Garagen abreissen

Hallo,

auf einem Grundstück sollen bestehende Garagen durch Carports mit angrenzendem Abstellraum ersetzt und die komplette Auffahrt gepflastert werden.

Genügt es, wenn dem Mieter angeboten wird, die Sachen für kurze Zeit (ca. 2-3 Wochen) in ein Garten-/Gerätehaus abzustellen? Der Mieter hat kein Auto oder sonstige größere Gegenstände, die er in der Garage lagert. Der Platz würde also genügen und die Sachen würden nicht feucht.

Die Garagen sollen abgerissen werden, weil die fast in sich zusammen fallen. Die Wände und Decken sind sehr instabil (hoher Instandhaltungsrückstand).

Bedarf es hierfür auch einer Ankündigung ähnlich einer Modernisierungsankündigung (3 Monate vorher etc…)?

Vielen Dank schon mal!
MfG Sonja

Es geht ja nicht nur um „Garagen abreissen“ …
nachher stehen also Carports mit (abschließbarem ?) Abstellraum zur Verfügung.

Die Ankündigungsfrist gem. § 554 (3) bezieht sich nur auf bestimmte Massnahmen - siehe unter (3) Ankündigungsfrist: „Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume*1) verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung*2) führen.“
http://dejure.org/gesetze/BGB/554.html
*1) „Räume“ bezieht sich i.d.R. auf die vermieteten Wohnräume
*2) siehe ggfs auch § 549 BGB (Mieterhöhung wegen Modernisierung) > das scheint aber nicht die Fragestellung
Dem Mieter soll bei diesen Massnahmen die Möglichkeit gegeben werden, zu reagieren (Widerspruch gegen die Modernisierung/gegen die Mieterhöhung)

M.E. trifft das hier aber nicht zu - ich sehe hier eher eine Massnahme nach § 554 (1): „(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.“
Also: keine (lange) Ankündigungsfrist.

siehe auch
http://www.123recht.net/article.asp?a=10078
und da z.B. " Die Abgrenzung ist im Einzelfall problematisch und kann oft nur anhand der umfangreichen Kasuistik der Gerichte gelöst werden."

I.d.R. stellt sich die Frage der Abgrenzung bzw. deren gerichtl. Klärung dann, wenn die Massnahme eine Mieterhöhung wegen Modernisierung nach sich zieht.

Die Frage sollte sich aber doch wohl einvernehmlich lösen lassen - zumal der Mieter durch die Massnahme anscheinend keine Nachteile/Gebrauchswertminderung erfährt.