Laie) leider nicht dazu sagen
gruss
microrman
Hallo Ravenscat,
3 Wochen Kündigungsfrist ist nach dem BGB zu kurz.
Kündigen zum Ende eines Monats, spätestens am 3. Werktag des Folgemonats zum übernächsten Monat ist okay. Auf jeden Fall schriftlich kündigen!
Das ist dann o.k. nach deinem Urteil aus 2006
Welche Kündigungsfrist hat man, wenn man nicht im dem
Mietshaus wohnt, sondern nur eine Garage gemietet hat.
Mietdauer 12 Jahre ohne Mietvertrag, nur mündliche Absprache.
Zahlung monatlich zum 15. Kündigung am 21. Bis wann darf man
die Garage behalten. Ist 3 Wochen Kündigung rechtmäßig?