Garagenmieter ist auf und davon

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe eine Garage vermietet, der Mieter hat die Zahlungen eingestellt und ist unter der angegebenen Adresse seit 4 Monaten nicht erreichbar. Er ist laut Einwohnermeldeamt „unbekannt verzogen“. Kann ich die Garage öffnen und weiter vermieten, oder ist das Hausfriedensbruch?

Dank Für Ihre Hilfe

Gruß
Peter Knobbe

Hallo Peter Knobbe,

dies wäre eine Rechtsauskunft, welche ich aus haftungstechnischen Gründen nicht geben darf.
Über das Gericht wird dies eine teuere Angelegenheit.
Normalerweise musst Du Dich an die Gesetze halten, ich wüsste allerding wie ich Verfahren würde.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Joachim

Hallo Hans-Joachim Aubertin,

Räumungsklage geht nicht, da ich die Klage nirgendwo zustellen kann.
Der Ex-Vermieter beruft sich auf Datenschutz, gibt daher eine mögliche vorhandene Nachflge-Adresse nicht raus. Denkbar wäre eine Strafanzeige, in deren Rahmen man vielleicht die aktuelle Adresse von der Hausverwaltung bekommen würde, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht schon vorher einstellt.

Was bleibt ist die Öffnung der Garage in Eigenregie, was Hausfriedensbruch wäre. Denn ich kann doch nicht Jahre warten…, oder muss ich das?

Gruß

Peter Knobbe

Hallo Herr Knobbe,

ich denke die Weitervermietung stellt erstmal kein Problem dar, da ja auch die Miete nicht mehr gezahlt worden ist. Ein Problem könnte es eventuell mit dem Inhalt der Garage geben, sofern sie eben nicht leer ist. Sie dürfen nämlich das Eigentum des Mieters nicht verkaufen oder vernichten.

Liebe Grüße
Stephanie Skerde

Lieber Peter Knobbe,
Ich bin kein Jurist, den Sie besser befragen sollten, wenn Sie es nirgends im BGB beantwortet finden.

Gefühlsmäßig würde ich sagen, daß der Mieter durch sein Verhalten es rechtfertigt, daß der Mieter wieder Besitz von seinem Eigentum ergreift und auch die Garage öffnen darf.

Aber, wie heißt es so schön: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand!

Deshalb doch lieber zuerst das BGB studieren, einen Juristen oder den Hausbesitzerverband befragen!

Viel Glück!

Sehr geehrter Herr Knobbe,

aus rechtlicher Sicht kann ich Ihnen nur davon abraten, die Garage zu öffnen. Sie sollten eine Räumungsklage erwirken. Leider ist das immer mit Kosten und Aufwand verbunden. Rechtlich aber der einzige Weg.

Gruß Udo Behrend

Danke für Ihre schnelle Antwort.

Gruß

Peter Knobbe

Danke auch für Ihre schnelle Antwort

Gruß

Peter Knobbe

Sehr geehrter Herr Behrend,

danke für Ihre Antwort.

Eine Räumungsklage kann nicht erfolgen, da eine Klage meines Wissens doch zugestellt werden muss. Da ich den aktuellen Wohnort des Mieters nicht kenn, kann eine Zustellung nicht erfolgen, oder?

Mit freundlichen Grüßen

Peter Knobbe

Hallo Peter Knobbe,

wenn es meine Garage wäre, würde ich mit mindestens einem Zeugen die Garage öffnen und diese wieder in Besitz nehmen, eventuell Bilder von Innenleben machen.
Das würde ich tun!!!
Alles andere ist sehr zeitaufwendig und teuer und Hausfriedensbruch bei einer Garage, na ja.
Wenn Du auf der sicheren Seite sein willst, kannst Du eine Anzeige wegen Betruges bei der Polizei machen, diese werden dann ermitteln.

Gruß Hans-Joachim

Hallo,

das sind gute Ratschläge. Werde sie mir durch den Kopf gehen lassen.
Danke für die Unetrstützung.

Gruß

Peter Knobbe

Hallo Herr Knobbe,

rein rechtlich müßten Sie eine gerichtliche Zwangsräumung erwirken lassen, was zwar sicher kein Problem ist aber Zeit und Kosten verursacht.
Aus logischer Sicht ist bestimmt die Öffnung und Weitervermietung sinnvoll aber unbedingt die Schließanlage auswechseln lassen, denn es sind von der jetzigen Schließung ja bestimmt noch Schlüssel im Umlauf und das kann für Sie unangenehm werden.
Sollte die Garage nicht leer sein, wird die Sache schon schwieriger, denn dann ist eine Räumung ohne gerichtlichen Beschluss eher gefährlich und kann auch nach Jahren noch zu Anssprüchen des Eigentümers führen. Eigenes handeln ist zwar im Prinzip logisch aber durchaus mit Risiken verbunden.

Viel Glück wünscht
Hubert

Hallo Herr Haßlacher,

vielen Dank für Ihre Mitteilung.
Muss für eine gerichtliche Zwangsräumung nicht eine Klage eingereicht werden? Diese Klage muss dem Mieter zugestellt werden. Wenn eine Zustellung nicht klappt, scheitert doch das Ganze, oder liege ich da falsch?

Mit freundlichen Grüßen
Peter Knobbe

Hallo Peter,

im Prinzip sind bei einem Mietverhältnis die Rollen klar verteilt: Als Vermieter habe ich in der vermieteten Sache nichts verloren!

Richtig wäre natürlich gewesen, dem Mieter nach Ausbleiben des zweiten Mietzinses zu kündigen…

Wenn Sie - bei Bedarf - die Auskunft des Meldeamtes schriftlich nachweisen können, dann würde ich die Öffnung der Garage nicht als unzulässigen Eingriff in die Rechte Ihres Ex-Mieters sehen.

Sie dürfen natürlich nichts,was auch nur ansatzweise einen Wert verkörpern könnte, entsorgen. Erst nach einer angemessenen Frist kann man solche Gegenstände verkaufen lassen. Aber da vermutlich die Garage leer ist, braucht man sich hier keine weiteren Gedanken zu machen.

pieter

Hallo Pieter,

danke für die Antwort. Hierin sind interessante Aspekte, die mich bestätigen, die Garage wieder in Besitz zu nehmen.

Gruß

Peter

Hallo Herr Knobbe,

sorry aber da muss ich leider mit der korrekten Antwort passen. Eine kurze Anfrage beim Amtsgericht könnte das bestimmt einfach klären.
Ich meine aber, wenn eine gerichtliche Abwicklung erfolgt ist, sind Sie auf der sicheren Seite. Wobei aber die Gedanken aus meiner ersten Antwort nach wie vor bestehen.

Alles Gute wünscht
Hubert