Hallo, ich habe mal eine spezielle Frage bzgl. Nachbarn.
Wenn ein Nachbar auf die Grundstücksgrenze eine Garage stellt und dies Garageaußenseite den Garten des Nachbarn ‚ziert‘,
muss diese Garagenseite auch vom Eigentümer instandegahlten werden? Es geht in erster Linie um optische Mängel… abe auch so ganz allgemein würde mich das interessieren.
Danke und Gruß
Sebastian
Hi Sebastian,
Wenn ein Nachbar auf die Grundstücksgrenze eine Garage stellt
eine wunderbare Konstellation, die schon ganze Anwaltsdynastien ernährt hat!
und dies Garageaußenseite den Garten des Nachbarn ‚ziert‘,
muss diese Garagenseite auch vom Eigentümer instandegahlten
werden?
Nein, solange der, der auf die Wand schaut, nicht an Leib und Leben gefährdet ist.
Gruß Ralf
Hallo Ralf,
ehrlich gesagt habe ich mir das so vorgestellt 
OK, wenn ich jetzt ein paar Büsche Bäume, Hütte direkt an diese Garage setze und der Nachbar mächte jetzt an seine Außenwand auf meinem Grundstück, muss ich ihm da Zugang verschaffen?
Wenn ja in welcher ARt und Weiße?
Gruß
Sebastian
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Hi!
OK, wenn ich jetzt ein paar Büsche Bäume, Hütte direkt an
diese Garage setze und der Nachbar mächte jetzt an seine
Außenwand auf meinem Grundstück, muss ich ihm da Zugang
verschaffen?
Man muß seinem Nachbarn Zugang verschaffen - ich glaube es nennt sich „Hammerschlagsrecht“.
Gruß,
Stephan
Hi Sebastian,
muss ich ihm da Zugang verschaffen?
jetzt reiben sich die Anwälte die Hände: Prinzipiell muss der Nachbar an die Wand dürfen, Du kannst ihm aber das Betreten Deines Grundstückes verweigern. Zumindest gilt das, wenn im Grundbuch kein Betretungsrecht festgehalten ist - meistens wird da nur die Grunddienstbarkeit hineingeschrieben, also dass bis auf die Grenze gebaut werden darf.
Gruß Ralf
Hallo Sebastian,
muss ich ihm da Zugang
verschaffen?
Wenn ja in welcher Art und Weise?
dazu habe ich eine schöne juristische Ausführung gefunden:
Hammerschlags- und Leiterrecht, Notleitungsrecht, Notwegerecht, Fensterrecht
Nicht jeder Grundstücksbesitzer hat nur nette Nachbarn. Wie verhält es sich aber, wenn der unangenehme Zeitgenosse plötzlich im Garten steht und das Grundstück in Anspruch nimmt? Wie sehen die gesetzlichen Regelungen aus? Im folgenden Überblick geht es um den eher altmodischen Teil des Nachbarschaftsrechtes, der sich um gediegene Begriffe wie Hammerschlagsrecht, Leiterrecht oder Fensterrecht rankt. So antiquiert die Begrifflichkeiten auch klingen, so brisant sind die nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen, durch die diese Bestimmungen immer wieder zu Ehren kommen.
Hammerschlags- und Leiterrecht
Das Hammerschlagsrecht meint das Betreten des Nachbargrundstücks, um von dort Arbeiten an einem Gebäude auf dem eigenen Grundstück auszuführen. Das Leiterrecht beschreibt das Recht, eine Leiter oder ein Gerüst auf dem nachbarlichen Grundstück abzustellen - zum gleichen Zweck. Diesen Befugnissen liegt ein typischer Interessenkonflikt zu Grunde: Ein Bauherr möchte auf seinem Grundstück bauen und dabei dicht bis an seine eigene Grundstücksgrenze herangehen oder Instandsetzungsarbeiten an einem grenzständigen Gebäude ausführen.
Doch manchmal ist es schwierig, Reparatur- oder Bauarbeiten vom eigenen Grundstück aus zu regeln. So müsste sich ein Bauherr beim Verputzen einer Grenzwand beispielsweise von seinem eigenen Gebäude abseilen, um an die betreffende Stelle überhaupt heran zu kommen. Einen derartigen Aufwand mutet das Nachbarschaftsrecht niemandem zu. Gleichzeitig müssen aber auch die Interessen des Nachbarn gewahrt bleiben, der entlang der Grundstücksgrenze vielleicht einen Ziergarten angelegt hat, und deshalb nicht möchte, dass ihm während der Bau- oder Reparaturarbeiten Schäden entstehen. Die Lösung liegt in der Auslegung des Begriffs «nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis». Immerhin bedeutet das Betreten des nachbarschaftlichen Grundstücks einen Eingriff in das Eigentumsrecht des betroffenen Nachbarn. Daher sollten die Duldungspflichten eher zu eng als zu weit ausgelegt werden.
Das Betreten und Benutzen des Nachbargrundstücks setzt drei Dinge voraus: Erstens, dass die bauliche Anlage, die errichtet oder repariert bzw. gepflegt werden soll, zulässig - also baurechtlich legal - ist. Zweitens müssen alle Alternativen zum Betreten des Nachbargrundstücks geprüft worden sein und im Ergebnis einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern. Drittens muss der Vorteil des Bauherren zu einem etwaigen Nachteil des duldenden Nachbarn in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das heißt, dass für das Ausbessern eines Farbflecks mit Hilfe der Leiter dadurch nicht die Gemüseernte des Nachbarn vernichtet werden darf.
Der bauende Nachbar darf das fremde Grundstück zum Materialtransport oder für Gerüst oder Leiter zwar benutzen, muss dabei aber schonend vorgehen und etwaige Schäden selbstverständlich ersetzen. «Schonend» bedeutet zügig zu arbeiten und zu angemessenen Zeiten - also nicht spät abends, mittags oder sonntags. Selbstverständlich muss der Bauherr seine Absichten dem Nachbarn, dessen Grundstück er benutzen möchte, vorher mitteilen. Zeigt sich der Nachbar jedoch unberechtigter Weise stur, warnen Juristen dringend vor Eigenmächtigkeit des Bauherren. Er darf das Grundstück nicht einfach betreten, sondern muss die Zustimmung zur Inanspruchnahme des Grundstücks einklagen. Der Nachbar kann eine Geldrente für die Zeit der Inanspruchnahme nur dann fordern, wenn dies gesetzlich festgelegt ist.
Quelle: www.lawchannel.de
Gruß,
Frank Scholtysek
Es geht in erster Linie um optische Mängel… abe auch
so ganz allgemein würde mich das interessieren.
…also auch du musst Pflanzabstände einhalten und der Streit darum füllt mindestens genausoviele Akten - na ja praktisch würde ich das so lösen - wenn du Büsche pflanzt dann bleib in etwa 1,5m weg von der Wand und den gleichen Abstand von Busch zu Busch. Beim Beschnitt schneidest du nach etwa zwei Jahren die Büsche von der Garagenseite aus gesehen scheibenförmig im Abstand von 0,5m gerade …so das ein Gang entsteht. Von vorn sieht das ganz normal aus, dahinter entsteht ein prima Gang in dem die Kinder spielen oder die Schubkarre verschwindet.
Sommer wie Winter blickdicht… Kirschlorbeer, ansonsten schön blickdicht im Sommer: Hartriegel, wilde Johannisbeere.
Gruss Keuper