Hallo Peter,
im Prinzip sind bei einem Mietverhältnis die Rollen klar verteilt: Als Vermieter habe ich in der vermieteten Sache nichts verloren!
Richtig wäre natürlich gewesen, dem Mieter nach Ausbleiben des zweiten Mietzinses zu kündigen…
Wenn Sie - bei Bedarf - die Auskunft des Meldeamtes schriftlich nachweisen können, dann würde ich die Öffnung der Garage nicht als unzulässigen Eingriff in die Rechte Ihres Ex-Mieters sehen.
Sie dürfen natürlich nichts,was auch nur ansatzweise einen Wert verkörpern könnte, entsorgen. Erst nach einer angemessenen Frist kann man solche Gegenstände verkaufen lassen. Aber da vermutlich die Garage leer ist, braucht man sich hier keine weiteren Gedanken zu machen.
pieter